Aktuelle Urteile
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Eine Übersicht der in
der "Neuen Zeitschrift für Wehrrecht" seit 2000 abgedruckten Urteile findet sich
hier.
Aktuelle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
- Auslandsverwendungszuschlag - Maßstab
der Gefährdung und Einschätzungsprärogative der Verwaltung
(Termin:
28.05.2009)
Der
Kläger ist Polizeibeamter. Er nahm 2004/2005 an der Polizeimission der
Europäischen Union in Bosnien-Herzegowina teil. Aufgrund der Belastungen und
Erschwernisse, denen die teilnehmenden Beamten bei genereller
Betrachtungsweise ausgesetzt waren, erhielten sie den
Auslandsverwendungszuschlag der Stufe 3 zusätzlich zur Regelbesoldung. Der
Kläger hält den höheren Zuschlag der Stufe 4 für gerechtfertigt. Die Klage
hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.
Im Revisionsverfahren stellen sich dieselben Rechtsfragen wie im
Parallelverfahren - BVerwG 2 C 33.08 -.
Beamte,
Richter und Soldaten, die aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen
Vereinbarung an einem humanitären oder unterstützenden Einsatz im Ausland
teilnehmen, erhalten einen Zuschlag zur Besoldung, der die Belastungen und
Erschwernisse im Einsatzgebiet abgelten soll. Der Zuschlag wird nach Art und
Umfang der Belastungen in sechs Stufen gewährt.
Die Klägerin ist Polizeibeamtin. Sie nahm 2004/2005 an der Polizeimission der
Europäischen Union in Bosnien-Herzegowina teil. Hierfür erhielt sie im
Wesentlichen den Zuschlag der Stufe 3; sie hält jedoch die höhere Stufe 4 für
gerechtfertigt, weil der Einsatz aufgrund von Landminen mit besonderen
Gefährdungen verbunden gewesen sei. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz
Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wird über den Maßstab der Gefährdung, die
Bedeutung der Zielsetzungen und Bedingungen des Einsatzes und das Bestehen
einer Einschätzungsprärogative der Verwaltung zu entscheiden haben.
- Rechtmäßigkeit des neuen
Beurteilungssystems der Bundeswehr (Stand
der Pressemitteilung: 19.05.2009)
Das Bundesministerium der Verteidigung hat zum Januar 2007 neue
Verwaltungsvorschriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr erlassen. Ziel der Neuregelung ist u.a., die
inflationäre Vergabe guter Wertungen, die sich unter den bisherigen
Beurteilungsbestimmungen eingestellt hat, einzudämmen. Ein wesentliches Mittel
hierzu ist die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der
Leistungen des Soldaten auf dem/den im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen
Dienstposten. Durch einen Abstimmungsprozess zwischen den Vorgesetzten soll
sichergestellt werden, dass die Richtwertvorgaben grundsätzlich auf jeder
militärischen Ebene (Kompanie, Bataillon usw.), spätestens jedoch auf der
Ebene des für den jeweiligen Bereich zuständigen Inspekteurs eingehalten
werden.Der
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist Berufssoldat im Dienstgrad eines
Oberstleutnants. Er wendet sich gegen seine zum Stichtag 30. September 2007
erstmals nach den neuen Bestimmungen erstellte planmäßige Beurteilung, die
erkennbar schlechter ausgefallen ist als seine vorangegangene Beurteilung nach
den bisherigen Bestimmungen. Der Antragsteller führt diese Verschlechterung in
der Beurteilung nicht auf schlechtere Leistungen, sondern auf Mängel des neuen
Beurteilungssystems zurück, dessen strukturelle und rechnerische Zwänge eine
gerechte Würdigung der einzelnen Persönlichkeit und der dienstlichen Eignung
und Leistung verhinderten.
(BVerwG 1 WB 48.07)
Die grundsätzliche Frage
nach der Rechtmäßigkeit der neuen Beurteilungsrichtlinien wird sich
voraussichtlich auch in drei weiteren Beschwerdeverfahren stellen.
(BVerwG 1 WB 47.08, 75.08
und 79.08)
Entschieden durch den 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 26.
Mai 2009 (Az 1 WB 48.07), siehe
hier.
-
Soldatenbeteiligung bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr
(Stand
der Pressemitteilung: 19.05.2009)
Der Antragsteller ist Berufssoldat in einem Feldwebeldienstgrad. Er war im
Frühjahr 2007 in einer Auslandsverwendung in Afghanistan eingesetzt und dort
im Feldlager Camp Marmal stationiert. Im Camp Marmal besteht eine von dem
Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents ISAF erlassene Feldlagerordnung.
Sie enthält Regelungen für die militärische Sicherheit, das Verhalten im
Straßenverkehr innerhalb des Camps und die Betreuung der Soldaten.
Noch in Afghanistan hatte der
Antragsteller eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung erhoben, mit der
er die Rechtswidrigkeit der Feldlagerordnung und auf sie gestützter Maßnahmen
und Befehle geltend machte, weil die Feldlagerordnung ohne die Beteiligung des
nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz zuständigen Vertretungsorgans der Soldaten
erlassen worden sei. Das Soldatenbeteiligungsgesetz schreibe für jeden
Kasernenbereich die Bildung einer Versammlung der Vertrauenspersonen der
Soldaten vor, der die gesetzlichen Beteiligungsrechte gegenüber dem
Kasernenkommandanten zustünde. Eine solche Versammlung sei auch in Feldlagern
zu bilden und zu beteiligen, weil Feldlager "Kasernen" darstellten oder diesen
jedenfalls entsprächen.
Das Verfahren gibt
Gelegenheit, die Reichweite des Soldatenbeteiligungsgesetzes, das seiner
Funktion nach dem Personalvertretungsrecht für den öffentlichen Dienst
entspricht, für den Bereich der Auslandseinsätze der Bundeswehr zu klären.
(BVerwG 1 WB 15.08)
Quelle:
Homepage des Bundesverwaltungsgerichts
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Letzte Änderung der Seite:
27.05.2009