Eine Übersicht der in der "Neuen Zeitschrift für Wehrrecht" seit 2000 abgedruckten Urteile findet sich hier.
Dienst- und Statusrecht / Strafrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 71/2011Sanitätsoffizier kann Entlassung nicht wegen Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verlangen
Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann 3 ½ Monate vor Ende seiner Verpflichtungszeit nicht verlangen, aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen zu werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger wurde im Jahre 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach dem Studium der Humanmedizin und einer zivilärztlichen Tätigkeit bewarb er sich als Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr. Dabei erklärte er, aus Gewissensgründen nicht mehr daran gehindert zu sein, den Dienst an der Waffe zu leisten. Im Sommer 2006 wurde er als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von sechs Jahr zum Stabsarzt ernannt. Anschließend war er mehrere Wochen in Afghanistan und im Kosovo tätig. Ein halbes Jahr später distanzierte sich der Kläger von seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitätsoffizier, da er sich auch als Arzt den Bedingungen des Krieges und der militärischen Logik unterordnen müsse. Die Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Über die hiergegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Klage auf sofortige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Kläger könne seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nicht wegen seiner Kriegsdienstverweigerung verlangen. Denn eine bestandskräftige Anerkennung sei aufgrund des 2009 gestellten Antrages bisher nicht erfolgt. Auf die im Jahre 1993 ausgesprochene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er auf die hieraus folgenden Rechte vor seinem Eintritt in die Bundeswehr verzichtet habe. Des Weiteren stelle der Verbleib in der Bundeswehr trotz der geltenden gemachten Gewissensgründe keine besondere Härte dar. Zum einen ende seine Verpflichtungszeit bereits Ende Februar 2012. Außerdem müsse er bis dahin voraussichtlich keinen Dienst mehr leisten, weil er seit September 2009 krankgeschrieben sei.
Urteil vom 11. November 2011, Aktenzeichen: 10 A 10819/11.OVG
Siehe dazu auch www.rechtslupe.de vom 5. Dezember 2011.
Keine Übernahme als Berufssoldatin wegen privater Telefonate mit einem Diensthandy
Die Bundeswehr kann einer Zeitsoldatin, die trotz entgegenstehender dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum hinweg ihr Diensthandy in einer Vielzahl von Fällen zu Privatgesprächen missbraucht, trotz ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen und nachträglichem Ersatz der durch die unzulässige Nutzung entstandenen Kosten die Übernahme als Berufssoldatin versagen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.Der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels, war von der Bundeswehr zu dienstlichen Zwecken ein Mobiltelefon überlassen worden. Dieses nutzte sie, obwohl per schriftlicher Dienstanweisung ausdrücklich untersagt, zwischen September 2006 und März 2007 in mehr als 100 Fällen für private Telefonate. Nachdem sie im März 2007 mit dem Sachverhalt konfrontiert worden war, räumte die Klägerin sofort ein, private Gespräche mit dem Diensthandy geführt zu haben. Aufgrund der Auskunft eines Kameraden sei sie dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass für den Anschluss ein Pauschalentgelt vereinbart sei und dem Dienstherrn so durch die privaten Anrufe kein finanzieller Schaden entstehe. Zum Ersatz der von der Beklagten für die Privatgespräche verauslagten Entgelte zahlte die Klägerin 782,48 €. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde vom Amtsgericht wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Disziplinarverfahren verhängte das Truppendienstgericht im März 2010 ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten. Die Klägerin habe vorsätzlich gegen die Weisung, das Diensthandy ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, verstoßen. Hinsichtlich des entstandenen Schadens habe sie grob fahrlässig gehandelt, da es sehr leichtfertig gewesen sei, allein aufgrund der mündlichen Auskunft eines Kameraden darauf zu vertrauen, dass für das Diensthandy eine Flatrate vereinbart sei.
Im November 2009 beantragte die Klägerin, ihr Dienstverhältnis in das einer Berufssoldatin umzuwandeln. Die Stammdienststelle der Bundeswehr lehnte den Antrag im September 2010 ab. Aufgrund der Eigenart und Schwere des von ihr begangenen Dienstvergehens sei die Klägerin auch unter Würdigung ihrer bisherigen sehr guten dienstlichen Leistungen charakterlich nicht für eine Übernahme als Berufssoldatin geeignet. Die gegen die Ablehnung nach erfolglosem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Für die Ernennung zum Berufssoldaten, so das Gericht, verlange das Soldatengesetz unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche charakterliche Eignung besitze. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, stehe dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht könne die Entscheidung nur eingeschränkt darauf hin überprüfen, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Derartige Fehler seien hier nicht festzustellen. Zur charakterliche n Eignung gehöre jedenfalls und elementar, dass der Dienstherr von Soldaten die jederzeitige Erfüllung ihrer Dienstpflichten erwarten könne. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Eignung sich nicht allein auf den IST-Zustand zum Zeitpunkt der Bewertung stütze, sondern weitergehend eine Prognoseentscheidung dahingehend verlange, ob der oder die Betroffene den entsprechenden Anforderungen auch in Zukunft gerecht werde. Wenn die Beklagte dies im vorliegenden Fall unter Berufung darauf für nicht gewährleistet halte, dass die Klägerin das ihr zu dienstlichen Zwecken anvertraute Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum hinweg unbeeindruckt von einer klar entgegenstehenden dienstlichen Weisung vorsätzlich zu einer Vielzahl privater Anrufe benutzt habe, so sei dies – auch vor dem Hintergrund der guten dienstlichen Beurteilungen der Klägerin – gerichtlich nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. September 2011, 2 K 405/11.KO)
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz: Pressemitteilung Nr. 40/2011
Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat):
Wesentliche Teile des neuen
Beurteilungssystems der Bundeswehr sind rechtswidrig
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat am 26. Mai 2009 entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind (Az 1 WB 48.07).
Siehe dazu die Pressemitteilung Nr. 33/2009 vom 26. Mai 2009:
Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat heute entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Januar 2007 neue Verwaltungsvorschriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) erlassen. Maßgebliche Neuerung gegenüber den bisherigen Beurteilungsbestimmungen ist die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der Leistungen der Soldaten auf ihren Dienstposten. Danach werden alle Soldaten vom Feldwebel/Bootsmann an aufwärts - je nach ihrem Dienstgrad - bestimmten Vergleichsgruppen zugeordnet. Innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe hat sich die Leistungsbewertung an vorgegebenen Mittelwerten oder Mittelwertintervallen zu orientieren, so dass sich eine über das Notenspektrum gestreckte Verteilung der Bewertungen der beurteilten Soldaten ergibt. Ein Abstimmungsprozess zwischen den Vorgesetzten soll sicherstellen, dass die Richtwertvorgaben grundsätzlich auf jeder militärischen Ebene eingehalten werden.
Der 1. Wehrdienstsenat hat in dem Verfahren eines Soldaten nach der Wehrbeschwerdeordnung entschieden, dass eine derartig weitreichende Umgestaltung des Beurteilungssystems nicht allein im Erlasswege eingeführt werden durfte. Dienstliche Beurteilungen sind als wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen mit ausschlaggebend für das Fortkommen des Soldaten und für die Verwirklichung des in der Verfassung verankerten Leistungsprinzips. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie bedurfte die Einführung des Richtwertesystems deshalb einer normativen Grundlage, zumindest in Gestalt einer Regelung in der Soldatenlaufbahnverordnung. Da es bereits hieran fehlte, musste der Senat über eine Reihe rechtlicher Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Richtwertesystems stellten, nicht mehr entscheiden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die angefochtene Beurteilung aufgehoben wurde, hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung. Beurteilungen, die auf den Richtwertvorgaben und den damit zusammenhängenden Vorschriften über die Abstimmungsgespräche beruhen, sind rechtswidrig.
BVerwG 1 WB 48.07 - Beschluss vom 26. Mai 2009
Ergänzung:
Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung am 16. September 2009 die "Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung" beschlossen. Nach der Gegenzeichnung durch den Bundesminister der Verteidigung und Ausfertigung durch die Bundeskanzlerin ist die Verordnung vom 23. September 2009 am 28. September 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 3128) und am 29. September 2009 in Kraft getreten.
Mit der Verordnung wird einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48.07 – Rechnung getragen, wonach die Einführung eines Richtwertesystems für Beurteilungen von Soldatinnen und Soldaten einer normativen Grundlage bedarf. Die bisherige Ermächtigung des Bundesministeriums der Verteidigung, die Einzelheiten zu den Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten durch Erlass zu regeln, wird entsprechend erweitert und konkretisiert. Die Soldatenlaufbahnverordnung enthält nach Inkrafttreten der Verordnung die Möglichkeit, verbindliche Richtwerte für Beurteilungen festzulegen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann durch diese Änderung, soweit erforderlich, für dienstliche Beurteilungen Bewertungsmaßstäbe vorgeben, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsprinzip bei Beförderungs- und Auswahlentscheidungen entsprechen.
Siehe auch hier.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien aus dem Dienst entfernt worden ist, nicht zur Entscheidung angenommen, da die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07).
Siehe dazu die Pressemitteilung Nr. 21/2008 vom 20. Februar 2008:
Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beschwerdeführer stellt sich im Lichte des Schuldprinzips nicht als unangemessen dar. In der jüngeren Rechtsprechung der Disziplinargerichte wird schon der bloße Besitz kinderpornographischer Darstellungen durchgängig als schweres Dienstvergehen gewertet. Im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer) geht die Tendenz in der Rechtsprechung dahin, in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden könne. Verfassungsrechtlich ist die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Insbesondere auch von Staatsanwälten muss erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind.
E-Mails können bei Ermittlungen der Polizei/Staatsanwaltschaft auch dann beschlagnahmt werden, wenn sie auf dem Mailserver eines Internet-Anbieters gespeichert sind. Nach einem Beschluss (2 BvR 902/06) des Bundesverfassungsgerichts können die Ermittler sich dabei auf die Regelung zur Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) stützen – die strengeren Voraussetzungen einer Telefonüberwachung (§ 100a StPO) müssen dazu nicht erfüllt sein. Allerdings unterliegen gespeicherte Mails grundsätzlich dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sodass bei einer Beschlagnahme geprüft werden muss, ob der Eingriff in die Rechte des Betroffenen noch verhältnismäßig ist (Quelle: heise-online vom 15. Juli 2009).
Bewertung kritischer, ehrverletzender und die Autorität des Vorgesetzten nicht achtender Äußerungen als Dienstvergehen verletzt nicht das Grundrecht der freien Meinungsäußerung
Ein Oberstleutnant veröffentlichte in der Zeitschrift Ossietzky unter dem Titel "Geist und Ungeist der Generalität" einen Beitrag, in dem er sich kritisch mit dem Verhalten der deutschen Generalität auch im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg auseinandersetzte. Unter anderem führte er aus,
"dass die Generalität auf Grund intellektueller Insuffizienz nicht hätte erkennen können, was da vor sich ging, wird man mit Fug und Recht ausschließen dürfen. [...] Da Dummheit ergo auszuschließen ist, bleibt nur noch die zweite Alternative zur Erklärung -und die lautet: Opportunismus, Feigheit, Skrupellosigkeit. [ ... ]. Hätte die deutsche Generalität auch nur einen Funken Ehrgefühl sowie Rechts- und Moralbewusstsein im Leibe, so hätte der Generalinspekteur im Verein mit seinen Teilstreitkraftinspekteuren sich geweigert, den völkerrechts- und verfassungswidrigen Ordres der rot-grünen Bundesregierung Folge zu leisten."
Da er die von ihm angesprochenen Adressaten als Vorgesetzte damit in ehrverletzender Weise herabwürdigte, wurde gegen ihn eine Disziplinarbuße von 750 Euro verhängt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte er die Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - mit ausführlichen Gründen - nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist hier abrufbar (NZWehrr 2007, S. 157ff - mit Anmerkung RDir Lucks).
Durchsuchung der dienstlichen Unterkunft eines Soldaten nach § 20 Abs. 1 WDO
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat in einem Beschluss vom 10. Mai 2006 (S 10 GL 3/06) entschieden, dass die Durchsuchung der dienstlichen Unterkunft eines Soldaten nach § 20 Abs. 1 WDO auch dann zulässig ist, wenn dieser nicht mehr aufgrund rechtlicher Verpflichtung, sondern freiwillig in der zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsunterkunft wohnt. Die Kammer führt aus, dass der Begriff der Wohnung in § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO mit dem Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG identisch sei. Truppendienstliche Gemeinschaftsunterkünfte seien keine Wohnungen in diesem Sinne.
Der rechtskräftige Beschluss ist hier nachlesbar (mit Anmerkung Präsident TDG Süd, Arnold Eiben).
Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Streitkräfte der Bundeswehr
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26. September 2006 im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Bataillonskommandeur die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Streitkräfte der Bundeswehr näher bestimmt (Az 2 WD 2.06).
Die
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts dazu lautet wie folgt:
Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Streitkräfte der Bundeswehr
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26. September 2006, dessen schriftliche Begründung nunmehr vorliegt, die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Streitkräfte der Bundeswehr näher bestimmt.
Der Kommandeur eines in den neuen Bundesländern stationierten Bundeswehrbataillons war zugleich Vorsitzender eines privatrechtlichen Vereins, der ein „Historienspektakel“ mit von Laienschauspielern dargestellten Szenen aus der Geschichte der Standortgemeinde veranstaltete. In seiner dienstlichen Eigenschaft hatte der Offizier seinen militärischen Untergebenen befohlen, dieses zu unterstützen.
Der 2. Wehrdienstsenat hat jetzt entschieden, dass die vom Bataillonskommandeur angeordnete Verwendung von Soldaten während der Dienstzeit, die Gewährung von entsprechendem Dienstausgleich für freiwillige Arbeitseinsätze sowie der Einsatz von dienstlichem Material ein Dienstvergehen darstellen. Das Gericht hat ihn zu einer Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer eines Jahres verurteilt; das Truppendienstgericht hatte ein Beförderungsverbot von zwölf Monaten verhängt.
Mit der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats werden die sich aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergebenden rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des „Einsatzes“ sowie der sonstigen Verwendung der Bundeswehrstreitkräfte näher präzisiert. Danach sind sie zwar auch zu Aktivitäten zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit befugt. Nicht jede Verwendung von Personal oder Material der Streitkräfte, auch wenn sie eine positive Resonanz oder einen vom Bataillonskommandeur geltend gemachten „Imagegewinn“ in der Öffentlichkeit auslöst, ist jedoch als eine nach dem Grundgesetz zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr einzustufen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn diese Aktivitäten nach außen erkennbar auf die im Grundgesetz für den „Einsatz“ im In- und Ausland in Art. 87a, Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 24 Abs. 2 GG abschließend festgelegten Aufgaben der Streitkräfte der Bundeswehr oder außerhalb von „Einsätzen“ auf sonst von der Verfassung zugelassene Verwendungen (ohne hoheitlichen Zwang) ausgerichtet sind.
Die Verwendung von Personal und/oder Material der Bundeswehr zugunsten eines von einem privatrechtlichen Verein veranstalteten Historienspektakels kann auch nicht auf die Regelung über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) gestützt werden.
BVerwG 2 WD 2.06 – Urteil vom 26. September 2006
Voraussetzung für die isolierte Anfechtung einer Einzelnote trotz erfolgreichen Bestehens des Gesamtlehrgangs
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich in seinem Beschluss vom 9. November 2005 mit der Frage der isolierten Anfechtung eines Prüfungsergebnisses trotz erfolgreicher Wiederholung auseinander zu setzen (BVerwG 1 WB 50.03).
Der betroffene Soldat hatte nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO die Einzelnote in „Sicherheitspolitik und Strategie“ als selbständige truppendienstliche Maßnahme angefochten. Dabei hatte er die Wiederholungsprüfung erfolgreich bestanden.
Voraussetzung für die isolierte Anfechtung einer Einzelnote ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Entfaltung einer Außenwirkung. Dies kann derart erfolgen, dass die Einzelnote unmittelbar die Abschlussnote oder die Platzziffer beeinflusst und somit die spätere Laufbahn des Soldaten beeinträchtigt bzw. bestimmt, was hier angenommen wurde.
Da der Soldat durch erneute Prüfung den Lehrgang anschließend bestanden hatte, stellte sich hier zunächst die Frage der Erledigung des Antrages wegen Wegfalls des dem Antrag zugrunde liegenden Gegenstandes. Ein solcher Erledigungsgrund muss außerprozessual nach Rechtshängigkeit des Antrages derart erfolgen, dass gerade der Grund bzw. Gegenstand des Antrages durch dieses Ereignis an Bedeutung verliert.
Durch die bestandene zweite Abschlussprüfung des Lehrganges kann die isoliert angefochtene Einzelnote aus der ersten Lehrgangsprüfung als Antragsgrund gegenstandslos geworden sein. Jedoch lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine bestandene Wiederholung der Prüfung gerade nicht den gesamten ersten negativen Prüfungsbescheid erledigen, da der negative Bescheid im Besonderen das Nichtbestehen einer Prüfung feststellt. Lässt sich daher eine negative Wirkung auf das berufliche Vorankommen des Antragstellers nicht ausschließen, so bleibt der negative Prüfungsbescheid beschwerend.
Der Senat überträgt nun diese Rechtsprechung auch auf die isolierte Anfechtung einer Einzelnote, sofern der Antragsteller darlegen kann, dass aufgrund des daraus resultierenden Nichtbestehens eine negative Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs vorliegt.
Der Antragsteller wurde hier infolge des negativen Ergebnisses vergleichsweise zu anderen Teilnehmern, die den Lehrgang erfolgreich absolviert haben, unter anderem erst später befördert. Allerdings hat der Soldat durch Beförderung noch vor Rechtshängigkeit seines Antrages die durch die beanstandete Prüfung theoretisch ermöglichte Laufbahn-Stufe erreicht.
Trotzdem sieht der Senat weiterhin eine Beeinträchtigung des beruflichen Weiterkommens, da die Feststellung, dass der Antragsteller die Prüfung nicht bestanden hat, weiterhin existent bleibt. Denn gerade die Anzahl der Prüfungsversuche zum Bestehen können eine nicht unwesentliche Aussage bezüglich der Fähigkeiten des Prüflings darstellen und so ihn in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen. (NZWehrr 2006, S. 124)
"Pferdeschwanz-Entscheidungen" des Truppendienstgerichts Nord und Süd
Die 4. Kammer des
Truppendienstgericht Süd hat gegen
die weitere Beschwerde eines mit einer Disziplinarmaßnahme gemaßregelten
Soldaten entschieden, dass der Befehl, einen "Pferdeschwanz" zu entfernen, ein
unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 42 Nr. 3, 14 Abs. 1 WDO). Der Beschluss vom 21.
Dezember 2004 (Az: S 4 BLc 18/04) ist
hier nachlesbar
(Quelle: NZWehrr 2005, S. 257ff).
In der maßgeblichen Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr - ZDv 10/5 -
heißt es: "Das Haar männlicher Soldaten muss am Kopf anliegen oder so kurz
geschnitten sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden." Das Gericht ließ
erkennen, dass es weniger einschneidende Möglichkeiten gebe, dem Haarerlass
Folge zu leisten, als die Entfernung des Zopfes. Sowohl die 4. Kammer des TDG
Süd als auch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) haben darauf hingewiesen, dass es sich um
eine Einzelfallentscheidung handele. An eine Änderung der ZDv 10/5 werde seitens
des BMVg nicht
gedacht.
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat in einem Beschluss vom 14. März 2007 die gegenteilige Auffassung vertreten. Danach stelle der Haarerlass einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) und sei auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen für Soldatinnen und Soldaten (Artikel 3 des Grundgesetzes) sowie unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden (Az: S 1 BLa 3/06). Die Leitsätze des Beschlusses sind hier abrufbar (mit Anmerkung Peter Dreist).
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat sich in mehreren Entscheidungen im Ergebnis der Rechtsauffassung der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd angeschlossen.
Siehe zum Thema auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. März 2006 zu der Frage, ob ein ministerieller Erlass, der uniformierten
Polizisten vorschreibt, dass sie ihre Haare in "Hemdkragenlänge" tragen müssen,
mit dem Persönlichkeitsrecht der Beamten vereinbar ist. Die
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts dazu lautet wie folgt:
Anordnung "Haare in Hemdkragenlänge" für Polizisten unverhältnismäßigEin ministerieller Erlass, der uniformierten Polizisten vorschreibt, dass sie ihre Haare in "Hemdkragenlänge" tragen müssen, ist mit dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beamten nicht vereinbar. Dies hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, trug seine Haare in einer Form, die weit über den Hemdkragen reichte. Nachdem das Innenministerium des beklagten Landes für das Erscheinungsbild der Polizei u.a. bestimmt hatte, dass eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge bei (männlichen) uniformierten Polizeibeamten mit dem geforderten korrekten Erscheinungsbild nicht vereinbar sei, wurde dem Kläger von seinem Vorgesetzten aufgegeben, seine Haarlänge entsprechend anzupassen. Seine Klage gegen die Anordnung blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Bestimmungen über die Haar- und Barttracht greifen mehr als geringfügig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, weil sie über den dienstlichen Bereich hinaus in der Privatsphäre der betroffenen Beamten fortwirken. Daher verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass plausible dienstliche Gründe für ihren Erlass sprechen. Solche Gründe sind für die Bestimmung, die Haare in "Hemdkragenlänge" zu tragen, nicht ersichtlich:
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es aufgrund langer, deutlich über den Hemdkragen reichender Haare uniformierter Polizeibeamter zu Konflikten oder Behinderungen bei der Dienstausübung gekommen ist. Dem Erfordernis, die Legitimation für dienstliche Maßnahmen äußerlich erkennbar zu machen, trägt bereits die Uniform Rechnung. Das öffentliche Interesse an einer angemessenen Repräsentation des Staates kann Vorgaben für das äußere Erscheinungsbild von Beamten rechtfertigen. Daher können Erscheinungsformen untersagt werden, die womöglich zu einer Minderung des Ansehens und der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes führen. Dies gilt in besonderer Weise für uniformierte Polizeibeamte. Hierbei steht dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu. Will er sich auf Umfragen stützen, dürfen diese die Frage der Haarlänge nicht als solche des Geschmacks oder der Schicklichkeit zur Abstimmung stellen. Keinesfalls darf er sich jedoch einem erkennbaren Wandel der Anschauungen verschließen. Ein solcher Wandel ist hinsichtlich der Gestaltung der Haare von Männern zu verzeichnen. Mit der Haartracht werden nicht mehr in gleicher Weise wie früher bestimmte gesellschaftliche Vorstellungen oder nonkonformistische Haltungen verbunden. Lange, deutlich über den Hemdkragen reichende Haare können nicht mehr generell als unseriös oder extravagant angesehen werden. Vielmehr kommt es auf die jeweilige Gestaltung an.
Über die Frage der Vereinbarkeit der früheren Haartracht des Klägers mit dienstlichen Erfordernissen brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Im Streit stand nur die Anordnung, die Haare auf "Hemdkragenlänge" zu kürzen.
BVerwG 2 C 3.05 – Urteil vom 2. März 2006
Sexuelle Beziehungen zwischen männlichen und/oder weiblichen Soldaten aus disziplinarer Sicht
Das Bundesverwaltungsgericht - 2. Wehrdienstsenat - hat sich mit der disziplinaren Bewertung sexueller Beziehungen zwischen männlichen und/oder weiblichen Soldaten innerhalb der Bundeswehr befasst. Das Urteil vom 9. Oktober 2001 (2 WD 10.01) kann hier nachgelesen werden (NZWehrr 2002, S. 79ff).
Aus den Leitsätzen:
1. Sexuelle Beziehungen zwischen männlichen und/oder weiblichen Soldaten mit all ihren emotionalen Implikationen können innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden, da der Zusammenhalt der Truppe dadurch empfindlich gestört werden würde.
2. Im Hinblick auf die durch das am 1. August 2001 in Kraft getretene Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 geänderte Rechtslage sowie die gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um hetero- oder homosexuell bedingtes Fehlverhalten oder um persönlichkeitsbedingte Neigungssexualität handelt; insoweit wird an der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht - 2. Wehrdienstsenat - hat in seinem Urteil vom 24. November 2004 (2 WD 32.04) erneut mit einem Fall einer sexuellen Belästigung einer untergebenen Soldatin durch einen Vorgesetzten zu befassen (NVwZ 2006, S. 608 f):
Aus den Leitsätzen:
1. Bei sexueller Belästigung gegenüber einer untergebenen Soldatin ist im Regelfall die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten.
2. Die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung (§ 7 SG) wird in schwerwiegender Weise verletzt, wenn ein Soldatin dienstlichen Bereich durch sexuelle Nötigung eine strafbare Handlung (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB) begangen hat.
3. Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Maßnahmemilderung.
4. Zum Absehen von der Höchstmaßnahme wegen Bindung an das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO).
Sachverhalt (verkürzt)
Der auf einem Lehrgang befindliche Soldat (OFw) kehrte nach Besuchen in mehreren Gaststätten morgens gegen 03:30 Uhr alkoholbedingt deutlich enthemmt in die Kaserne zurück. Gleichzeitig mit ihm traf die Soldatin S in der Kaserne ein. Zunächst kam es auf der Stube des OFw zum gegenseitigen Austausch von Zärtlichkeiten. Als der Soldat mit der Zeugin S den Beischlaf ausüben wollte, wehrte sich diese heftig durch Beißen und Kratzen. Gleichwohl ließ er nicht sofort von ihr ab. Vielmehr gelang es ihm, das T-Shirt der Zeugin hochzuschieben, ihren Büstenhalter zu öffnen und ihr an den unbekleideten Busen zu fassen. Letztlich gelang es der Zeugin, die Stube zu verlassen. Der Standortarzt stellte die Diagnose einer „massiver traumatisierten Patientin. Nach offensichtlichem Vergewaltigungsversuch“.
Das TDG Nord setzte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels herab und verkürzte die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre. Die durch den Soldaten eingelegte Berufung wies das BVerwG zurück.
Zusammenfassung der tragenden Gründe (verkürzt)
Der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts lässt keinen Zweifel daran, dass es aufgrund des festgestellten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels als zu milde geahndet bewertet, jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes keine schwerere Maßnahme aussprechen konnte.
Das Truppendienstgericht Nord stellte fest, dass der Soldat seine Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 S. 2 SG) sowie seine Pflicht, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), verletzt hat. Der Senat stellte jedoch klar, dass der Soldat darüber hinaus auch gegen die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung in schwerwiegender Weise verletzt habe (§ 7 SG), indem er im dienstlichen Bereich durch sexuelle Nötigung gegenüber der Zeugin eine strafbare Handlung (§ 177 Abs. 1, 5 StGB) begangen hat. Die Schwere des Dienstvergehens zeige sich durch die Ahndung des kriminellen Unrechts (§ 177 Abs. 1, 5 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Durch diesen vorwerfbaren Verstoß im dienstlichen Bereich gegen die Rechtsordnung sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig gestört und begründe schwere Zweifel an seiner Zuverlässigkeit [wird weiter ausgeführt].
Aufgrund der konkreten Umstände des Falles sei durch das Verhalten des Soldaten das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Integrität, Loyalität und Ehrlichkeit so nachhaltig erschüttert worden, dass ihm im Grunde ein Vorgesetztendienstgrad nicht mehr belassen werden könne. Er habe sich durch sein schwerwiegendes Dienstvergehen und fehlender Milderungsgründe für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter disqualifiziert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senates, wonach bei „sexueller Belästigung“ eine „reinigende“ Maßnahme als Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen in Betracht zu ziehen wäre, hätte der Soldat aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müssen, da eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO ausgeschlossen gewesen war.
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme durch den Senat stand jedoch das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 WDO) entgegen.
Siehe auch:
Führungshilfe "Umgang mit Sexualität" vom 20. Dezember 2000 und Erlass "Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr" (= Zentrale Dienstvorschrift [ZDv] 14/3 B 173). Die ZDv 14/3 B 173 und die Führungshilfe sind hier nachzulesen.
Der Spiegel, Heft 45 (4. November 2002), Seite 78: "Verführerische Situationen" - über den Versuch, das "Liebesleben der deutschen Soldaten zu reglementieren". Nachzulesen hier.
Theodor Höges: "Rechtsfragen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in den Streitkräften" (NZWehrr 2003, S. 221ff), hier abrufbar.
Spiegel-Online vom 21. April 2004: "Struck will Sex in Kasernen erlauben - Nach einer geplanten Richtlinie des Verteidigungsministeriums sollen Partnerschaften auf dem Kasernengelände künftig erlaubt werden." Hier nachzulesen.
Spiegel-Online vom 14. August 2004: "Leise Liebe im Lager - Die Bundeswehr erprobt einen neuen Vorschriftenkatalog für den zeitgemäßen Umgang mit der Sexualität." Hier nachzulesen.
Link: Arbeitskreis Homosexueller Angehöriger der Bundeswehr e.V. mit Informationen zum Thema
Referendar Dr. Christian Lutze, "Sexuelle Beziehungen und die Truppe" (NZWehrr 2007, S. 192), hier abrufbar.
Einbruch oder Eindringen in die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Kameraden ist ohne disziplinarrechtliche Relevanz
Der Einbruch oder das Eindringen in die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Kameraden hat nach einer Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd keine disziplinarrechtliche Relevanz. Die Bundeswehr sei ein Abbild der pluralistischen Gesellschaft und keine vor dem gesellschaftlichen Wandel geschützte Enklave, so dass auch die Einschätzung eines Verhaltens durch die Truppe als verwerflich für die grundsätzliche Bewertung als Dienstvergehen bedeutungslos erscheine (TDG Süd, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az S4 VL 27/04). Eine kurze Darstellung der wesentlichen Gründe des Urteils findet sich hier (Bearbeiter: Tobias Ehmann).
Führende Position eines Soldaten in der Partei der "Republikaner" reicht allein nicht aus für rechtliche Konsequenzen
Der zweite Wehrdienstsenat beim Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2001 (2 WD 42/00 und 2 WD 43/00) entschieden, dass das Innehaben einer führenden Position in der Partei der "Republikaner" durch einen Soldaten allein keine disziplinare Konsequenzen zur Folge habe. Die Erwähnung der Partei in den Verfassungsschutzberichten sei nicht ausreichend; aus dem Parteiprogramm könnten keine verfassungsfeindlichen Ziele abgeleitet werden. Die von der Partei betriebene Ausländerpolitik, die Forderungen nach Begrenzung der Zuwanderung, Anwerbestopp und Rückführung ausländischer Arbeitskräfte würden auch von anderen Parteien vertreten; populistische und dramatisierende Darstellungen seien in der politischen Auseinandersetzung von der Meinungsfreiheit gedeckt. Aus diskriminierenden Äußerungen überwiegend ausgetretener oder ausgeschlossener ehemaliger Funktionäre könne keine verfassungsfeindliche Grundtendenz der Partei abgeleitet werden.
Aus den Leitsätzen:
Betätigt sich ein Soldat in einer oder für eine politische Partei, deren politische Zielsetzung mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist, verletzt er die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG, die ihm ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gebietet. Das für die Feststellung einer derartigen Pflichtverletzung erforderliche Minimum an Gewicht und Evidenz eines solchen Verstoßes steht außer Zweifel, wenn sich ein Soldat über mehrere Jahre in Führungspositionen, als Kandidat bei Bundes- und Landtagswahlen sowie durch Reden und andere Publikationen für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung eingesetzt hat, auch wenn er selbst parteiintern verfassungskonforme Ziele verfolgt hat. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Soldat sich in einer Partei, in der sich Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Tendenzen zeigen, noch mit Aussicht auf Erfolg dafür einsetzt, dass diese ernsthaft und nachhaltig unterbunden werden.
Die Annahme, dass eine politische Partei mit der Verfassungsordnung unvereinbare Ziele verfolgt, erfordert die Feststellung, dass und welche grundlegenden Prinzipien der Verfassungsordnung konkret beeinträchtigt, beseitigt und gegebenenfalls durch ihnen widersprechende ersetzt werden sollen; dagegen sind Ideen, Ideologien, Weltanschauungen, Überzeugungen und politische Denkweisen noch keine politischen Ziele und unterliegen daher nicht der Bewertung als mit der Verfassungsordnung vereinbar oder unvereinbar.
Gibt es in einer politischen Partei zwei unterschiedliche Hauptströmungen, von denen die eine Richtung durch die Bundesführung der Partei einschließlich ihres Vorsitzenden bestimmt wird und die im angeschuldigten Zeitraum in ihrem Kern eher gemäßigt, jedenfalls nicht als rechtsextremistisch einzustufen ist, so kann noch nicht von einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der Gesamtpartei ausgegangen werden.
Die Leitsätze des Urteils können hier nachgelesen werden. Das Urteil ist in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 2002, S. 980 abgedruckt.
Anmerkung:
Die Bundeswehr darf einen Grundwehrdienstleistenden wegen dessen Mitgliedschaft in der rechtsextremistischen NPD (Kreisvorsitzender) aus dem Grundwehrdienst entlassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Nach dem Urteil ist ein Soldat zu entlassen, wenn die militärische Ordnung durch sein Verbleiben bei der Truppe ernstlich gefährdet würde. (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 17.03 vom 7. Juli 2004).
Die Bundeswehr darf ein aktives Parteimitglied der "Republikaner" von Wehrübungen ausschließen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 17. September 2003 entschieden, dass die Bundeswehr ein aktives Parteimitglied der Partei der "Republikaner" von Wehrübungen ausschließen darf. Bei dem Verfahren ging es um den Widerruf der Einberufung eines Reserveoffiziers zur sog. Alarmreserve der Bundeswehr.
Die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts hat dazu folgendes mitgeteilt:
"Der Oberleutnant der Reserve war im Hinblick auf seine kommunal- und hochschulpolitische Tätigkeit als Funktionär der Partei "Die Republikaner" aus der Alarmreserve ausgeschlossen worden. Der Maßnahme waren die Beobachtung der Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und ihre Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unter der Überschrift "Rechtsextremistische Bestrebungen – Parteien" vorangegangen. Die Widerrufsentscheidung war von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verteidigung wie folgt begründet worden: Die Bundeswehr sei als sicherheitssensible Institution darauf angewiesen, dass ihr Führungspersonal sofort gegen Aktivitäten, die mit den Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht übereinstimmten, energisch vorgehe. Daher übe sie angesichts der zwar vereinzelten, aber ernst genommenen Vorkommnisse mit extremistischem Hintergrund ihr Einberufungsermessen so aus, dass lediglich Führungskräfte zu Reserveübungen einberufen würden, die mit Sicherheit erwarten ließen, dass sie bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen sofort und nachhaltig einschritten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Bei aktiven Mitgliedern der Partei "Die Republikaner" könne im Hinblick auf den Verfassungsschutzbericht 1996 zumindest ein Anfangsverdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht ausgeschlossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem heutigen Urteil die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung zum weiten personalplanerischen Ermessen der Wehrverwaltung bei der Heranziehung von Wehrpflichtigen zur Alarmreserve bekräftigt. Diese können nur verlangen, dass die Bundeswehr sie bei ihrer Entscheidung nicht willkürlich benachteiligt. Diese Grenze hat das Bundesverwaltungsgericht hier nicht als überschritten angesehen. Danach bedurfte es für die Ausplanungsentscheidung nicht des Nachweises verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Partei; vielmehr entfiel der Vorwurf einer willkürlichen Benachteiligung des Klägers deswegen, weil die beklagte Bundesrepublik im Hinblick auf die Beobachtung der Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Ausführungen hierzu im Verfassungsschutzbericht begründete Zweifel daran haben durfte, ob der Kläger als aktives Parteimitglied den dargelegten Anforderungen an Führungskräfte der Bundeswehr genügte."
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2003, hier nachlesbar.
Aktenzeichen des Urteils: BVerwG 6 C 4.03
Entlassung eines Grundwehrdienstleistenden wegen Mitgliedschaft in der NPD
Die Bundeswehr darf einen Grundwehrdienstleistenden wegen dessen Mitgliedschaft in der rechtsextremistischen NPD (Kreisvorsitzender) aus dem Grundwehrdienst entlassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Nach dem Urteil ist ein Soldat zu entlassen, wenn die militärische Ordnung durch sein Verbleiben bei der Truppe ernstlich gefährdet würde - § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 17.03 vom 7. Juli 2004). Näheres siehe hier.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004:
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die von der Bundeswehr im Jahre 1998 verfügte Entlassung eines Wehrpflichtigen bestätigt, der Kreisvorsitzender der NPD war.
Der Kläger wurde zum 1. März 1998 zum zehnmonatigen Grundwehrdienst einberufen. Im August 1998 wurde er als Gefreiter von dem zuständigen Truppenkommandeur entlassen, nachdem bekannt geworden war, dass er der NPD angehörte und für diese Parte an seinem Heimatort die Funktion eines Kreisvorsitzenden ausübte. Seine Klage gegen den Entlassungsbescheid blieb beim Verwaltungsgericht erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes ist ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährdet würde. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Klägers als erfüllt angesehen.
Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte sich die NPD im Jahre 1998 auch gewaltbereiten Neonazis geöffnet, und es bestand "die wenn auch unterschwellige Bereitschaft zur gewaltsamen, eventuell bewaffneten Revolution". Das hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus Äußerungen des damaligen Parteivorsitzenden hergeleitet. Diese Äußerungen musste der Kläger als Kreisvorsitzender sich zurechnen lassen. Unter diesen Umständen bestand die konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner soldatischen Verwendung entgegen § 8 des Soldatengesetzes nicht bereit war, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
BVerwG 6 C 17.03 – Urteil vom 7. Juli 2004
Siehe auch: "Politische Betätigung von Soldatinnen und Soldaten" (hier) und die Aufsatzseite zu den Grundrechten der Soldatinnen und Soldaten (hier)
Verbot des Einbringens bestimmter Ton-, Bild- und Datenträger in den Unterkunftsbereich allein durch Dienstvorschrift (ZDv 10/5 Nr. 311) zulässig ?
Nach einem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Juli 2005 kann das Bundesministerium der Verteidigung das Recht eines Soldaten, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, nicht durch Dienstvorschriften einschränken. Das grundlegende Recht auf freie Meinungsbildung – im Gegensatz zur Meinungsäußerung – werde durch das Soldatengesetz nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung erfahre die Meinungsbildung [der Soldaten] daher ausschließlich durch die Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG in allgemeinen Gesetzen und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit sei formal allenfalls durch den Gesetzgeber einschränkbar und nicht durch die Exekutive. Deshalb sei die ZDv 10/5 Nr. 311 verfassungswidrig und keine (alleinige) Grundlage zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.
In dem zugrunde liegenden Fall speicherte eine Soldat auf seinem privaten Laptop im Feldlager Prizren die US-Version des durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Computerspiels „Return to Castle Wolfenstein“, die Musik- CD „Blood and Honor“ der Gruppe „Screwdriver“ sowie das Soldatenlied „Stukas“. Das PC-Spiel war frei erwerbbar, die Musik lud der Soldat aus einem von Soldaten privat eingerichteten Netzwerk herunter. Durch den Kompaniechef wurde eine Disziplinarbuße verhängt. Die Kammer des Truppendienstgerichts Süd hob diese Disziplinarmaßnahme auf (TDG Süd, 4 Kammer, Beschluss v. 5. Juli 2005, Az S4 BLc 14/05, veröffentlicht in NVwZ-RR 2006, S.126ff).
311. Es ist untersagt, Tonträger (z.B. Schallplatten, Musikkassetten, CD), Bildträger (z.B. Bilder, Fotos, Filme, Video, CD), Datenträger (z.B. Disketten, CD), Schriften, Fahnen, Figuren, Abzeichen oder ähnliche Gegenstände in den Unterkunftsbereich bzw. den Bereich der militärischen Dienststelle auch nur vorübergehend einzubringen, die
− sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und ZDv 10/1 „Innere Führung“, Nr. 210) 1 richten,
− Kennzeichen oder Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a des Strafgesetzbuches) darstellen oder enthalten,
− zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden,
− Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.Darüber hinaus ist es untersagt, Gegenstände, die
− sich gegen die Bundeswehr richten,
− für eine politische Gruppe werben,
− geeignet sind, andere zu verunglimpfen oder in ihrem Ansehen herabzusetzen,
− das allgemeine Schamgefühl verletzen,
in dienstlichen Bereichen aufzuhängen, auszulegen oder in anderer Weise zugänglich zu machen.Von den genannten Verboten sind Gegenstände ausgeschlossen, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
In Zweifelsfällen entscheidet die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Rechtsberaters und/oder des MAD.
Eine Darstellung der wesentlichen Gründe des Beschlusses findet sich hier (Bearbeiter: Tobias Ehmann)
Hinweis: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 18. November 2003 (2 WDB 2.03) keine rechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Dienstvorschrift gesehen. Es hat ausgeführt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass Nr. 311 ZDv 10/5 gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GG), andere Verfassungsvorschriften oder gegen Bestimmungen der Europäischen MenschenrechtsKonvention (EMRK) verstoße. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GG gewährleiste jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das Grundrecht gelte - wie aus Art. 17a GG folge - uneingeschränkt auch für Soldaten („Staatsbürger in Uniform") und könne für diese grundsätzlich nur in der gleichen Weise wie für andere Bürger eingeschränkt werden. Durch das Grundrecht verboten seien damit alle Eingriffe, die nach ihrer Eigenart und nach der Eigenart der jeweiligen Informationsmethode imstande seien, den konkreten Informationsvorgang unmöglich zu machen oder jedenfalls wesentlich zu erschweren. Dies sei schon dann der Fall, wenn eine allgemein zuängliche Information der an ihr interessierten Person zwar nicht vorenthalten, jedoch der Zugang zeitlich verzögert werde. Ebenso verbiete die Informationsfreiheit, durch die Androhung von Strafen oder sonstigen Sanktionen den Informationszugang zu hemmen oder für rechtswidrig zu erklären. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Denn ein Soldat, dem durch Nr. 311 ZDv 10/5 untersagt werde, bestimmte Kennzeichen und Propagandamittel in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte einzubringen, sei bereits im Besitz derselben. Er werde nicht gehindert, diesen Materialien die gewünschten Informationen zu entnehmen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiere nicht das Recht, die betreffenden Informationsmaterialien in jede beliebige Einrichtung oder Örtlichkeit einzuführen oder einzubringen, in der sich der Betreffende gerade aufhalte oder aufzuhalten wünsche. Ob bestimmte Gegenstände in eine nicht dem Gemeingebrauch oder seiner Verfügungsgewalt oder seinem Hausrecht unterliegende Räumlichkeit eingeführt werden dürfen oder nicht, könne der Betreffende nicht eigenmächtig gegen den Willen des „Hausherrn" bestimmen. Vielmehr sei diese Frage nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu beantworten. Die Informationsfreiheit unterliegt im Übrigen - ebenso wie die ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsäußerungsfreiheit - dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG, wonach diese Grundrechte ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre finden. Eine über Art. 5 Abs. 1 GG hinausgehende Schutzwirkung gewährleiste weder Art. 10 EMRK noch eine andere Schutzvorschrift, insbesondere auch nicht Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 oder Art. 14 EMRK.
Siehe zum Thema auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2006 - Az 1 B 1843/05 - zur Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG, weil er u.a. CDs der Musikgruppen "Landser" und "Neue Wert" mit menschenverachtendem und volksverhetzendem Inhalt für Dritte hörbar im privaten Bereich abgespielt hat. Der Beschluss ist auf den Seiten des NRW-Justizportals nach Eingabe des Gerichts und des Beschluss-Aktenzeichens abrufbar.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben zu dem Thema "Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung" eine Abhandlung veröffentlicht. Sie ist hier abrufbar.
Siehe auch den interessanten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - zur Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB mit Artikel 5 Abs. 1 und 2 GG, hier abrufbar, sowie die dazu herausgegebene Pressemitteilung Nr. 129/2009 vom 17. November 2009, hier abrufbar.
Entschädigung für "Strahlenopfer"
Rund 500 so genannte Radarstrahlen-Opfer bei der Bundeswehr und der früheren NVA erhalten eine Rente aus dem Verteidigungsetat. Ein entsprechender Abschlussbericht des Bundesverteidigungsministeriums wurde am 29. Juni 2005 vom zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages gebilligt. Etwa 2.000 Antragsteller wurden nicht anerkannt, weil sie nicht an Röntgenstrahlern tätig waren oder nicht an einem bösartigen Tumor erkrankt sind. Näheres siehe hier (Quelle: AP vom 29. Juni 2005).
Zur Entschädigung für Strahlenopfer der ehemaligen Nationalen Volksarmee
(DDR) hatte die Bundeswehr auf ihrer Homepage folgende Informationen bekannt
gegeben:
"Die Empfehlungen der Radarkommission werden im Prinzip 1 : 1 umgesetzt" - diese Zusage des Parlamentarischen Staatsekretärs im Bundesministerium der Verteidigung, Walter Kolbow, gilt für betroffene Bundeswehrangehörige und ehemalige Berufs- und Zeitsoldaten der Nationalen Volksarmee (NVA).Von rund 1800 Antragstellern haben alle rund 250 Antragsteller der Bundeswehr einen positiven Versorgungsbescheid bekommen, die laut Bericht der aus 17 Wissenschaftlern bestehenden Kommission für eine Entschädigung in Frage kamen. Außerdem konnten jetzt die ersten fünf positiven Bescheide für ehemalige NVA-Soldaten erteilt werden. Zuvor mussten die dafür notwendigen technischen Erhebungen abgeschlossen werden.
Derzeit werden 476 Anträge auf Versorgung ehemaliger Angehöriger der NVA durch die Wehrverwaltung des Bundes bearbeitet. Bei fast 100 Anträgen kommt bereits aus rechtlichen Gründen eine Anerkennung nicht in Betracht. Für einen großen Teil der übrigen Antragsteller ist schon jetzt deutlich, dass auf Basis der Empfehlungen der Radarkommission ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und Radargeräten auszuschließen ist. Vom Versorgungsverfahren zu unterscheiden sind etwaige Ansprüche aus einem Schadensersatzverfahren vor Gericht. Sie setzen voraus, dass der Antragsteller/Kläger vorsätzlich durch die Bundeswehr in seiner Gesundheit geschädigt worden wäre. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Ehemalige Soldaten der NVA haben grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen möglicher gesundheitlicher Schädigungen durch Radargeräte der NVA. Nach dem Einigungsvertrag haftet die Bundesrepublik Deutschland nicht für Unrechtshandlungen von DDR-Staatsorganen.
Rechtsprechung:
Im Schmerzensgeldprozess von krebskranken ehemaligen Bundeswehrsoldaten wegen behaupteter Strahlenschäden durch Radargeräte hatte das Landgericht (LG) Bonn weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Mit dem Abschlussbericht konnten die 2003 ausgesetzten Zivilklagen der Opfer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld fortgesetzt werden.
Das Gericht geht davon aus, dass Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich bestehen können. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld könne sich vor allem auch daraus ergeben, dass sie es unterließ, diejenigen Bediensteten, die früher mit gefährlichen Verrichtungen betraut waren, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst über die erheblichen Gefahren und Folgen zu informieren. Nachdem die Beklagte sichere Erkenntnis über die von den Radargeräten ausgehenden Gefahren erlangte, hätte sie alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um die Gesundheit ihrer ehemaligen Bediensteten zu schützen. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Erkrankungen der Kläger bei rechtzeitiger Information frühzeitig erkannt und mit besseren Heilungschancen behandelt worden wären.
Schmerzensgeld sei aber nur dann zu zahlen, wenn festgestellt würde, dass die Arbeit an den Radargeräten die Ursache der diagnostizierten Krebserkrankungen gewesen sei. Außerdem müsse nachgewiesen werden, dass die gesundheitlichen Schäden ausgeblieben oder wesentlich geringer eingetreten wären, wenn eine ausreichende Unterrichtung durch die Beklagte stattgefunden hätte.
Das Gericht hat den Parteien im Beschluss vom 30. April 2004 zunächst aufgegeben, bis zum 30. Juni 2004 weitere Darlegungen zu den eingesetzten Radargeräten, zu individuellen Tätigkeiten und Arbeitszeiten der Kläger an diesen Geräten sowie zu eventuell erfolgten Aufklärungs- und Untersuchungsmaßnahmen der Beklagten zu machen.
Anschließend soll darüber entschieden werden, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Der Sachverständige könnte feststellen, ob die Krebserkrankungen der Kläger auf die Arbeiten an den Radargeräten zurückzuführen sind. Im Gutachten müsste auch die Frage geklärt werden, ob der Ausbruch der Krebserkrankungen verhindert oder verzögert oder der Umfang der Krankheiten verringert worden wäre, wenn die Beklagte geeignete Maßnahmen getroffen hätte.
Das LG Bonn hat in einem ersten Teilurteil vom 29. August 2005 - Az 1 O 109/02 - die Schadensersatzklagen von früheren Arbeitnehmern der Bundeswehr wegen behaupteter Strahlenschäden abgewiesen. Am 29. September 2006 hat das LG Bonn vier weitere Schadensersatzklagen von früheren Soldaten wegen behaupteter Gesundheitsschädigung durch Radarstrahlung als unbegründet abgewiesen. Das LG Bonn hat sich damit der Rechtsauffassung des OLG Köln angeschlossen. Unter Aufgabe seiner in einem früheren Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung, dass es auf individuelles Verschulden in diesen Fällen nicht ankommen könne, ließ das Gericht nunmehr die Klagen am erforderlichen Vorsatz (vgl. § 91a SVG) scheitern. Die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe die Kläger.
Das
Oberlandesgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juni 2006 - Az 7 U 141/05 -
die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Danach steht den geltend
gemachten Ansprüchen der Haftungsausschluss des § 636 Abs. 1 RVO - heute § 104
Abs. 1 SGB VII - entgegen. Nach diesen Vorschriften ist der Arbeitgeber nur dann
zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall
vorsätzlich herbeigeführt hat. Davon sind beide Gerichte nicht ausgegangen.
Darüber hinaus hält das OLG Köln selbst den Ursachenzusammenhang zwischen der
behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden für "in hohem
Maße zweifelhaft, ungeachtet der erfolgten versorgungsrechtlichen Anerkennung".
Das OLG Köln hatte die Revision gegen sein Urteil zugelassen; ein Rechtsmittel
wurde aber nicht eingelegt.
Das
Oberlandesgericht Brandenburg hat in weitgehend gleichlautenden Urteilen vom
20. März 2007 (Az: 2 U 50/05, 2 U 36/06 und 2 U 38/06) die Berufungen der Kläger
gegen klageabweisende Entscheidungen unterschiedlicher Kammern des Landgerichts
Frankfurt/Oder zurückgewiesen. In den ausführlich begründeten Urteilen wurde
jeweils die vom Bundesministerium der Verteidigung vertretene Rechtsauffassung
bestätigt, dass es für die geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung keine
Anspruchsgrundlage gibt. Danach besteht für eine Haftungsübernahme der
Bundesrepublik Deutschland für Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung
seitens der DDR-Organe keine Grundlage aus dem Einigungsvertrag oder sonstigem
Recht. Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidungen sind
hier nachzulesen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Februar 2008 (Az: III ZR 90/07) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem Staatshaftungsrecht der DDR dafür haftet, dass ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR aufgrund ihrer Tätigkeit an Radargeräten der NVA gesundheitliche Schäden erlitten haben.
Dazu die folgende Pressmitteilung des Bundesgerichtshofs Nr 24/2008 vom 7. Februar 2008:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem Staatshaftungsrecht der DDR dafür haftet, dass ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR aufgrund ihrer Tätigkeit an Radargeräten der NVA gesundheitliche Schäden erlitten.
Der Kläger war von 1962 bis 1971 Soldat und Offizier der NVA. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und Schadensersatz mit der Begründung, er sei im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen Geschützricht- und Rundblickstationen der NVA Radar- und Röntgenstörstrahlung sowie radioaktiver Strahlung in hoher Dosis ausgesetzt gewesen und dadurch an seiner Gesundheit geschädigt worden. Deswegen hätten ihm zunächst Ansprüche gegen die NVA nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR zugestanden. Die Haftung der NVA sei mit Herstellung der deutschen Einheit auf die Beklagte übergegangen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die (zugelassene) Revision des Klägers zurückgewiesen.
Offen bleiben konnte, ob dem Kläger nach dem Recht der DDR gegen die NVA Ansprüche wegen der behaupteten Gesundheitsschäden zustanden. Jedenfalls haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger hierfür nicht. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag bildet keine Grundlage für eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Nach dieser Bestimmung wird Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), grundsätzlich Bundesvermögen. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht hier nicht, selbst wenn die Beklagte die Radargeräte, an denen der Kläger eingesetzt war, aus dem Vermögen der NVA übernommen hat. Anknüpfungspunkt für die Staatshaftung nach dem Recht der DDR konnte nur ein rechtswidriges Tun oder Unterlassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen sein. Demnach hätten allenfalls unsachgemäße Dienstanweisungen oder sonstige Entscheidungen der verantwortlichen Mitarbeiter der NVA oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzmaßnahmen eine Haftung der NVA auslösen können. Unrechtmäßige Maßnahmen dieser Art hafteten aber nicht den Radargeräten mit der Folge einer Verantwortlichkeit des jeweiligen Trägers dieser Vermögenswerte an. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Übergang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaftungsansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs einer Wirtschaftseinheit begründet werden. Die Beklagte hat die NVA nicht als "Betrieb" übernommen oder gar fortgeführt. Vielmehr wurde die NVA zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienstverhältnisse von Soldaten wurden übergeleitet.
Von rund 2000 ehemaligen Soldaten, die eine Entschädigung als "Radaropfer" beantragt haben, sind bisher nur knapp ein Drittel positiv beschieden worden; die meisten Anträge wurden daher abgewiesen. Nach Angaben der tagesschau vom 7. August 2007 sollen aber 50 bis 60 der bereits abgelehnte Fälle neu überprüft werden. Dies habe der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung, Christian Schmidt (CSU), gegenüber der "Berliner Zeitung" gesagt. Dabei soll es sich um ehemalige Soldaten handeln, deren Erkrankung auf Arbeit an Radargeräten, aber auch auf andere Faktoren wie Rauchen zurückgeführt werden könne. Deshalb seien Entschädigungsansprüche bislang abgelehnt worden. Durch die Neubewertung der Fälle könnten die Betroffenen darauf setzen, künftig eine Zusatzrente der Bundeswehr zu bekommen. Zu den Reaktionen der Betroffenen auf diese Ankündigung siehe hier (NWZ-Online vom 10. August 2007).
Im Streit um ein Schmerzensgeld für Soldaten, die eine Gesundheitsschädigung durch Radarstrahlung behaupten, will das Bundesministerium der Verteidigung nach einer dpa-Meldung Chancen für einen rechtlich nicht bindenden Vergleich prüfen. Der Parlamentarische Staatssekretär Christian Schmidt (CSU) kündigte an, er werde sich Fälle solcher Schmerzensgeld-Klagen vorlegen lassen; möglicherweise könnten sie mit einem Vergleich beigelegt werden (Quelle: Nordwest-Zeitung - OIdenburg - vom 21. Januar 2008).
Siehe zum Thema auch die Internetseite des "Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter", hier abrufbar.
Das Sozialgericht
Dortmund hat mit Urteil vom 28. Juni 2006 der Witwe eines als
Radarmechaniker eingesetzten Bundeswehrsoldaten eine Beschädigtenversorgung nur
für vier Jahre rückwirkend ab dem Jahr der Antragsteller zugestanden. Dies gelte
auch, wenn der Anspruchsberechtigte unverschuldet an einer früheren
Antragstellung gehindert war (Az. S 7 VS 14/04). Dazu die folgende
Pressemitteilung des
Sozialgerichts Dortmund:
Soldaten und ihre Hinterbliebenen erhalten Beschädigtenversorgung wegen einer während des Wehrdienstes erlittenen Gesundheitsstörung längstens vier Jahre rückwirkend ab dem Jahr der Antragstellung. Dies gilt auch dann, wenn sie unverschuldet an einer früheren Antragstellung gehindert waren.
So entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle der Witwe eines Oberfeldwebels der Bundeswehr, der als Radarmechaniker eingesetzt worden war und der 1990 im Alter von 37 Jahren an den Folgen eines Augenkrebsleidens verstarb. Auf einen im Jahre 2001 gestellten Antrag der Witwe gewährte das Versorgungsamt Soest Witwenrente nach Maßgabe des Soldatenversorgungsgesetzes rückwirkend ab 1997.
Mit ihrer Klage machte die im Märkischen Kreis lebende Witwe als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes geltend, ihr sei dessen Versorgungsrente bereits ab Diagnostizierung des Krebsleidens im Jahre 1987 zu gewähren. Die Bundeswehr habe die Fürsorgepflicht gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann seit 1975 vorsätzlich verletzt, da langjährig bekannte Grenzwertüberschreitungen geheim gehalten worden seien und die Radarstrahlenfälle erst 2001 publik geworden seien. Durch das Fehlverhalten der Bundeswehr sei der Soldat gehindert gewesen, noch zu Lebzeiten einen Versorgungsantrag zu stellen. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Versorgungsleistungen könnten in einer analogen Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X längstens vier Jahre rückwirkend ab dem Antragsjahr gewährt werden. Diese Regelung beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die rückwirkende Zahlung von Sozialleistungen auch bei behördlichem Fehlverhalten auf vier Jahre begrenzt sei. Die Klägerin könne nicht besser gestellt werden als in dem Fall, dass ein Antrag ihres Ehemannes nach dem Auftreten der Krebserkrankung in rechtswidriger Weise abgelehnt worden wäre. Der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck könne nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne nicht mehr erreicht werden. Zudem diene die zeitliche Begrenzung der Notwendigkeit überschaubarer öffentlicher Haushalte und dem Rechtsfrieden.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.06.2006, Az.: S 7 VS 14/04, rechtskräftig
Hauptverfahren gegen Bundeswehrausbilder aus Coesfeld
Das strafgerichtliche Hauptverfahren gegen Bundeswehrausbilder aus Coesfeld wurde in allen Anklagepunkten eröffnet.
Das Landgericht Münster hatte dies zunächst
abgelehnt und dazu am 22. Dezember
2005 folgende Pressemitteilung herausgeben:
Hauptverfahren gegen Bundeswehrausbilder aus Coesfeld nur teilweise eröffnetIn dem Strafverfahren gegen 18 Ausbilder der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Misshandlung von Rekruten in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne in Coesfeld hat die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Münster mit Beschluss vom 22.12.2005 die Anklage nur teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen. Bei der Hälfte der Angeschuldigten hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz abgelehnt. Bei neun weiteren Soldaten hat das Gericht die Anklage nur wegen einzelner Taten zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft Münster hatte am 01.06.2005 beim Landgericht Anklage wegen Misshandlung Untergebener und anderer Straftaten erhoben, weil die Angeschuldigten in der Grundausbildung befindliche Rekruten in simulierten Geiselnahmen überwältigt und misshandelt haben sollen. Den für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht konnte die Strafkammer ausweislich ihres 52-seitigen Beschlusses jedoch nur in einzelnen Fällen feststellen, soweit bestimmten Ausbildern konkrete Übergriffe zugeordnet werden konnten. Die Übungen selbst bewertete das Gericht nicht als strafbar, weil alle Beteiligten wussten, dass es sich um Inszenierungen handelte, die jeder Rekrut durch Nennung eines Losungswortes sofort beenden konnte.
Aktenzeichen: 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
Die Pressemitteilung ist
hier, der (anonymisierte) Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Münster
vom 22. Dezember 2005 ist
hier abrufbar (Quelle: Server des Landgerichts Münster). Siehe auch die
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Münster vom 28. Dezember 2005,
hier abrufbar.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hatte daraufhin gegen die Nichtzulassung der Anklage Beschwerde erhoben.
Das Oberlandesgericht Hamm (4. Strafsenat) entschied am 25. Juli 2006 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, dass die Anklage gegen 18 Bundeswehr-Ausbilder beim Landgericht Münster insgesamt zugelassen wird (Az 4 Ws 172 – 188/06). Das Oberlandesgericht hielt bei allen Angeschuldigten den für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht in allen Anklagepunkten für gegeben. Siehe dazu auch die Pressemittelung des OLG Hamm vom 10. August 2006:
Anklage wegen Rekruten-Misshandlung zugelassenIn dem Strafverfahren um Misshandlungen von Rekruten bei der Bundeswehr in Coesfeld hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft entschieden, dass die Anklage gegen 18 Bundeswehr-Ausbilder beim Landgericht Münster insgesamt zugelassen wird. Das Oberlandesgericht hält bei allen Angeschuldigten den für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht in allen Anklagepunkten für gegeben.
Den Ausbildern wird vorgeworfen, im Sommer 2004 Rekruten der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne bei Übungen gequält und geschlagen zu haben. Unter anderen sollen sie Wehrdienst- leistende mit Wasser und Strom misshandelt haben.
Das Landgericht Münster hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen neun der 18 Angeschuldigten im Dezember vergangenen Jahres abgelehnt. Gegen acht Angeschuldigte wurde die Anklage nur teilweise und mit zum Teil erheblichen Änderungen zugelassen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Juli 2006, Aktenzeichen 4 Ws 172 – 188/06
Die Hauptverfahren vor dem Landgericht Münster begann am 19. März 2007 (Quelle: bbv-net vom 17. Dezember 2006 und tagesspiegel vom 15. März 2007)).
Zum Verfahrensverlauf siehe das von Herrn Rechtsanwalt Ehmann auf dessen eigener Homepage erstellte "Verhandlungstagebuch", hier einzusehen.
Siehe auch die Chronologie "Der Bundeswehrskandal von Coesfeld", abrufbar bei wdr.de mit weiterführenden Hinweisen.
Die 8. Große Strafkammer des Landgericht Münster hatte in ihren ersten Urteilen einen Truppenausbilder wegen gefährlicher Körperverletzung, Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Ein Stabsunteroffizier wurde wegen entwürdigender Behandlung Untergebener zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwei weitere Angeklagte wurden freigesprochen (Quelle und weitere Informationen: Spiegel-Online vom 27. August 2007). Am 12. März 2008 wurden insgesamt fünf Freiheitsstrafen zwischen zehn und 22 Monaten zur Bewährung verhängt. Die angeklagten Ausbilder der Bundeswehr wurden der Misshandlung und der entwürdigenden Behandlung von Untergebenen für schuldig befunden. Ein früherer Kompaniechef wurde wegen Misshandlung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Drei weitere Angeklagte wurden freigesprochen, gegen einen zehnten Beschuldigten wurde das Verfahren eingestellt (Quelle: SPIEGEL-Online vom 12. März 2008). In insgesamt 14 Fällen wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Quelle: ddp vom 6. April 2008), u.a. gegen drei Freisprüche durch die Staatsanwaltschaft.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe
(Az 1 StR 158/08) hob am 14. Januar 2009
vier von fünf Urteile des Landgerichts Münster auf. Betroffen sind die
Freisprüche von zwei Stabsunteroffizieren. Auch zwei weitere Ausbilder, die
nur zu Geldstrafen verurteilt worden waren, müssen nun erneut vor Gericht. Das
Urteil gegen einen fünften Angeklagten ist rechtskräftig. Er war 2007 als
Leiter einer umstrittenen Geiselnahmeübung, bei der im Sommer 2004 Rekruten
misshandelt worden waren, unter anderem wegen Körperverletzung zu einer
Bewährungsstrafe verurteilt worden. Rechtskräftig wurde dagegen die
Bewährungsstrafe gegen einen Stabsunteroffizier, der 2004 Scheinverhöre mit
nicht eingeweihten Rekruten leitete und dabei auch Erschießungen simulierte.
Sein Antrag, die Verurteilung aufzuheben und auch ihn freizusprechen, blieb
ohne Erfolg.
Quelle:
Spiegel-Online vom 14. Januar 2009
Siehe dazu auch die nachfolgende Pressemitteilung des BGH vom 14. Januar 2009 (Nr. 9/2009):
Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt werden
Mit Urteil vom 27. August 2007 hat das Landgericht Münster den ehemaligen Stabsunteroffizier H. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) und entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den früheren Stabsunteroffizier F. hat es wegen entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- Euro verhängt. Zwei weitere Angeklagte, den ehemaligen Oberfeldwebel K. und den früheren Stabsunteroffizier He., hat es freigesprochen. Der Angeklagte E., ehemals Stabsunteroffizier, wurde vom Landgericht Münster mit Urteil vom 26. November 2007 wegen Misshandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Von dem weiteren Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung wurde er freigesprochen.
Die fünf Angeklagten waren in der 7. Kompanie des 7. Instandsetzungsbataillons, einer reinen Ausbildungskompanie für Rekruten der Bundeswehr, tätig, die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war. Am 8./9. Juni 2004 beteiligten sie sich an einer "Geiselnahmeübung" in der allgemeinen Grundausbildung für etwa 80 Rekruten. Der Angeklagte E. nahm zudem am 24./25. August 2004 erneut an einer derartigen Übung teil. Die erste "Geiselnahmeübung" hatten zwei anderweitig verfolgte Zugführer mit Genehmigung des ebenfalls gesondert verfolgten Kompaniechefs eingeführt, obwohl dies die geltende Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1 (AnTrA1) nicht vorsah und derartige Übungen ausschließlich an drei festgelegten Bundeswehrstandorten - wozu die Kaserne in Coesfeld nicht gehörte - mit speziell geschulten Ausbildern durchgeführt wurden.
Bei der ersten Übung im zweiten Quartal 2004, von der die Rekruten vorher nicht informiert wurden, waren die Angeklagten K., F., He. und E. mit zwei weiteren Ausbildern für das "Überfallkommando" eingeteilt. Gemeinsam überfielen sie die in Gruppen aufgeteilten Rekruten, entwaffneten sie, verbanden ihnen die Augen und fesselten ihnen die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken. Dabei erlitten die Rekruten teilweise Schmerzen und trugen Druckstellen davon. So zog etwa der Angeklagte E. bei einem Rekruten die Kabelbinder bewusst fester zu, so dass sie zu stramm saßen.
Der Angeklagte F. stellte nach einem solchen Überfall einem gefesselten und mit verbundenen Augen auf dem Bauch liegenden Soldaten seinen rechten Fuß auf den Rücken. Dabei hielt er in der rechten Hand sein Gewehr, streckte die linke Faust in die Höhe und ließ sich so fotografieren.
Nach den einzelnen Überfällen wurden die Rekruten bei dieser Übung jeweils zu einer Sandgrube gebracht. Dort führte der Angeklagte H. mit ihm zugeteilten Hilfsausbildern ein "Verhör" durch. Bei dieser vom Angeklagten H. geleiteten Befragung mussten die Rekruten unter anderem mit verbundenen Augen Liegestützen oder Kniebeugen machen, es wurden Scheinerschießungen durchgeführt und teilweise wurde den Soldaten mit einer Kübelspritze Wasser in den gewaltsam geöffneten Mund oder in die Nase gepumpt, so dass sie zum Teil keine Luft mehr bekamen. Vereinzelt wurde Rekruten auch Wasser in die zuvor geöffnete Hose gepumpt, teilweise danach auch Sand in die Hose zwischen die Beine geworfen. Ein Soldat wurde vom Angeklagten H. anschließend als "Bettnässer" verhöhnt. Auch der Angeklagte E. beteiligte sich an der Befragung eines Rekruten in der Sandgrube. Dabei fasste er ihn an den Haaren, zog seinen Kopf nach hinten und drohte mit seiner Erschießung.
Die weitere Übung im dritten Quartal 2004, an der der Angeklagte E. ebenfalls teilnahm, lief ähnlich ab. Der Angeklagte E. begleitete hierbei seine Gruppe auf dem nächtlichen Orientierungsmarsch zu dem Ort des Überfalls. Anschließend wurden die Rekruten mit einem Transporter zu einem Kasernenblock gebracht, in dessen Keller dieses Mal das "Verhör" stattfand. Der Angeklagte E. beteiligte sich am "Abladen" der Rekruten von einem Transporter, indem er die Soldaten, deren Augen nach wie vor verbunden waren, aufforderte, von der Ladekante zu springen. Dadurch sollte bei den Rekruten Angst und Unsicherheit erzeugt werden. Während der Befragung wurde einer der Rekruten fest auf Arme, Beine und Rücken geschlagen. Teilweise wurden die Rekruten mit Wasser nass gemacht beziehungsweise übergossen und mussten Zwangshaltungen einnehmen. Einem Rekruten wurde ein Eimer über den Kopf gestülpt.
Das Landgericht hat wegen der Vorfälle im zweiten Quartal 2004 in der Sandgrube lediglich den Angeklagten H. verurteilt. Bezüglich des Angeklagten F. hat die Kammer das Posieren für das Foto als strafbar erachtet. Den Angeklagten E. hat sie wegen der zu strammen Fesselung eines Rekruten bei der Übung im zweiten Quartal 2004 der Misshandlung für schuldig befunden. Im Übrigen hat es ein strafbares Verhalten der Angeklagten F., K., He. und E. nicht festzustellen vermocht.
Gegen diese Urteile hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils zu Ungunsten der Angeklagten K., He., F. und E. erhobenen Revisionen gewendet, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Die Angeklagten H., F. und E. haben ebenfalls jeweils die Sachbeschwerde erhoben.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die beiden Urteile - das Urteil vom 27. August 2007 jedoch nur soweit es die Angeklagten K., He. und F. betrifft - auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben jeweils aufrechterhalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten die Vorfälle bei den beiden Geiselnahmeübungen nur insofern zugerechnet, als sie daran selbst aktiv beteiligt waren. Dies widerspricht den Grundsätzen der mittäterschaftlichen Zurechung und ist rechtsfehlerhaft. Zudem hielt die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten K., He., F. und E. hätten sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil sie von der Rechtmäßigkeit der Übung ausgegangen seien, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn ein solcher Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG. Schließlich hielt auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist und die Strafkammer entlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zu Grunde legt.
Deshalb hat der 1. Strafsenat die Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten F., H. und E. hat der 1. Strafsenat als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Urteile keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat.
Urteile vom 14. Januar 2009 – 1 StR 158/08 und 1 StR 554/08
Landgericht Münster - Urteil vom 27. August 2007 - 8 KLs 81 Js 1751/07 (33/07) und
Landgericht Münster - Urteil vom 26. November 2007 - 8 KLs 81 Js 2660/07 (40/07)
Siehe auch: Urteil des 1. Strafsenats vom 14.1.2009 - 1 StR 554/08 -, Urteil des 1. Strafsenats vom 14.1.2009 - 1 StR 158/08 -
Am 28. Oktober 2009 hob der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe weitere drei Freisprüche des Landgerichts Münster auf und folgte damit den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Aktenzeichen: 1 StR 205/09). Damit müssen sich zwei Feldwebel und ein Stabsunteroffizier erneut vor Gericht verantworten. Das Landgericht Münster hatte sie zuvor freigesprochen, weil sie nur an den Vorbereitungen der Übung teilgenommen hätten. Die Verhöre mit den gewaltsamen Übergriffen seien ihnen nicht zuzurechnen. Der 1. Strafsenat des BGH sah hierin eine «künstliche Aufspaltung» des Gesamtgeschehens. Es sei den Beteiligten klar gewesen, wie die gesamte Übung ablaufen sollte. Sie hätten den Befehl auch hinterfragen müssen und sich als erfahrene Unteroffiziere nicht darauf stützen dürfen, dass die Übung vom Kompaniechef abgesegnet war. Die gegen den Kompaniechef verhängte Geldstrafe von 7.500 Euro wurde dagegen nach Zurückweisung seiner Revision rechtskräftig. Auch vier weitere Revision verwarf der 1. Strafsenat als unbegründet (Quelle: netzeitung vom 28.Oktober 2009).
Siehe dazu auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 219/2009 vom 28. Oktober 2009.
Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt werden
Mit Urteil vom 12. März 2008 hat das Landgericht Münster unter anderem die ehemaligen Unteroffiziere S., K. und J., die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne als Ausbilder tätig waren, von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Misshandlung (§ 30 WStG) und der entwürdigenden Behandlung (§ 31 WStG) freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Urteils waren die drei Angeklagten in der 7. Kompanie des 7. Instandsetzungsbataillons tätig, einer reinen Ausbildungskompanie für Rekruten der Bundeswehr, die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war. Im zweiten und/oder dritten Quartal 2004 beteiligten sich die Angeklagten an "Geiselnahmeübungen" in der allgemeinen Grundausbildung der Rekruten. Diese Übung hatten zwei mitangeklagte Zugführer mit Genehmigung des ebenfalls mitangeklagten Kompaniechefs eingeführt, obwohl die geltende Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1 (AnTrA1) dies nicht vorsah und derartige Übungen ausschließlich an drei Bundeswehrstandorten - wozu die Kaserne in Coesfeld nicht gehörte - mit speziell geschulten Ausbildern durchgeführt wurden.
Bei den von den Angeklagten durchgeführten "Geiselnahmeübungen", von denen die Rekruten nichts wussten und die nicht in den Dienstplänen standen, waren die Angeklagten S., K. und J. jeweils mit weiteren Ausbildern für das "Überfallkommando" eingeteilt. Die in kleinere Gruppen aufgeteilten Rekruten wurden überfallen und entwaffnet, ihnen wurden die Augen verbunden und die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt. Dabei erlitten die Rekruten teilweise Schmerzen und Verletzungen. Einzelne Rekruten wurden geschlagen oder erhielten Tritte.
Nach den einzelnen Überfällen wurden die Rekruten zu einer Sandgrube oder in den Keller eines Kasernenblocks gebracht. Dort führten dann andere Ausbilder ein "Verhör" durch. Bei diesen Befragungen mussten die Rekruten unter anderem mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen, es wurden Scheinerschießungen durchgeführt und teilweise wurde den Soldaten mit einer Kübelspritze Wasser in den gewaltsam geöffneten Mund oder in die Nase gepumpt, so dass sie zum Teil keine Luft mehr bekamen. Ein Rekrut wurde mit einem Eimer Wasser übergossen und ihm anschließend der leere Eimer über den Kopf gestülpt. Auch andere Rekruten wurden mit Wasser durchnässt, wobei ihnen teilweise die Feldbluse geöffnet und die Hose heruntergezogen worden war. Vereinzelt wurde Rekruten auch Wasser in die zuvor geöffnete Hose gepumpt; anschließend wurden sie als "Bettnässer" verhöhnt. Während den Befragungen wurden auch mehrere Soldaten - teilweise mit einem metallischen Gegenstand - geschlagen und getreten. Anderen Rekruten wurden gewaltsam Senf, Ketchup oder Soßenreste eingeflößt. Wieder anderen wurde mit einer Bürste über zuvor entblößte Körperteile gestrichen oder es wurden ihnen mit einem Feldfernsprecher-Prüfgerät Stromstöße versetzt.
Das Landgericht hat ein strafbares Verhalten der Angeklagten S., K. und J. nicht festzustellen vermocht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils zu Ungunsten der drei Angeklagten erhobenen Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit den beiden Urteilen vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 und 1 StR 554/08 - Urteile des Landgerichts aus dem Verfahrenskomplex gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" überwiegend aufgehoben und die Sachen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 9/2009).
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs betreffend den Angeklagten J. das Verfahren in einem Fall eingestellt, weil diese Tat in Bezug auf diesen Angeklagten nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist. Im Übrigen hat er auch das gegenständliche Urteil, soweit es diese drei Angeklagten betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Auch vorliegend widerspricht die Annahme des Landgerichts, den Angeklagten könnten die Vorfälle bei den Geiselnahmeübungen nur insofern zugerechnet werden, als sie daran selbst aktiv beteiligt waren, den Grundsätzen der mittäterschaftlichen Zurechung und ist rechtsfehlerhaft. Zudem hielt die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil sie von der Rechtmäßigkeit der Übung ausgegangen seien, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn ein solcher Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG. Schließlich hielt auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist und die Strafkammer entlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Anhaltspunkte gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zu Grunde legt.
Fünf weitere Angeklagte - darunter auch der Kompaniechef der betroffenen Ausbildungskompanie - hat das Landgericht in diesem Urteil zu Geldstrafen beziehungsweise Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten jeweils selbst Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Revisionen mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat. Insofern ist das Urteil damit rechtskräftig.
Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09
Landgericht Münster - Urteil vom 12. März 2008 - 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
§ 5 WStG. Handeln auf Befehl. (1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
…
§ 30 WStG. Misshandlung. (1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
...
§ 31 WStG. Entwürdigende Behandlung. (1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft
Karlsruhe, 28. Oktober 2009
Im Mai 2011 wurde der Fall vor Gericht neu
aufgerollt: Vor dem Landgericht Münster mussten sich erneut sieben frühere
Bundeswehr-Ausbilder wegen verbotener Geiselnahmeübungen verantworten. Die
Verfahren endeten mit einem Schuldspruch, die Angeklagten gingen aber
straffrei aus (Quelle:
Focus vom 26. Mai 2011,
AFP vom 12. Mai 2011).
(29.05.2011)
Siehe auch: "Ex-Rekrut klagt wegen Misshandlung
durch Bundeswehr-Ausbilder auf Schmerzensgeld" - Näheres bei
ngo-online vom 31. Januar 2008.
Die Klage vor dem Amtsgericht Coesfeld richtete sich gegen mehrere der
ehemaligen Ausbilder, von denen der Kläger 2.000 Euro Schmerzensgeld forderte.
Die Klage wurde am 18. Juni 2008 abgewiesen (AG Coesfeld, Urt. v. 18.06.2008,
Az: 11 C 438/07) - Quelle. RA
Ehmann.
Ein Dossier zum "Coesfeld-Prozess" mit weitergehenden Informationen findet sich hier (Quelle: wdr)
Siehe auch die Entscheidung des 1. Senats des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in
einem Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine
sofortige Entlassung eines Ausbilders aus der Bundeswehr. Die
Pressemitteilung des
Gerichts vom 9. Februar 2006 lautet wie folgt:
Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr wegen der Vorfälle in Coesfelder Kaserne gerechtfertigt
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 07.02.2006 die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, den ein Stabsunteroffizier (Antragsteller) gegen seine sofortige Entlassung aus der Bundeswehr (Antragsgegnerin) beantragt hatte. Dem Antragsteller wird (auch in dem inzwischen vom Landgericht Münster eröffneten Strafverfahren) vorgeworfen, im August 2004 im Rahmen der Grundausbildung Rekruten bei der Ausbildung "Geiselnahme/Geiselhaft" Misshandlungen und Körperverletzungen begangen zu haben. So soll er anlässlich eines simulierten Verhörs einen Rekruten geohrfeigt und andere auf eine Sportmatte geworfene Rekruten gegen den Hinterkopf bzw. in die Magengegend getreten haben. Deshalb war der Antragsteller mit Verfügung vom 21.02.2005 fristlos aus der Antragsgegnerin entlassen worden. Dagegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag im September 2005 statt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Entlassung sei aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Nach dem vorliegenden Erkenntnisstand habe der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Dass der Antragsteller den Rahmen der vorgegebenen Ausbildungselemente durch Schlagen, Treten und Ohrfeigen von Untergebenen exzesshaft überschritten habe, sei durch konkrete und detaillierte Zeugenaussagen anderer Ausbilder und der betroffenen Rekruten belegt. Das Ausbildungselement "Geiselnahme/Geiselhaft" habe keinem "dienstlichen Zweck" gedient. Bezogen auf Rekruten in der Grundausbildung sei von vornherein klar, dass diese zu Auslandseinsätzen nicht herangezogen werden, einer Geiselnahme-Situation also keinesfalls ausgesetzt sein können. Die gesamte Übung sei von den Vorgesetzten deshalb auch eher als willkommene Abwechselung denn als ernsthafte Ausbildung betrachtet worden - eine Sichtweise, die nicht von allen betroffenen Rekruten geteilt worden sei.
Auch eine rein interessenbezogene Abwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse der Antragsgegnerin, mit sofortigen Reaktionen gegen Soldaten vorzugehen, die einem ernstzunehmenden Verdacht der Kameraden- bzw. Untergebenenmisshandlung ausgesetzt seien. Demgegenüber seien die Folgen einer sofortigen Vollziehung für den Antragsteller deutlich geringer zu bewerten. Sollten sich die Vorwürfe im Hauptsacheverfahren als unberechtigt, die Entlassung also als rechtswidrig erweisen, so würde der Antragsteller insbesondere wirtschaftlich so gestellt, als wäre die Entlassung nicht verfügt worden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in dem noch beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.
Az.: 1 B 1659/05
Hinweis: Die Entscheidung kann
hier
abgerufen werden. Bitte anschließend in der Suchmaske unter Gericht
"Oberverwaltungsgericht NRW" und unter Aktenzeichen "1 B 1659/05" eingeben.
Keine Wiederaufnahmeverfahren gegen Urteile, die bereits nach dem NS-Aufhebungsgesetz aufgehoben sind
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 8. März 2006 – 2 BvR 486/05 mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die zum Ziele hatten, Wiederaufnahmeverfahren gegen NS-Standgerichtsurteile zu erwirken, die bereits nach dem NS-Aufhebungsgesetz aufgehoben sind.
Der Entscheidung zugrunde lag das Gesetz zur
Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und
von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte vom
25. August 1998 (BGBl I S. 2501), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2714).
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts hat dazu Folgendes mitgeteilt:
Am 13. September 1944 wurden die beiden damals erst 14-jährigen Jugendlichen Karl S. und Johann H. in Aachen zusammen mit einer Gruppe von Erwachsenen durch Wehrmachtsangehörige unter dem Vorwurf des Plünderns festgenommen. Ein sogleich eingesetztes Standgericht verurteilte die beiden Jungen zum Tode. Das Urteil wurde unmittelbar danach durch Erschießen vollstreckt. Den Jungen wurde keine Gelegenheit gegeben, Rechtsmittel einzulegen. Im Jahre 2003 wandten sich Angehörige (Beschwerdeführer) der beiden Jugendlichen mit „Anträgen auf Rehabilitierung“ an die Staatsanwaltschaft Aachen. Diese erteilte ihnen die Bescheinigung, dass die Verurteilung aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-Aufhebungsgesetz) aufgehoben sei. Ein daraufhin gestellter Antrag der Angehörigen auf Wiederaufnahme des standgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die beiden hingerichteten Jungen vom Vorwurf der Plünderung freizusprechen, wurde in letzter Instanz vom Oberlandesgericht Köln als unzulässig verworfen. Ihre hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts führt aus, dass das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass den Beschwerdeführern das Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr eröffnet ist, da die Urteile bereits nach dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aufgehoben sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Den Beschwerdeführern ist das Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr eröffnet, da es infolge der Aufhebung der Urteile nach dem NS-Aufhebungsgesetz an einem „Anfechtungsgegenstand“ für ein Wiederaufnahmeverfahren fehlt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des NS-Aufhebungsgesetzes bestehen keine Bedenken, insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber in rehabilitierungswürdigen Fällen der vorliegenden Art für eine pauschale Aufhebung statt für eine Wiederaufnahme der einzelnen Verfahren entschieden hat.
Das Wiederaufnahmeverfahren geht von im Grundsatz rechtsstaatlichen Verhältnissen aus, unter denen im Einzelfall fehlerhafte Verfahrensergebnisse auch nach Rechtskrafteintritt korrigiert werden können. In Fällen der vorliegenden Art geht es dagegen um ein systembedingtes reines Willkürverfahren, das aber bei Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens als Grundlage für die Durchführung einer nachträglichen Beweisaufnahme dienen würde. Damit käme diesem Verfahren ein Stellenwert zu, den es nicht verdient. Darüber hinaus ist das herkömmliche Wiederaufnahmeverfahren zumindest unzulänglich, die sich aus der Existenz nationalsozialistischer Unrechtsurteile stellenden Probleme zu lösen. So müsste ein Wiederaufnahmegrund vorliegen, was jedenfalls in Bezug auf die Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel allein schon wegen der lange zurückliegenden Zeit unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus sind die Fährnisse eines Wiederaufnahmeverfahrens zur berücksichtigen. Wenn etwa das von den jeweiligen Antragstellern beigebrachte neue Beweismittel nicht geeignet ist, einen Freispruch herbeizuführen, etwa weil ein Zeuge sich doch nicht mehr genau erinnern kann, wäre der Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet zu verwerfen oder gar das frühere Urteil aufrechtzuerhalten. Zudem ist zu bedenken, dass eine Aufrollung des Einzelfalles häufig dadurch erschwert wird, dass die Verfahrensakten absichtlich oder aufgrund von Kriegseinwirkungen vernichtet worden sind. Bei der Frage, wie eine umfassende Rehabilitation erreicht werden kann, ist schließlich auch die hohe Zahl der bis 1998 noch in Kraft gewesenen NS-Unrechtsurteile, die auf mehrere Hunderttausende geschätzt wurde, zu berücksichtigen. Allein dies macht deutlich, dass durch eine detaillierte Neubeurteilung jedes einzelnen Sachverhaltes das gesetzgeberische Ziel nicht zu erreichen war. Angesichts dieser Probleme
hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsmacht nicht überschritten, wenn er statt einer gerichtlichen Aufhebung der Einzelfälle eine gesetzliche Aufhebung der Entscheidungen anordnet. Hierdurch wird dem Rehabilitierungsinteresse der Betroffenen aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Genüge getan.
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 26/2006 vom 31. März 2006
Versetzung eines Generals in den einstweiligen Ruhestand
Mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Versetzung eines Generals in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 SG hat sich das Verwaltungsgericht Köln in seiner ausführlichen Urteilsbegründung vom 21. Dezember 2007 befasst (Verwaltungsgericht Köln vom 21. Dezember 2007 (Az. 27 K 840/06)). Zu dem Antrag des (nicht obsiegenden) Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil siehe den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2008 (Az 1 A 467/08).
In einem zu dem obigen Verfahren parallel laufenden anderen Verwaltungsverfahren hat sich der dortige Kläger mit der Vorschrift des § 50 SG ebenfalls kritisch auseinandergesetzt und seine Überlegungen zu der aus seiner Sicht notwendigen Aufhebung oder zumindest Abänderung des § 50 SG außerhalb des Gerichtsverfahrens auf einer Website zur Diskussion gestellt.
Rechtsgrundlagen für die Versetzung von Generälen in den einstweiligen Ruhestand und die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu stellen:
§ 50 SGVersetzung in den einstweiligen Ruhestand
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
(2) ...
§ 95 WDO
Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens
(1) Jeder, gegen den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Falle für die disziplinare Erledigung zuständig.
(2) - (3) ...
Den Antrag nach § 95 WDO kann auch ein früherer Soldat stellen, gegen den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (§ 58 Abs. 2 und 3 WDO). Das Soldatengesetz (SG) kann hier, die Wehrdisziplinarordnung (WDO) hier abgerufen werden.
Letzte Änderung der Seite: 05.12.2011