Eine Übersicht der in der "Neuen Zeitschrift für Wehrrecht" seit 2000 abgedruckten Urteile findet sich hier.
Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht / Disziplinarrecht
Die Anhörung des beschuldigten Soldaten gem. § 93 Abs. 1 WDO ist zwingende Voraussetzung vor Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Die Anhörung dient u.a. dazu, dem Soldaten zu verdeutlichen, in welcher ernsten Lage er sich befindet, und erfüllt damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Aushändigung der förmlichen Einleitungsverfügung gewährt dem Soldaten die Möglichkeit, sich auf eine eventuelle Verhandlung vor den Wehrdienstgerichten vorzubereiten.
Die Anhörung der Vertrauensperson vor
Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist in §§ 27 und 28 SBG
ebenfalls gesetzlich vorgesehen, soweit der beschuldigte Soldat ihr nicht
widerspricht. Das Ergebnis der Anhörung ist dem Soldaten vor Einleitung auch bekannt zu geben
(§ 4 WDO).
Unterbleibt eine Anhörung der Vertrauensperson vor Einleitung des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens, stellt dies aber keinen Einstellungsgrund nach §§ 98 Abs.
1 Nr.1, § 108 Abs. 3 und 4 WDO dar. Sie beeinträchtigt nämlich nicht die mit der
Einleitungsverfügung angestrebte förmliche Warnfunktion gegenüber dem Soldaten.
Die Vertrauensperson hat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage, ob ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll. Ihr kommt insoweit nicht die Aufgabe einer rechtlichen Bewertung des Tatvorwurfs zu.
Mit der Anhörung der Vertrauensperson wird in erster
Linie der Einleitungsbehörde eine Entscheidungshilfe gewährt. Ihre Befragung
beschränkt sich auf die Anhörung zur Person und zum Sachverhalt
und damit auch zu den Auswirkungen der Tat, §§ 4 WDO i.V.m. § 27 Abs. 2 und 3
SBG. Gem. § 27 Abs. 3 SBG ist der Vertrauensperson dazu vor Anhörung lediglich
der Sachverhalt, also der Tatvorwurf bekannt zu geben. Die Vertrauensperson -
nicht aber ein von ihr eingeschalteter Rechtsanwalt - hat zur Vorbreitung der
Anhörung auch ein Akteneinsichtsrecht.
Der Sinn der Anhörung der Vertrauensperson liegt damit in der Erfassung bzw.
Beisteuerung von Informationen, welche der Vertrauensperson als Person vor Ort
besser bekannt sind als der Einleitungsbehörde. Eine unterbliebene Anhörung der
Vertrauensperson kann daher - soweit dies beantragt wird oder sonst Bedarf
besteht - auch noch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden.
(Anja Zivny)
Mit der unterbliebenen
Anhörung der Vertrauensperson vor Einleitung eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens hat sich auch die 9. Kammer des Truppendienstgerichts
Nord befasst. Die Leitsätze des Urteils vom 26. April 2006 lauten wie folgt:
1. Die Bedeutung der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist überwiegend formaler Natur. Durch sie soll der Soldat förmlich auf den Ernst der Lage hingewiesen werden - Warnfunktion.2. Der Einleitungsbehörde kommt bei ihrer Entscheidung kein freies Ermessen zu. Der Ermessensgebrauch hat sich vielmehr an der gefestigten Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte zu orientieren.
3. Eine unterlassene oder unzureichende Anhörung der Vertrauensperson beeinträchtigt die Warnfunktion der Einleitung nicht und bewirkt deshalb kein Verfahrenshindernis.
Truppendienstgericht Nord, Urt. vom 26.4.2006
- N 9 VL4/06 -
Das Urteil ist
hier abrufbar
(Quelle: NZWehrr 2006, S. 165ff)
Hinweis: Zur Beteiligung der Vertrauensperson bei beabsichtigten Personalmaßnahmen siehe den Aufsatz von Häußler, NZWehrr 2006, S. 232ff, ebenfalls auf dieser Homepage (hier) abrufbar.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (2 BvR 1461/06) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Aberkennung des Ruhegehalts in einem gegen einen (früheren) Beamten geführten Disziplinarverfahren richtete.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2007 lautet wie folgt:
Der 69-jährige Beschwerdeführer war stellvertretender Leiter einer Führerscheinstelle. 2001 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Ab Oktober 1989 ermittelte das Bundeskriminalamt gegen den Beschwerdeführer und zehn weitere Personen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, Strafvereitelung, Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrerlaubnissen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Ermittlungen vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Nachdem die Hauptverhandlung wegen einer schweren Erkrankung des Beschwerdeführers bereits im Oktober 1993 abgebrochen worden war, stellte das Landgericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2000 wegen Verjährung ein.Das 1990 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt war, wurde 2002 weiter geführt. Im Dezember 2005 erkannte die Disziplinarkammer dem Beschwerdeführer das Ruhegehalt ab, da er im Jahre 1988 gegen Zahlung von 10.000 DM widerrechtlich eine Fahrerlaubnis wiedererteilt habe. Dies stehe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner richterlichen Vernehmung aus dem Jahr 1990 sowie entsprechender Zeugenaussagen fest. Die hiergegen eingelegte Berufung war erfolglos.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verstoßen die angegriffenen Urteile nicht gegen die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung. Die Gerichte haben sich ausführlich mit den für und wider die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ihre Überzeugung vom Vorliegen eines Dienstvergehens und der Schuld des Beschwerdeführers mit einer lückenlosen und nachvollziehbaren Argumentation begründet.
Zur Verfassungsgemäßheit der Disziplinarmaßnahme "Aberkennung des Ruhegehalts"
hat die Kammer Folgendes ausgeführt:
Die Aberkennung des Ruhegehalts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar sind der Kernbestand der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert wie die Renten der Sozialversicherung durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 <115>; 39, 196 <200>). Dieser Schutz findet seine Grenzen indes seit jeher in den disziplinarrechtlichen Vorschriften über die Aberkennung des Ruhegehalts, die - wie das Disziplinarrecht insgesamt - dem Interesse der Allgemeinheit an der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des Beamtentums zu dienen bestimmt sind. Da diese Bestimmungen hier in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise angewendet wurden, scheidet eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG aus.
Letzte Änderung der Seite: 24.02.2009