Eine Übersicht der in der "Neuen Zeitschrift für Wehrrecht" seit 2000 abgedruckten Urteile findet sich hier.
Internetrecht
Die Verwendung der Internetadresse "www.verteidigungsministerium.de" durch Dritte verletzt das Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland
Das Bundesministerium der Verteidigung ist für die Geltendmachung von (Internet) Namensrechten in seinem Aufgabenbereich zuständig und kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Verwendung der Internetadresse »www.verteidigungsministerium.de« durch Dritte verletzt das Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland, da damit der Eindruck erweckt wird, die Verwendung sei autorisiert. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Bundesministerium der Verteidigung als oberste Bundesbehörde ausschließlich Aufgaben des Gemeinwohls verfolgt.
- Urteil des Landgericht Hannover vom 12.9.2001 (7 0 349/01(18)). Das Urteil und die sehr ausführliche, empfehlenswerte Besprechung von Holger Zetzsche können hier nachgelesen werden (NZWehrr 2002, S. 81ff, 83ff).
- Siehe auch den Aufsatz von Holger Zetzsche, "Der Kampf um die Internet-Präsenz - Ein Überblick über den Schutz von Internet-Adressen insbesondere von Behörden" (UBWV 2002, S. 201ff). Der Aufsatz kann hier nachgelesen werden.
- Ferner: Holger Zetzsche, "Das Ende der 'Hier-nicht-Hinweise'? - Eine Anmerkung zu einigen 'domain-grabbing'-Entscheidungen", erschienen bei JurPC
- Skript zum Internetrecht (Stand: September 2009), herausgegeben von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster, hier abrufbar (das Skript findet sich auf der Unterseite "Lehre" - "Materialien").
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Letzte Änderung der Seite: 19.09.2009