Aktuelle Urteile
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Eine Übersicht der in der "Neuen Zeitschrift für Wehrrecht" seit 2000 abgedruckten Urteile findet sich hier.

 

Verfassungsrecht

 

Richtervorlage des Verwaltungsgerichts Köln zur Frage der Wehrgerechtigkeit ist unzulässig

Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde vom Kreiswehrersatzamtes Köln zum 1. Oktober 2008 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses ordnete im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage an und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die allgemeine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 WPflG mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit vereinbar sei.

Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts hat zu dem Beschluss am 22. Juli 2009 (Az: 2 BvL 3/09) folgendes mitgeteilt:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde vom Kreiswehrersatzamtes Köln zum 1. Oktober 2008 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses ordnete im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage an und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die allgemeine Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 WPflG mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit vereinbar sei.

Die Vorlage ist nach der Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen.

Der Vorlagebeschluss erörtert nicht in der gebotenen Weise die grundlegende Frage, welche Bezugsgrößen für die Beurteilung, ob das Gebot der Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, heranzuziehen sind. In Betracht kommt einerseits, die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derer gegenüber zu stellen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (sog. Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit). Andererseits ist es möglich, die Zahl der tatsächlich zum Wehrdienst Einberufenen ins Verhältnis zur Zahl aller Männer eines Geburtsjahrgangs zu setzen (sog. Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wehrgerechtigkeit verletzt ist, wenn gegenwärtig nur noch jeder fünfte Mann eines Jahrgangs zum Wehrdienst einberufen werde. Damit stellt es auf die Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit ab, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen auf diese Sichtweise ankommt. Einer eingehenden Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2005 die gegenteilige Auffassung im Einzelnen begründet hat.

Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Wehrpflicht auch durch diejenigen wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen erfüllt wird, die den Zivildienst ableisten. Die Frage, ob der Grundsatz der Pflichtengleichheit nur jeweils innerhalb der Wehrdienstverpflichtung und des Ersatzdienstes oder aber auch im Verhältnis zwischen beiden Anwendung findet, wird nicht erörtert. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, es könne nicht unbegrenzt in der Macht des Gesetzgebers stehen, eine Lücke zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen durch sachgerechte Neuregelungen der Verfügbarkeitskriterien und Erweiterung der Wehrdienstausnahmen zu schließen, genügen die pauschalen Ausführungen ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Die Frage, ob sich eine Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Rechtslage aus dem Summierungseffekt mehrerer, jeweils für sich gerechtfertigter, aber eventuell sich zu einer nicht mehr  hinnehmbaren Ungleichbehandlung addierender Einzelregelungen ergeben könnte, wird in der Vorlage nicht vertieft. Hierzu hätte es einer eingehenden Würdigung der einzelnen Wehrdienstausnahmen,  Befreiungstatbestände und Zurückstellungsgründe sowie der Verfügbarkeitskriterien und - im Wege einer Gesamtschau - der Prüfung der Auswirkungen des Zusammenwirkens sämtlicher Einzelregelungen auf das Gebot der Wehrgerechtigkeit bedurft. Das Verwaltungsgericht hätte auch verfassungsimmanente Grenzen des Gebots der Wehrgerechtigkeit - etwa im Hinblick auf veränderte Anforderungen an die Verteidigungsbereitschaft vor dem Hintergrund der Integration der Bundesrepublik Deutschland in transnationale Sicherheitssysteme - zu würdigen gehabt.

Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf beruft, die Gesetzeslage habe sich seit 2004 in einer die Verfassungswidrigkeit herbeiführenden Weise verändert, fehlt es an einem Vergleich der aktuellen mit den bis zum 30. September 2004 geltenden Bestimmungen, die das Verwaltungsgericht für verfassungsgemäß hält. In der Vorlage wird unter anderem nicht dargestellt, welche Auswirkungen die mit dem Zweiten Zivildienständerungsgesetz vom 27. September 2004 eingefügte Befreiungsmöglichkeit für verheiratete Wehrpflichtige, die Streichung des Verwendungsgrades T 3 sowie die Absenkung des Einberufungshöchstalters auf die Wehrgerechtigkeit haben. Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht erläutert, wie es die Gruppe der sich als Soldaten auf Zeit oder Offiziersanwärter verpflichtenden Angehörigen eines Geburtsjahrgangs bewertet. Auch auf die nicht unbeachtliche Zahl derjenigen, die einen unter den sogenannten externen Bedarf fallenden Dienst - etwa im Zivil- und Katastrophenschutz oder im Vollzugsdienst der Polizei oder Bundespolizei - leisten, wird in der Vorlage nicht hinreichend eingegangen.
 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/2009 vom 31. Juli 2009

Siehe zum Thema auch: SPIEGEL-Online vom 31. Juli 2009; Welt online vom 31. Juli 2009, Stern vom 31. Juli 2009

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Klage der Fraktion "Die Linke" gegen den KFOR-Einsatz der Bundeswehr

Die Fraktion "Die Linke" im Deutschen Bundestag hatte am 5. Juni 2008 Organklage beim Bundesverfassungsgericht gegen den KFOR-Einsatz der Bundeswehr eingereicht (Beschluss der Bundesregierung vom 27. Mai 2008, zugestimmt durch den Deutschen Bundestag am 5. Juni 2008).

Begründet wurde die Klage damit, dass sich durch die Unabhängigkeit des Kosovos die Grundlage für den Einsatz deutscher Soldaten im Rahmen der NATO-geführten KFOR-Truppen geändert habe. Die Bundesregierung habe die Rechte des Bundestags dadurch verletzt, dass sie nicht erneut die Zustimmung des Parlaments eingeholt habe. Zudem sei für die Fortsetzung des Einsatzes ein neues VN-Mandat notwendig, Verfasst hat die Klageschrift der Hamburger Völkerrechtler Thomas Bruha, zugleich Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen. Die VN-Resolution 1244 von 1999 bekräftige als rechtliche Grundlage des KFOR-Einsatzes ausdrücklich die territoriale Integrität der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Diese Schutzklausel habe die Resolution erst möglich gemacht. Auch der Bundestag habe der Beteiligung der Bundeswehr an dem Einsatz nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der Einsatz durch ein VN-Mandat gedeckt sei. Mit der einseitigen Loslösung des Kosovos von Serbien im Februar und der Anerkennung seiner Unabhängigkeit durch die Bundesregierung sei ein neuer Zustand eingetreten, der nicht von der UN-Resolution gedeckt sei. Daher sei die Bundeswehr seit Februar ohne Mandat in Kosovo tätig. Ein weiterer Einsatz hätte somit der erneuten Zustimmung des Bundestags auf der Grundlage eines neuen Mandats des VN-Sicherheitsrats bedurft. Das Ziel der Klage bestehe darin, vom Bundesverfassungsgericht eine juristische Klarstellung der Kompetenzen der Bundesregierung einerseits und des Deutschen Bundestages (Handlungs- und Interpretationsspielraum des Parlamentsbeteiligungsgesetzes) andererseits bei Auslandseinsätzen unter sich verändernden Bedingungen zu erhalten.

Die Bundesregierung sah den Einsatz dagegen auf der Grundlage des Völkerrechts und beruft sich darauf, dass die kosovarische Regierung die weitere Präsenz der KFOR auf der Grundlage der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 wünsche. Insbesondere in der Phase nach der Unabhängigkeitserklärung bleibe die internationale Truppenpräsenz zur Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds dringend erforderlich.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den gegen die Bundesregierung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 gemäß § 24 BVerfGG verworfen (Az 2 BvE 4/08).

Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts hat zu dem Beschluss vom 13. Oktober 2009 (Az 2 BvE 4/08) am 23. Oktober 2009 folgendes mitgeteilt:


Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne Erfolg

Seit 1999 beteiligt sich die Bundeswehr an der internationalen KFOR-Mission im Kosovo, die auf der Grundlage eines UNO-Mandats unter der Führung der NATO steht und ein Wiederaufflammen der gewaltsamen Kämpfe zwischen Serben und Kosovo-Albanern zu verhindern sucht. Im Februar 2008 erklärte sich der Kosovo unter Loslösung von Serbien einseitig für unabhängig und wurde seither von zahlreichen Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, völkerrechtlich anerkannt. Nach der Unabhängigkeitserklärung hielt die Bundesregierung an dem laufenden militärischen Engagement der Bundeswehr fest. Hiergegen richtet sich das Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE. Sie ist der Ansicht, dass sich durch die kosovarische Unabhängigkeitserklärung tatsächliche und rechtliche Umstände wesentlich verändert hätten, und beantragt festzustellen, dass vor der Fortsetzung des KFOR-Einsatzes der Bundeswehr eine erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages hätte eingeholt werden müssen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den gegen die Bundesregierung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 gemäß § 24 BVerfGG verworfen. Nach dieser Vorschrift können Anträge durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden, wenn sie unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Der Senat beanstandet die Fortsetzung des Bundeswehreinsatzes nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht. Von Verfassungs wegen gab es keine Verpflichtung der Bundesregierung, unverzüglich eine erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Bundeswehr ein Parlamentsheer ist. Deshalb bedarf jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages. Aus diesem sogenannten Parlamentsvorbehalt folgt, dass die Bundesregierung eine erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages zu einem Streitkräfteeinsatz herbeiführen muss, wenn tatsächliche oder rechtliche Umstände wegfallen, die der Zustimmungsbeschluss als notwendige Bedingungen für einen Einsatz nennt. Für die Frage, wann ein neuer Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages erforderlich wird, sind im vorliegenden Fall Aspekte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit maßgeblich zu berücksichtigen. Danach kann ein parlamentarischer Zustimmungsbeschluss seine Wirkung nicht schon dann verlieren, wenn der Fortbestand von Umständen, an die der Bundestag seine Zustimmung geknüpft hat, lediglich zweifelhaft wird. Vielmehr verlangt der Parlamentsvorbehalt, dass in Zweifelsfällen der Bundestag die endgültige Bewertung der in Rede stehenden Umstände selbst verantwortet. Er hat - als Herr seiner Zustimmungsentscheidung - die verfassungsrechtliche Möglichkeit, Zweifel über das Fortbestehen seiner Zustimmung selbst auszuräumen. Gegebenenfalls kann er dazu das ihm zustehende Rückholrecht ausüben, einen Streitkräfteeinsatz also förmlich beenden. Entbehrlich - im Sinne einer automatischen Wirkungslosigkeit der Zustimmung - ist ein derartiger Rückholbeschluss nur dann, wenn die Umstände, auf die sich die Zustimmung bezieht, offensichtlich wegfallen. Dieser Evidenzmaßstab ist von Verfassungs wegen geboten, weil das Grundgesetz die Bundesregierung anderenfalls einem Dilemma aussetzte: Sie müsste bei jeder strittigen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eines Einsatzes neue Zustimmungen des Bundestages rein vorsorglich beantragen, um sich nicht durch ein Unterlassen dem Vorwurf der Verfassungsverletzung auszusetzen.

Auch nach der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung durfte der Bundeswehreinsatz auf Grundlage der zuvor erteilten parlamentarischen Zustimmung fortgesetzt werden. Entscheidend für die Entbehrlichkeit einer neuen Entscheidung des Deutschen Bundestages ist es, dass die einseitige Loslösung von Serbien nicht in evidenter Weise das völkerrechtliche Einsatzmandat hat entfallen lassen, von dem der Bundestag seine Zustimmung zuvor abhängig gemacht hatte. Das UNO-Mandat für die KFOR-Mission ist vielmehr bis heute weder aufgehoben, noch durch eine neue Resolution ersetzt worden. Es ist unbefristet in Kraft. Ob das UNO-Mandat, wie die Antragstellerin meint, nur formal, nicht aber materiell fortgilt, hat der Senat bei Anlegung des gebotenen Evidenzmaßstabs nicht nachzuprüfen. Das Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfassungs- oder gar Völkerrechtsaufsicht. Der Deutsche Bundestag hat auch keine anderen wesentlichen Bedingungen für die Zustimmung formuliert als die Fortgeltung des UNO-Mandats. Einem etwaigen Willen, dem Bundeswehreinsatz im Kosovo nur nach Maßgabe bestimmter äußerer Umstände zuzustimmen, hätte der Bundestag in seiner Zustimmung leicht Ausdruck verleihen können. Dies ist jedoch nicht geschehen.
 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 122/2009 vom 23. Oktober 2009

Siehe auch:

 

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*EuGH sieht keinen Verstoß der deutschen Wehrpflicht gegen die EU-Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 (Gleichbehandlung der Geschlechter hinsichtlich des Zugangs zum Beruf)

 

„Das Verwaltungsgericht Stuttgart (siehe NJW 2001, S. 2736) hat Zweifel, ob die im deutschen Grundgesetz verankerte Wehrpflicht mit dem Europarecht vereinbar ist. Die Richter beschlossen deshalb die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes, wie das Verwaltungsgericht am Mittwoch mitteilte. Im vorliegenden Fall hatte ein 18-Jähriger geklagt, der eine Befreiung von der Wehrpflicht durchsetzen wollte. Das Verwaltungsgericht hält es den Angaben zufolge für möglich, dass die Ungleichbehandlung von Männern gegenüber Frauen bei der Wehrpflicht eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellt. Männer hätten deshalb einen verspäteten Zugang zu Berufsausbildung und Beschäftigung. Andererseits könnte nach Auffassung der Kammer diese Ungleichbehandlung als spezifische Vergünstigung zu Gunsten der Frauen gerechtfertigt sein. Denn schon die «statistisch erhärtete Tatsache, dass Frauen im Laufe ihres Lebens heute im Schnitt 1,3 Kinder gebären, führe durchschnittlich zu einer die Dauer des Wehrdienstes übersteigende beruflichen Ausfallzeit.» Männer müssen in Deutschland zur Bundeswehr oder Ersatzdienst leisten. Frauen können freiwillig zur Waffe greifen.“ (Quelle: ap vom 2. Mai 2001)

Nach Auffassung der Bundesregierung und der EU-Kommission könne das Europäische Gemeinschaftsrecht in diesem Fall nicht gelten, da der Wehrdienst „nicht Teil des Arbeitsmarktes" sei. Diese Position wird von den Regierungen Frankreichs, wo es keine Wehrpflicht mehr gibt, und Finnlands, das auch Frauen verpflichtet, an der Landesverteidigung teilzunehmen, gestützt. Auf Grund der Gleichbehandlungsrichtlinie erstritt die Elektronikerin Tanja Kreil vor zwei Jahren beim EuGH den gleichberechtigten Zugang für Frauen zum freiwilligen Dienst an der Waffe. Damals hatte sich die EU-Kommission auf die Seite der Klägerin gestellt. (Näheres siehe SPIEGEL ONLINE vom 13. April 2002)

Die mündliche Verhandlung beim EuGH begann am 16. April 2002.
(Aktenzeichen C-186/01 Dory - betr.: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - "Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen - Vereinbarkeit eines Systems, das für Männer eine Wehrpflicht vorsieht") - Zu dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz siehe hier (Quelle: Homepage des EUGH).

In ihrer am 28. November 2002 bekannt gewordenen Stellungnahme für den EuGH kam die Generalanwältin Christine Stix-Hackl zu dem Schluss, dass die deutsche Wehrpflicht wesentlicher Bestandteil der nationalen Vorschriften zur Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei und daher in die Kompetenz des Mitgliedstaates falle. Das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen stehe der Wehrpflicht nicht entgegen; die Wehrpflicht falle nicht unter die EU-Gleichstellungsrichtlinie. Diese müsse eng ausgelegt werden und betreffe nur nationale Regelungen, die sich direkt auf Arbeitsbedingungen oder den Zugang zur Beschäftigung bezögen. Der spätere Zugang der Männer zum Arbeitsmarkt sei aber nicht Inhalt oder Gegenstand des deutschen Wehrpflichtgesetzes, sondern vielmehr dessen Auswirkung. Es handele sich also nicht um eine Regulierung des Zugangs zu einer Beschäftigung, sondern um eine nationale Maßnahme, die sich auf den Zugang zur Beschäftigung lediglich auswirke. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass Männer wegen der neunmonatigen Wehrpflicht beim Zugang auf den Arbeitsmarkt benachteiligt seien. Die Stellungnahme der Generalanwältin ist für die Richter nicht bindend, jedoch folgen die Luxemburger Richter in der Regel dem Votum des Generalanwaltes/der Generalanwältin.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied durch Urteil vom 11. März 2003, dass die Bestimmungen zur Organisation des Militärs in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht unter das Gemeinschaftsrecht fielen (Aktenzeichen: C-186/01).Zwar gelte die die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung grundsätzlich auch für den Zugang zur Beschäftigung in den Streitkräften. Allerdings sei die Entscheidung Deutschlands, seine Verteidigung teilweise durch eine Wehrpflicht sicher zu stellen, eine Entscheidung zur militärischen Organisation. Diese falle nicht unter gemeinsames europäisches Recht, sondern sei jedem EU-Staat selbst überlassen. Daher gebe es auch keine Verpflichtung, aus Gründen der Gleichbehandlung etwa die Wehrpflicht auch auf Frauen auszudehnen oder sie insgesamt abzuschaffen (Näheres siehe hier - Pressemitteilung des EUGH). Das Urteil des EuGH ist hier nachzulesen (Quelle: Homepage des EuGH).

Neben Deutschland haben in der EU auch Finnland, Dänemark, Schweden, Portugal, Griechenland, Österreich und Italien (bis 2005, siehe hier) eine Wehrpflicht für Männer. Siehe zu diesem Thema auch Thilo Tetzlaff, "Ende einer Dienstpflicht - Zur Abschaffung der Wehrpflicht in europäischen Staaten."  (Forum Recht Online)

ð Assessor iur. Florian Schmidt - Anmerkungen zum Urteil des EuGH, hier abrufbar (Quelle: Newsletter jura-lotse.de) 

ð Schmidt - De Caluwe / Heselhaus, „Die Wehrpflicht in der Zange des Europa– und Verfassungsrechts“, NJW 2001, S. 2680

ð Wiss. Mitarbeiter Thomas Voland, „Frauen doch nicht an die Front ?! - Zur Entscheidung des EuGH über die Rechtmäßigkeit der deutschen Wehrpflicht", NVwZ 2003, S. 1341 

 

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Bundesverwaltungsgericht: Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs. 1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2006 (Az 6 B 09/06) entschieden, dass die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs. 1 und 4 des Grundgesetzes (GG) auf sachlichen Gründen beruht und nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (Quelle: NJW 2006, S. 2871)

Die vom Kläger gegen seinen Einberufungsbescheid erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung zur Revision gerichtete Beschwerde des Klägers wurde vom BVerwG zurückgewiesen.

Der Senat beschäftigt sich in seinem Beschluss zunächst mit seinem Grundsatzurteil zur Wehrgerechtigkeit aus dem Jahre 2005 sowie die erst zeitlich später in Kraft getretene Neuregelungen des Wehrpflichtgesetzes, welche der Senat ebenfalls als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit nicht für bedenklich erachtet. Die vom Kläger erhobene Grundsatzrüge, die nur für Männer bestehende Wehrpflicht sei eine geschlechtsbezogene Diskriminierung stellt nach Ansicht des Senats keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage dar, da in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits hierüber befunden worden ist.

Der Senat hält das Verhältnis von Art. 12a Abs. 1 GG zu Art. 14 EMRK nicht für grundsätzlich klärungsbedürftig. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen den beiden Regelungen. Hierzu führt der Senat wie folgt aus:


„Der EMRK kommt als nach Art. 59 II GG in die deutsche Rechtsordnung transformiertes Recht lediglich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu. Normen der EMRK verleihen somit keine Rechte von Verfassungsrang. Sie verdrängen insbesondere nicht als höherrangiges Recht die Regelungen in Art. 12a I und IV 2 GG, wonach Männer zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können, Frauen dagegen „auf keinen Fall“ zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden dürfen. Sie sind bei der Interpretation des nationalen Rechts, und zwar auch des Verfassungsrechts, allerdings zu berücksichtigen … 

… Eine Unterscheidung ist i.S. von Art. 14 EMRK diskriminierend, wenn sie „einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung entbehrt“, das heißt wenn sie nicht ein „legitimes Ziel“ verfolgt oder wenn „zwischen den angewendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel keine vernünftige Beziehung der Verhältnismäßigkeit besteht“. Dabei verfügen die Vertragsstaaten über einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen den Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Jedoch können nur gewichtige Gründe den EGMR veranlassen, eine allein auf dem Geschlecht beruhende unterschiedliche Behandlung für mit der Konvention vereinbar zu erachten. Der EGMR hat nicht ausgeschlossen, dass noch Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Inanspruchnahme für einen obligatorischen Dienst nach Art. 4 III lit. d EMRK bestehen könnten, es aber für entscheidend gehalten, dass die entsprechende Dienstpflicht nicht „nur rechtlich und theoretisch“ besteht. Diesen Anforderungen genügt die vom Kl. angegriffene Wehrpflicht ...

… Nach Art. 12a I GG können Männer zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden. Dagegen dürfen Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden (Art. 12a IV 2 GG). In Anbetracht der Eindeutigkeit dieser Regelung besteht bereits vom Text der Verfassungsnorm her für eine am konventionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung orientierte Auslegung kein Spielraum. Eine solche Auslegung ist für den militärischen Pflichtdienst aber auch gem. Art. 14 i.V. mit Art. 4 III lit. b EMRK nicht geboten. Denn für die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer lassen sich sachliche Gründe finden, die vor Art. 14 EMRK standhalten …“
 

Der Beschluss hier hier abrufbar. Als pdf-Version steht er hier zur Verfügung (Quelle: Server des Bundesverwaltungsgerichts).

Siehe zum Thema auch die Entscheidung des EuGH vom 11. März 2003 zum Thema "Kein Verstoß der deutschen Wehrpflicht gegen die EU-Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 (Gleichbehandlung der Geschlechter hinsichtlich des Zugangs zum Beruf)"

 

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Die Ausübung des Grundrechts der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG kann zur Unverbindlichkeit eines Befehls führen

 

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 21. Juni 2005 (Az: 2 WD 12.04) entschieden, dass eine von dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens getragene Gewissensentscheidung zur Unverbindlichkeit eines Befehls führen kann.

Die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts hat zu der Entscheidung am 22. Juni 2005 folgendes mitgeteilt:


Ein Major weigerte sich im April 2003, den Befehl seines Vorgesetzten auszuführen, an der weiteren Entwicklung eines militärischen Software-Programms mitzuwirken. Zur Begründung führte er an, er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, Befehle zu befolgen, die geeignet seien, Kriegshandlungen im IRAK zu unterstützen. Dabei machte er geltend, sein Vorgesetzter habe vor Befehlserteilung ihm gegenüber ausdrücklich nicht ausschließen können, dass mit der Arbeit an dem Projekt eine Beteiligung der Bundeswehr an dem von ihm als völkerrechtswidrig angesehenen Krieg gegen den IRAK unterstützt werde. In diesem Zusammenhang kritisierte er, dass Bundeswehrangehörige in Kuweit stationiert würden, deutsche Soldaten an AWACS-Flügen beteiligt seien, US-Liegenschaften in Deutschland bewachten und dass Überflug- und Landerechte für die im IRAK operierenden Streitkräfte der USA gewährt würden. Er hielt dies für verfassungs- und völkerrechtswidrige Unterstützungsleistungen.

Das Truppendienstgericht setzte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptmanns herab. Hiergegen hat der Soldat Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen. Der Wehrdisziplinaranwalt hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat den Soldaten freigesprochen, weil dem Soldaten ein Dienstvergehen nicht nachzuweisen war. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Soldatengesetz) liege nicht vor. Der Senat hat entschieden, dass in der konkreten Lage das Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG durch den Befehl nicht verdrängt werde. Dieser sei deshalb für den Soldaten unverbindlich gewesen. Der Soldat habe die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung glaubhaft dargetan. Im vorliegenden Fall sei die gebotene gewissensentlastende Konfliktlösung durch eine anderweitige Verwendung des Soldaten erfolgt. Der Soldat könne sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ungeachtet dessen berufen, dass er keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG gestellt habe. Denn auch Berufssoldaten stünde das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG zu. Die Streitkräfte seien als Teil der vollziehenden Gewalt ausnahmslos an "Recht und Gesetz" (Art. 20 Abs. 3 GG) und insbesondere an die Grundrechte uneingeschränkt gebunden. Davon könnten sie sich nicht unter Berufung auf Gesichtspunkte der militärischen Zweckmäßigkeit oder Funktionsfähigkeit freistellen.

BVerwG 2 WD 12.04 – Urteil vom 21. Juni 2005
 

 

Die Leitsätze des Urteils lauten:

Leitsätze

1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden.

2. Die durch § 11 Abs.1 S. 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle „gewissenhaft“ (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen „Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.

3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt.

4. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von „Gut" und „Böse" ori entierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

5. Der Gewissensappell „als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das „Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als „irrig", „falsch" oder „richtig" gewertet werden kann.

6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.

7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.

8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.

a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.

b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam.

c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können.

9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen.

10. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt.

a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über „die Verteidigung" (Art. 73 Nr. 1 GG). Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie Art. 73 Nr. 1 GG zu einem bestimmten legislativen Tun ermächtigt wird, erhält das „legislatorische Produkt" noch keinen Verfassungsrang.

b) Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften „zur Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr „störend" oder für den Dienstbetrieb „belastend" darstellt. Zur Gewährleistung der „Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz u.a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird.

c) Die in Art. 65a GG gewährleistete „Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt.

d) Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung „praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen.

Die ausführlichen schriftlichen Urteilsgründe können hier abgerufen werden (Quelle: Homepage des Bundesverwaltungsgerichts).

Zu den völkerrechtlichen Diskussionen über die "Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges" siehe auch die - diese Frage aber nicht abschließend bewertenden - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Auszüge) hier; zum Thema siehe auch hier.
Mit dem Urteil setzt sich auch Prof. Dr. Ulrich Battis in DVBl 2005, S. 1455-1463 kritisch auseinander

Ferner:

Siehe auch Spiegel-Online vom 13. April 2006: "Britischer Armeearzt von einem Militärgericht zu acht Monaten Haft verurteilt, weil er sich weigerte, im Irak Dienst zu leisten."  Weitere Informationen finden sich unter BBC-News.

Ein Offizier aus München hat die Freistellung von der Mithilfe bei der Auslandsmission "Enduring Freedom" beantragt. Hintergrund seines Antrags ist der vom Deutschen Bundestag beschlossene Einsatz von Tornado-Aufklärungsjets der Bundeswehr im Süden Afghanistans. Der Soldat hat gravierende verfassungsrechtliche, völkerrechtliche sowie strafrechtliche Bedenken geltend gemacht. Er könne es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, den Einsatz in irgendeiner Form zu unterstützen, sagte der Offizier dem NDR-Magazin "Panorama" (Ausstrahlung: 15. März 2007). Der Offizier ist zur Zeit im Wehrbereichskommando IV des Streitkräfte-Unterstützungskommandos in München eingesetzt und unter anderem für die logistische Unterstützung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr zuständig. Außerdem gehört er dem Vorstand des Vereins Darmstädter Signals an, einem Zusammenschluss kritischer Bundeswehrsoldaten. Der Offizier verbleibt nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums zunächst in der Dienststelle und wird bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag mit anderen Aufgaben betraut. Siehe Näheres hier (Netzeitung vom 15. März 2007) und bei Spiegel-Online vom 17. März 2007.

 

Siehe ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. März 2007 (Az: 2 K 1442/06.KO):
Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Stabsärztin die Entlassung aus der Bundeswehr beantragen kann, wenn sie zur Begründung darauf verweist, dass ihr ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis aufgrund einer Gewissensentscheidung unzumutbar sei. Siehe dazu die Pressemitteilung Nr. 14/2007 des Verwaltungsgerichts Koblenz (hier abrufbar): 


"Eine Stabsärztin bei der Bundeswehr kann auf Antrag aus dem Soldatenverhältnis entlassen werden, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass ihr ein Verbleiben im Dienst aufgrund einer Gewissensentscheidung unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz.

 

Die Klägerin, eine Stabsärztin, steht seit 1996 im Dienst der Bundeswehr. Innerhalb dieser Zeit absolvierte sie erfolgreich ihr Medizinstudium. Das Ende ihrer Dienstzeit wurde auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt. Im März 2006 beantragte die Klägerin dann ihre Entlassung aus der Bundeswehr wegen besonderer Härte und führte u. a. aus: Der Zwang, gegen ihr Gewissen in der Bundeswehr dienen zu müssen, sei für sie eine schwerwiegende Beeinträchtigung. Sie stehe nach der in ihr gewachsenen Erkenntnis, zu einer Tötungsmaschinerie zu gehören, in einem tiefen inneren Konflikt. Sie habe festgestellt, dass die USA völkerrechtswidrige Kriege führten und weder Menschenrechte noch internationales Recht achteten. Die Bundeswehr mache mit ihrer Unterstützung den Krieg im Irak erst möglich. Der Entlassungsantrag der Stabsärztin wurde abgelehnt. Nach erfolgloser Beschwerde erhob sie beim VG Koblenz Klage, die abgewiesen wurde.

 

Die Voraussetzungen für eine Entlassung, so das Gericht, lägen nicht vor, da das Verbleiben im Dienst für die Klägerin keine besondere Härte bedeute. Zwar könne eine solche Härte auch dann gegeben sein, wenn die Ablehnung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen im Raum stehe. Die Gründe für die Umkehr ihrer Einstellung zur Bundeswehr müsse die Klägerin aber hinreichend nachweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Sie habe zunächst kein Ereignis geschildert, das als selbst erlebtes Schlüsselerlebnis die von ihr behauptete Gewissensentscheidung plausibel mache. Gespräche mit Dritten, die schwierige militärische Situationen erlebt hätten, oder eine Auseinandersetzung mit Kriegsfilmen reichten hierfür regelmäßig nicht. Für einen Wandlungsprozess der Klägerin hinsichtlich ihrer Einstellung zum Dienst in der Bundeswehr sei gleichfalls nichts ersichtlich. Erst im Februar 2006 habe sie sich an die Truppenärzte und erst im März 2006 an ihren Dienstherrn gewandt. Noch im Jahr 2006 habe sie Schießübungen getätigt und im Sommer 2003 einen Militärwettkampf absolviert. Die Soldatin habe sich auch nicht entsprechend ihrer geistigen Fähigkeiten mit der ihre Gewissensnot angeblich auslösenden Problematik des Kriegsdienstes auseinandergesetzt. Sie übe lediglich pauschal Kritik an den Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Zudem differenziere sie nicht zwischen dem Sanitätsdienst und dem Dienst mit der Waffe. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck, dass bei der Klägerin keine Gewissenentscheidung gegen den Dienst in der Bundeswehr, sondern eine rationale Entscheidung für den Arztberuf außerhalb der Streitkräfte vorliege.

 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen."

 

 

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Bundesverfassungsgericht weist Vorlagen des Landgerichts Potsdam und des Amtsgerichts Düsseldorf zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht als unzulässig zurück   

 

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des Landgerichts Potsdam zur Überprüfung der Wehrpflicht mit Beschluss vom 20. Februar 2002 als unzulässig zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, das Landgericht habe nicht hinreichend dargelegt, dass es in dem ihm vorliegenden Verfahren über einen Totalverweigerer darauf ankomme, ob die Wehrpflicht unzulässig geworden sei. Dass die allgemeine Wehrpflicht bereits in dem für das Verfahren gegen den Verweigerer maßgeblichen Zeitpunkt zwischen September 1993 und November 1994 verfassungswidrig gewesen sei, gehe aus dem Vorlagebeschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Die Vorlage genüge auch nicht den gesteigerten Anforderungen, die an die Begründung zu stellen sind, wenn eine Norm erneut zur Überprüfung vorgelegt wird, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung bejaht hat. Das Landgericht lasse außer Acht, dass der Verfassungsgeber die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht vom Vorliegen einer bestimmten sicherheitspolitischen Lage abhängig gemacht habe. Das Landgericht habe übersehen, dass es weitere Gründe geben könnte, an der Wehrpflicht festzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht betonte weiter, dass über den Sinn der Wehrpflicht eine komplexe politische Entscheidung in Rede stehe; die Entscheidung über die Wehrpflicht obliege zunächst dem Gesetzgeber. Die Organe des Bundes hätten nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Weitere Informationen (auch zu den rechtlichen Ausführungen des Gerichts) sind hier abrufbar: Pressemitteilung, Beschluss des BVerfG vom 20. Februar 2002.

Hintergrund: Das Landgericht Potsdam hatte mit Beschluss vom 19. März 1999 (Az: 23 (H) Ns 72/98) das Strafverfahren gegen einen so genannten Totalverweigerer wegen Dienstflucht (§ 53 des Zivildienstgesetzes) ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Potsdamer Richter hielten die Wehrpflicht für verfassungswidrig und eine Verweigerung von Wehr– und Zivildienst daher für nicht strafbar.

Am 11. April 2002 hat das Bundesverfassungsgericht bekannt gegeben, dass eine weitere Vorlage eines Gerichts (Amtsgericht Düsseldorf) zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht wegen mangelnder Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Das AG Düsseldorf hatte sich der Auffassung des LG Potsdam angeschlossen und darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer verstoße gegen Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes. Die Zulassung von Frauen zum freiwilligen Dienst mit der Waffe durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1755) sei eine neuerliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht erforderlich. Weiter siehe: Pressemitteilung, Beschluss der 4. Kammer des BVerfG vom 27. März 2002. 

 

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Sind die neuen Einberufungskriterien für Grundwehrdienstleistende verfassungswidrig ?

 

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Mai 2004 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein Wehrpflichtiger seine Einberufung zum Grundwehrdienst verhindern wollte. Er hatte geltend gemacht, seine Einberufung verstoße gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit. Die seit 1. Juli 2003 geltende Einberufungsrichtlinie des Bundesministeriums der Verteidigung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Statistisch werde nur noch jeder vierte wehrpflichtige Mann zum Wehrdienst eingezogen.

Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts hat zu der Entscheidung am 19. Mai 2004 folgendes mitgeteilt:


1. Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf) wurde ab 1. April 2004 zum Grundwehrdienst einberufen. Er begehrt Vollzugsaufschub. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz ohne Erfolg. Dagegen hat er Verfassungsbeschwerde (Vb) erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Seine Einberufung verstoße gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit. Die seit 1. Juli 2003 geltende Einberufungsrichtlinie des Bundesministeriums der Verteidigung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Statistisch werde nur noch jeder vierte wehrpflichtige Mann zum Wehrdienst eingezogen.

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Vb gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des VG bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des VG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Bf die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids durch das Bundesverfassungsgericht. Damit will er seine Interessen in Bezug auf eine nach Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache noch zu erhebende Vb sichern. Die Vb gegen den Einberufungsbescheid wirft die noch nicht geklärte Frage auf, ob die gegenwärtige Einberufungspraxis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wehrpflicht vereinbar ist und ob die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung gegen das Gebot der Wehrgerechtigkeit verstoßen. In diesem Zusammenhang kann dann auch die Frage zu klären sein, ob die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist, wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr einberufen wird. Bei offenem Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung von einer Folgenabwägung ab.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Vb jedoch später Erfolg, müsste der Bf seinen Wehrdienst ableisten. Die Heranziehung zum Grundwehrdienst greift erheblich in die persönliche Lebensführung, insbesondere in die berufliche Entwicklung des Wehrpflichtigen ein. Diese Folgen sind bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht korrigierbar. Der Wehrpflichtige ist jedoch nicht nur in seinem grundrechtlichen Abwehrrecht betroffen, sondern er steht zugleich in einem verfassungsrechtlichen Pflichtenverhältnis. Die allgemeine Wehrpflicht ist verfassungsrechtlich verankert. Ein Bundesgesetz, welches diese Pflicht in dem in Art. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführt, widerspricht der Verfassung nicht nur nicht, sondern aktualisiert eine in ihr enthaltene Grundentscheidung. Das Grundgesetz erachtet es als grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück. Die Nachteile des Wehrdienstleistenden haben daher vor der Verfassung nicht das gleiche Gewicht wie vergleichbare Belastungen außerhalb dieses Pflichtenverhältnisses.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Vb aber später keinen Erfolg, bliebe der Bf zunächst von der Ableistung des Grundwehrdienstes verschont. Der Nachteil für die Wehrfähigkeit Deutschlands wäre bei einer isolierten, auf den Bf beschränkten Betrachtung gering. Eine solche Betrachtung würde aber der Bedeutung der Wehrpflicht nicht gerecht. Über den Einzelfall hinaus hat die Abwägung des Bundesverfassungsgerichts darauf Bedacht zu nehmen, dass der Verfassungsgeber eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine funktionsfähige militärische Landesverteidigung getroffen und in diesem Zusammenhang den Gesetzgeber ermächtigt hat, die allgemeine Wehrpflicht einzuführen. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang. Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht sind auf eine stetige und gleichmäßige Heranziehung der tauglichen Wehrpflichtigen angewiesen. Würde man im Hinblick auf die behauptete gleichheitswidrige Einberufungspraxis es jedem Wehrpflichtigen freistellen, ob er den Grundwehrdienst antritt, wäre die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit Deutschlands in hohem Maße gefährdet. Die Gefahr einer Erosion der Wehrpflicht auf noch ungeklärter verfassungsrechtlicher Grundlage und der verfassungsrechtliche Rang der Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr lassen das Individualinteresse des Bf gegenüber dem staatlichen Vollzugsinteresse zurücktreten.

Beschluss vom 17. Mai 2004 – 2 BvR 821/04 –

Karlsruhe, den 19. Mai 2004

 

Die aktuelle Einberufungspraxis zur Wehrpflicht ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 verfassungsgemäß. Das Gericht gab damit einer Klage des Bundes statt.

Die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts hat zu der Entscheidung am 19. Januar 2005 folgendes mitgeteilt:

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, das die Einberufung eines Wehrpflichtigen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit als willkürlich angesehen hatte.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann die im Verfahren umstrittene Einberufung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab Januar 2004 nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als rechtswidrig angesehen werden. Namentlich hat die Beklagte den im Grundsatz zur Wehrdienstleistung verpflichteten Kläger nicht willkürlich zum Wehrdienst einberufen. Zwar war die Einberufungspraxis der Wehrersatzbehörden zum Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers objektiv rechtswidrig, weil eine große Anzahl Wehrpflichtiger ohne gesetzliche Grundlage nur aufgrund von Verwaltungsanordnungen – sog. administrativen Wehrdienstausnahmen – nicht zum Wehrdienst herangezogen wurde. Sie war jedoch nicht willkürlich, sondern beruhte auf einer Fortentwicklung und Ausdehnung der im Wehrpflichtgesetz geregelten gesetzlichen Wehrdienstausnahmen und ist demgemäß vom Gesetzgeber durch Gesetz vom 27. September 2004 im Wesentlichen unverändert in das Wehrpflichtgesetz übernommen worden. Allein die mangelnde gesetzliche Verankerung der Wehrdienstausnahmen begründet den Vorwurf der Willkür nicht. Auch sonst ist für eine Willkürentscheidung zu Lasten des Klägers nichts ersichtlich.

Die den Kläger treffende Wehrpflicht verstieß zu dem genannten Zeitpunkt nicht deswegen gegen die Verfassung, weil die Wehrgerechtigkeit nicht gewahrt war. Der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit ist eine Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 des Grundgesetzes und auf eine umfassende und gleichmäßige Verwirklichung der in Art. 12 a des Grundgesetzes vorgesehenen Wehrpflicht gerichtet. Die Wehrgerechtigkeit verlangt zwar nicht, dass stets mindestens ein bestimmter Prozentsatz aller Angehörigen der zur Heranziehung anstehenden männlichen Geburtsjahrgänge tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen wird, wohl aber eine weitgehende Ausschöpfung der Zahl der aufgrund der Regelungen des Wehrpflichtgesetzes einberufbaren Wehrpflichtigen nach Geburtsjahrgängen. Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen. Infolge der Reform der Bundeswehr und ihrer veränderten Aufgabenstellung ist in den Jahren seit 2000 die Zahl der für Wehrpflichtige bereitgestellten Plätze erheblich verringert worden. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des bereits erwähnten Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) Rechnung getragen, das am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz ist in Anlehnung an die bis dahin geltenden Verwaltungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung die regelmäßige Höchstaltersgrenze für die Heranziehung zum Wehrdienst abgesenkt, der Inhalt der gesetzlichen Wehrdienstausnahmen erheblich erweitert und der Verwendungsgrad "T 3" abgeschafft worden. Mit diesen Maßnahmen des Gesetzgebers, die im Vergleich zu der früheren Rechtslage eine erhebliche Abnahme der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen bewirken und in der Einberufungspraxis der Bundeswehr schon seit dem 1. Juli 2003 vorweggenommen worden sind, sind mögliche Einwände gegen die geltende Wehrpflicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Wehrgerechtigkeit infolge mangelhafter Ausschöpfung der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen entfallen. Von einer unangemessen langen Untätigkeit des Gesetzgebers kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein.

Der Senat war gehindert, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil der Kläger seiner Einberufung auch einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen unzumutbarer Unterbrechung seiner Ausbildung entgegengehalten hat. Da die tatsächlichen Voraussetzungen seines Zurückstellungsbegehrens bislang nicht geklärt sind, hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

BVerwG 6 C 9.04 – Urteil vom 19. Januar 2005

 

 

Die seit Juli 2003 geltenden neuen Einberufungskriterien für Wehrpflichtige waren vom Verwaltungsgericht Köln in einer Eilentscheidung vom 23. Dezember 2003 (Aktenzeichen 8 L 3008/03) als nicht verfassungsgemäß bezeichnet worden. Die Richter beriefen sich in dem Eilverfahren auf den Gleichheitsgrundsatz und befanden, zu viele junge Männer würden auf Grund von Ausnahmeregelungen nicht einberufen. Die Eilentscheidung wurde mit Urteil vom 21. April 2004 bestätigt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.  

In zwei neuen Entscheidungen aus dem Dezember 2008 (Aktenzeichen 8 K 5791/08 und 8 K 5913/08) hat das Verwaltungsgericht erneut verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich nach Auffassung der Richter aus den Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen. Man könne nicht mehr von einer Pflichtengleichheit sprechen, wenn nur noch eine Minderheit Dienst leiste und der Rest gesetzlich von der Dienstleistung befreit sei. Die Sache sei dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden (Quelle: Handelsblatt vom 25. März 2009 und Spiegel-Online vom 25. März 2009). Die Entscheidungen sind abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbank auf der Internetseite Justiz-Online.

Das Wehrpflichtgesetz räumt der Bundeswehr bei der Auswahl der Wehrpflichtigen ein Ermessen ein. Dieses Ermessen richtet sich an der festgestellten Eignung der Wehrpflichtigen unter Berücksichtigung des Personalbedarfs aus. Es dient ausschließlich der optimalen Bedarfsdeckung der Bundeswehr. Es ist nach Angaben der Bundeswehr beabsichtigt, die neuen Einberufungsregelungen bei der nächsten Änderung des Wehrpflichtgesetzes mit aufzunehmen und damit rechtlich abzusichern.

Siehe zur Eilentscheidung im Einzelnen hier (Quelle: Financial Times Deutschland)  und hier (Focus)

 

Anders als das Verwaltungsgericht Köln verletzen die neuen Ausnahmeregelungen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Eilverfahren, Beschluss vom 10. März 2004 - Az.: 7 L 616/04.KO) keine Rechte einberufener Wehrpflichtiger. Diese könnten sich nicht darauf berufen, dass andere Wehrpflichtige nicht zum Grundwehrdienst antreten müssten. Der 22-jährige ledige Antragsteller war als voll verwendungsfähig gemustert (T 1) und einberufen worden. Er kritisierte, er werde grundlos anders behandelt als Wehrpflichtige über 23 Jahre. Der 9-monatige Grundwehrdienst führe dazu, dass er auf dem Arbeitsmarkt strategisch erheblich schlechter stehe. Dafür gebe es keine sachlichen Gründe.

Die Koblenzer Richter entschieden, dass es im Ermessen der Kreiswehrersatzämter liege, wen sie zum Wehrdienst einberufen. Sie müssten sich dabei an der Eignung des Wehrpflichtigen und dem Personalbedarf der Bundeswehr orientieren. Die Entscheidung diene allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung, nicht dem privaten Interesse eines Wehrpflichtigen. Deshalb könne der Wehrpflichtige keine Rechte aus der Auswahl ableiten. Der Antragsteller werde nicht willkürlich diskriminiert. Denn die Auswahlkriterien der Kreiswehrersatzämter orientierten sich an der Eignung und am Personalbedarf der Bundeswehr.

 

Daran ändere auch nichts, dass die neue Ausnahmeregelung aller Voraussicht nach rechtswidrig sei. Wehrdienstausnahmen könnten nur mit einem Parlamentsgesetz eingeführt werden, eine Vorschrift der Verwaltung genüge nicht. Der Antragsteller könne sich aber nicht darauf berufen, dass auch er in den Genuss einer rechtswidrigen Praxis komme, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

 

Das Verwaltungsgericht ließ allerdings die Frage offen, ob der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verletzt sei, da aufgrund der Ausnahmeregelung jährlich eine große Zahl der Wehrdienstpflichtigen nicht einberufen werde. Diese schwierige Rechtsfrage könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Bei offener Rechtlage müsse jedoch das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der ungehinderten Einberufung zurücktreten. Denn das Wehrpflichtgesetz regele den Grundsatz, dass der Wehrpflichtige den Wehrdienst auch antreten müsse, wenn er Rechtmittel einlegt.  

 

Mit dieser Entscheidung - sie kann bei der Pressestelle des VG Koblenz angefordert werden (siehe hier) - vertritt das Verwaltungsgericht Koblenz eine andere Rechtsansicht als das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilbeschluss vom 23. Dezember 2003 (Az. 8 L 3008/03, siehe oben). Der Beschluss ist rechtskräftig, da Rechtsmittel in Eilverfahren nach dem Wehrpflichtgesetz ausgeschlossen sind.

Zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz siehe hier (Presseerklärung VG Koblenz).

 

Siehe auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren: "... Bei einer erheblichen und andauernden Abnahme des Bedarfs der Bundeswehr an Wehrpflichtigen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, für den Fall der Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht Ausnahmen unter dem Blickwinkel des Gebots der Wehrgerechtigkeit neu zu regeln und unter Umständen das Verhältnis von Wehr- und Zivildienst neu zu überdenken. Die derzeitigen Einberufungsrichtlinien sind rechtlich zwar bedenklich, weil sie gesetzlich nicht geregelte Ausnahmen von der Heranziehung vorsehen. Daraus können Wehrpflichtige jedoch keine eigenen Rechte herleiten. Das an den Einberufungsrichtlinien orientierte Auswahlermessen der Kreiswehrersatzämter dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Bedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten Interessen des Wehrpflichtigen. Wird ein Teil der Wehrpflichtigen auf Grund großzügiger Einberufungsrichtlinien ohne gesetzliche Grundlage nicht zum Wehrdienst herangezogen, besteht für die noch herangezogenen Wehrpflichtigen auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes kein Anspruch darauf, ebenso behandelt zu werden. Es besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Dieser Grundsatz findet nur dort seine Grenze, wo die Heranziehung im Einzelfall einen diskriminierenden Zweck verfolgt und willkürlich ist. Diese Voraussetzung liegt bei einer Einberufung auf der Grundlage der derzeitigen Einberufungsrichtlinien, die sich am Personalbedarf der Bundeswehr und grundgesetzlichen Werten wie etwa dem Schutz von Ehe und Familie orientieren, nicht vor ... "(Az: 11 L 713/04).

Zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf siehe die Presseerklärung VG Düsseldorf vom 22. März 2004.

 

Die Einberufung eines Studenten verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt nicht gegen die Wehrgerechtigkeit. Die Landesverteidigung habe verfassungsrechtlich Vorrang gegenüber einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei Einberufungen, befanden die Richter. Der Beschluss (Aktenzeichen 2 G 2305/04) ist unanfechtbar. Damit lehnten die Richter den Eilantrag eines Wehrpflichtigen ab, der am 1. Juli zum Grundwehrdienst einrücken sollte. Im August 2003 war er gemustert und für wehrdienstfähig erklärt worden; sein Zurückstellungsantrag wegen eines beabsichtigten Wirtschaftsstudiums in Paris wurde abgelehnt. Im Eilantrag berief er sich auf das inzwischen begonnene Studium an der American University of Paris, das für ihn eine außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Bildung bedeute. Diese Chance gehe endgültig verloren, wenn er zum Wehrdienst antreten müsse - seiner Ansicht nach ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf freie Berufswahl. 

 

Siehe zum Thema auch den Aufsatz von Dr. Dieter Walz, "Administrative Wehrdienstausnahmen und kein Ende ?", hier abrufbar.

 

Die Bundestags-Fraktion "Die Linke" will in einer Kleinen Anfrage (16/542) wissen, ob die Einberufungsplanung und -praxis des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrgerechtigkeit gewährleisten kann. Genauer zu klären sei, so die Abgeordneten, wie sich diese Faktoren in den letzten Jahren entwickelt haben und in welchem Maße die Erfüllung der Wehrpflicht einen positiven oder negativen Eingriff in die Lebensplanung der Wehrpflichtigen darstellt.

 

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Der Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO in der Türkei bedurfte der Zustimmung des Deutschen Bundestages 

 

Bestand die Notwendigkeit eines Parlamentsbeschlusses vor einer deutschen Beteiligung an den AWACS-Aufklärungsflügen über der Türkei 2003 und im Hinblick auf den Einsatz des ABC-Spürpanzers "Fuchs" in Kuwait ?

Der Bundestag hatte am 20. März 2003 einen Antrag der FDP auf einen Parlamentsbeschluss mit den Stimmen der rot-grünen Koalition zurückgewiesen. Die FDP rief daraufhin das Bundesverfassungsgericht an und beantragte eine einstweilige Anordnung, um den "deutschen Soldaten in den NATO-Aufklärungsflugzeugen mehr rechtliche Sicherheit zu geben" (Näheres dazu hier [FDP]). Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Eilantrag am 25. März 2003 ab. Es begründete seinen Beschluss in dem Eilverfahren unter anderem damit, dass die ungeschmälerte außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung ein besonderes Gewicht habe. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht anberaumt. Die Entscheidung kann hier (Quelle: Bundesverfassungsgericht) nachgelesen werden.

Die FDP hat auch Klage beim Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Klärung der Mitwirkungsrechte des Bundestages bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr eingereicht (Stand: August 2003). Die FDP hatte eine mögliche Verfassungsklage wegen der Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Aufklärungsflügen über der Türkei zunächst zurückstelle, da "der politische Weg Vorrang habe". Nunmehr erklärte FDP-Parteichef Guido Westerwelle, "das Verfassungsgericht müsse die Chance haben, sicherzustellen, dass die Bundeswehr eine Parlamentsarmee bleibe und keine Regierungsarmee werde". Näheres siehe hier.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 12. Februar 2008 den Antrag der Fraktion der FDP zu der Frage, ob der Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedurfte, verhandelt. Näheres siehe hier (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts).

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2008 festgestellt, dass für den Einsatz die Zustimmung des Deutschen Bundestages notwendig gewesen wäre (Az 2 BvE 1/03). Dies sei bereits dann der Fall, wenn "greifbare tatsächliche Anhaltspunkte" dafür bestünden, dass deutsche Soldaten in eine bewaffnete Auseinandersetzung hineingezogen werden.

Siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 52/2008 vom 7. Mai 2008
Urteil vom 7. Mai 2008 – 2 BvE 1/03
Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen über der Türkei bedurfte der Zustimmung des Bundestags

Für den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 hätte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags einholen müssen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2008. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden. (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 4 vom 21. Januar 2008)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

  1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestags bedarf. Die in Art. 24 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bildet danach die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an Einsätzen außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen. Der Deutsche Bundestag muss nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zustimmen. Die Konkretisierung des Vertrags, die Ausfüllung des mit ihm niedergelegten Integrationsprogramms ist dagegen Aufgabe der Bundesregierung. Die deutsche Mitwirkung an der strategischen Gesamtausrichtung und an der Willensbildung über konkrete Einsätze des Bündnisses liegt damit ganz überwiegend in den Händen der Bundesregierung.
     

  2. Die bündnispolitische Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung schließt aber nicht die Entscheidung ein, wer innerstaatlich darüber zu befinden hat, ob sich Soldaten der Bundeswehr an einem konkreten  Einsatz beteiligen, der im Bündnis beschlossen wurde. Wegen der politischen Dynamik eines Bündnissystems ist es umso bedeutsamer, dass die größer gewordene Verantwortung für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte in der Hand des Repräsentationsorgans des Volkes liegt. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt stellt insoweit ein wesentliches Korrektiv für die Grenzen der parlamentarischen Verantwortungsübernahme im Bereich der auswärtigen Sicherheitspolitik dar. Der Deutsche Bundestag ist bei Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung berufen, ihm obliegt die Verantwortung für den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr. Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt werden. Vielmehr ist der Parlamentsvorbehalt im Zweifel parlamentsfreundlich auszulegen. Wenn und soweit dem Grundgesetz eine Zuständigkeit des Deutschen Bundestags in Form eines wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden kann, besteht gerade kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der Bundesregierung. Der Parlamentsvorbehalt ist Teil des Bauprinzips der Gewaltenteilung, nicht seine Durchbrechung.
     

  3. Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind. Für den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit, dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, reicht hierfür nicht aus. Erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen führt zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes deutscher Soldaten. Hierfür bedarf es zum einen hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Zum anderen bedarf es einer besonderen Nähe der Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten sein. Ein Anhaltspunkt für die drohende Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen besteht, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen.  

    Die Frage, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein vom Bundesverfassungsgericht nicht oder nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungs- oder Prognosespielraum ist der Bundesregierung hier nicht eröffnet.
     

  4. Nach diesem Maßstab war die Beteiligung deutscher Soldaten an der Luftraumüberwachung der Türkei durch die NATO vom 26. Februar bis zum 17 April 2003 ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden. Die eingesetzten AWACS-Aufklärungsflugzeuge waren Teil eines Systems konkreter militärischer Schutzmaßnahmen gegen einen befürchteten Angriff auf das Bündnisgebiet der NATO. Die Überwachung des türkischen Luftraums hatte von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer aufgrund konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen Auseinandersetzung mit dem Irak. Auf eine solche Auseinandersetzung hatte sich die NATO spätestens ab dem 18. März 2003 ernsthaft eingestellt, weil der Beginn der Kampfhandlungen im Irak allgemein erwartet wurde. Es bestand ersichtlich mehr als eine lediglich abstrakte Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen. Es lagen vielmehr greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vor, nach denen die Verwicklung der NATO in eine militärische Auseinandersetzung zu erwarten war.

    Eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen war auch unmittelbar zu erwarten. Spätestens mit den aufgrund der Lageverschlechterung erweiterten Einsatzregeln hing die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen nur noch davon ab, ob und wann der Irak einen Angriff auf die Türkei unternehmen würde.

 

Siehe auch: "Auslandseinsätze der Bundeswehr: Die Folgen des Awacs-Urteils" (ZEIT-Online/Tagesspiegel vom 7. Mai 2008) sowie die zusammenfassende Darstellung bei beck-online

Siehe zum Thema auch die nachfolgenden Erläuterungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994:

Stichwort: BVerfG-Urteil zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr (Quelle: ap vom 19. September 2001)

>> hier abrufbar (Leseversion, pdf, 928 kB)

Am 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Auftrag der Vereinten Nationen oder im Rahmen der NATO vom Grundgesetz gedeckt sind. Allerdings erfordern solche Einsätze die «grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages».

In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass der Bundestag mit seiner Zustimmung zum Beitritt zu den Vereinten Nationen und zur NATO auch den damit verbundenen Pflichten zugestimmt hat: «Hat der Gesetzgeber der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugestimmt, so ergreift diese Zustimmung auch die Eingliederung von Streitkräften in integrierte Verbände des Systems oder eine Beteiligung von Soldaten an militärischen Aktionen des Systems unter dessen militärischem Kommando...»

Unabhängig von den Bündnisverpflichtungen stellten die Verfassungsrichter aber jeden bewaffneten Auslandseinsatz unter einen Parlamentsvorbehalt. Sie leiteten diese Pflicht zur vorherigen Zustimmung des Bundestages vor allem aus der Verfassungsvorschrift ab, wonach der Bundestag den Verteidigungsfall beschließen muss, der den Übergang der obersten Kommandogewalt vom Verteidigungsminister auf den Bundeskanzler auslöst und den Einsatz der Bundeswehr zur Verteidigung einleitet.

Mit der Formulierung «grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung» machten die Richter deutlich, dass es auch Ausnahmen geben kann: «Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung des Bundestages bei konkreten Entscheidungen über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte darf die militärische Wehrfähigkeit und die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug berechtigt, vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen und an entsprechenden Beschlüssen in den Bündnissen oder internationalen Organisationen ohne vorherige Einzelermächtigung durch das Parlament mitzuwirken und diese vorläufig zu vollziehen. Die Bundesregierung muss jedoch in jedem Fall das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen. Die Streitkräfte sind zurückzurufen, wenn es der Bundestag verlangt.»

Im Übrigen stellten die Richter klar, dass der Parlamentsvorbehalt dem Bundestag kein Initiativrecht gibt: Die Abgeordneten können die Regierung nicht zu einem bestimmten Streitkräfteeinsatz zwingen. Auch Einsatzdetails sind ausschließlich Sache der Regierung: «Das gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über die Modalitäten, den Umfang und die Dauer der Einsätze, die notwendige Koordination in und mit Organen internationaler Organisationen.»

 

Literatur:

  • Dr. Christof Gramm, "Militärische Routine oder bewaffneter Einsatz ?"
    Anmerkungen zum Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 25. März 2003 - AWACS II (Quelle: UBWV 2003, S. 161).

  • Dr. Martin Nolte, "Der AWACS-Einsatz in der Türkei zwischen Parlamentsvorbehalt und Regierungsverantwortung" (NJW 2003, S. 2359ff).

  • Dr. Dieter Wiefelspütz, "Der Einsatz deutscher Streitkräfte und die konstitutive Beteiligung des Deutschen Bundestages" - zugleich eine Besprechung des AWACS-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2003 (NZWehrr 2003, S. 133), hier nachlesbar.

  • Wiss. Mitarbeiter Andreas Fischer-Lescano, "Konstitutiver Parlamentsvorbehalt: Wann ist ein AWACS-Einsatz ein 'Einsatz bewaffneter Streitkräfte' ?" (NVwZ 2003, S. 1474ff). 

  • Peter Dreist, "AWACS-Einsatz ohne Parlamentsbeschluss? Aktuelle Fragestellungen zur Zulässigkeit von Einsätzen bewaffneter Streitkräfte unter besonderer Berücksichtigung der NATO-AWACS-Einsätze in den USA 2001 und in der Türkei 2003" (Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heft 4/2004, S.1001ff) 

  • http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2008/parlamentsheer.pdf

  • Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema "Parlamentsherr unter exekutivem Befehl", hier abrufbar (Quelle: Deutscher Bundestag).

  • Stefan Sohm, "Im Zweifel parlamentsfreundlich - Urteilsanmerkung zu 2 BvE 1/03 vom 7. Mai 2008" (NZWehrr 2008, S.235ff)

  • Peter Dreist, Urteilsanmerkung (NZWehrr 2008, S. 257ff)

  • Helmut Philipp Aust / Dr. Mindia Vashakmadze, Parliamentary Consent to the Use of German Armed Forces Abroad: The 2008 Decision of the Federal Constitutional Court in the AWACS/Turkey Case, German Law Journal 2008, S. 2223 ff. (http://www.germanlawjournal.com/article.php?id=1065)

  • Dr. Manuel Ladiges, AWACS-Aufklärung unter Parlamentsvorbehalt, Recht und Politik 2009, S. 29-36.


Siehe auch die Sonderseite zum Irak-Konflikt hier.

 

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Ausweitung der NATO-Aufgaben war auch ohne Beschluss des Deutschen Bundestages möglich

 

Die Bundesregierung darf einer Ausweitung der NATO-Aufgaben ohne Beschluss des Deutschen Bundestags zustimmen. Das Bundesverfassungsgericht wies am 22. November 2001 eine Klage der PDS gegen die Billigung der 1999 vereinbarten neuen NATO-Strategie durch die Bundesregierung ab. Die Regierung genieße in außenpolitischen Fragen einen weiten Handlungsspielraum, entschieden die Richter (siehe Pressemitteilung und Urteil hier)

Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 19. Juni 2001 die mündliche Verhandlung über die Organklage der PDS-Bundestagsfraktion in Sachen NATO-Konzept begonnen. Die Fraktion hielt die Zustimmung der Bundesregierung zur 1999 verabschiedeten NATO- Strategie für verfassungswidrig, weil der Bundestag nicht eingeschaltet worden war. Zur Neuorientierung der NATO-Ziele nach dem Ende des Kalten Krieges hatten die Bündnispartner im April 1999 das so genannte neue strategische Konzept verabschiedet. Demnach sind im Gegensatz zu früher auch Einsätze der NATO-Streitkräfte außerhalb des Bündnisgebietes zulässig, um Krisen zu beenden. Als Krisen werden unter anderem Terrorakte, Sabotage und organisierte Verbrechen definiert. Erst im Monat zuvor hatten NATO- Kampfflugzeuge serbische Truppen im Kosovo und Ziele in Rest-Jugoslawien angegriffen, um die Vertreibung der albanischen Bevölkerung aus dem Kosovo zu beenden.

Die PDS-Bundestagsfraktion verklagte die Bundesregierung, weil sie bei der Annahme des neuen NATO-Konzeptes das Parlament übergangen habe. Die PDS sieht eine unzulässige Ausweitung des Bündniszwecks über die Verteidigung im Sinne von Artikel 5 des NATO-Vertrags hinaus. Die Aufgaben der NATO seien wesentlich erweitert und der Kern des Vertrags dadurch verändert worden, sagte der PDS-Bundestagsabgeordnete Gregor Gysi vor Verhandlungsbeginn. Die Ausschaltung des Parlaments sei nicht nur eine Frage der Demokratie, sondern auch der Rechtssicherheit für die Soldaten. Die PDS kritisiert das Verhalten der Bundesregierung als einen Verstoß gegen das Grundgesetz, das vor dem Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages die Zustimmung des Bundestages fordert. Im Vorfeld hatte die rechtspolitische Sprecherin der Fraktion, Evelyn Kenzler, allerdings eingeräumt, dass der Bundestag angesichts der derzeitigen Mehrheitsverhältnisse wohl zustimmen würde.

Nach Auffassung des CDU-Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. Rupert Scholz, der den Bundestag vertrat, hält sich die neue NATO-Strategie noch im Rahmen des NATO-Vertrags. «Nicht jedes neue Konzept ist ein neuer Vertrag», sagte Scholz vor Verhandlungsbeginn. Bei der Änderung handele es sich lediglich um ein «militärisch-sicherheitspolitisches Vollzugsdetail». Außerdem habe sich der Bundestag damit in einer eingehenden Diskussion befasst.

Für die Regierung sprachen in Karlsruhe der damalige Außenminister Joschka Fischer (Grüne) und der damalige Verteidigungsminister Rudolf Scharping (SPD). Außenminister Joschka Fischer (Grüne) rechtfertige die Zustimmung der Bundesregierung zu NATO-Einsätzen außerhalb des Bündnisgebietes ohne Billigung des Bundestages. Es handele sich bei dem 1999 beschlossenen neuen NATO-Konzept nicht um eine zustimmungspflichtige Änderung des NATO-Vertrages. Fischer bestritt in der Verhandlung einen Zusammenhang zwischen dem NATO-Einsatz in Rest-Jugoslawien und der Erneuerung des NATO-Konzeptes. Das Konzept sei lediglich an die bereits seit Jahren andauernde außenpolitische Entwicklung nach dem Ende des Kalten Krieges angepasst worden. Es handle sich nicht um einen neuen völkerrechtlichen Vertrag, der vom Parlament hätte gebilligt werden müssen, sondern um eine Weiterentwicklung des bestehenden Vertrages, betonte der Minister. Im Übrigen sei Deutschland auch nach dem neuen Konzept nicht verpflichtet, sich an jedem Militäreinsatz des Bündnisses zu beteiligen. Müsste das Parlament jedoch jeder Detailänderung eines Abkommens zustimmen, wäre die Bundesrepublik außenpolitisch praktisch reaktionsunfähig.

Der damalige Bundesverteidigungsminister Rudolf Scharping (SPD) warnte vor einem erheblichen Schaden für das Ansehen Deutschlands, sollte das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil eine Neuverhandlung des NATO-Konzeptes auslösen.

 

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Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz ist verfassungswidrig und damit nichtig

Informationen zum Luftsicherheitsgesetz (mit weiterführenden Literaturangaben) finden sich hier. (21.12.2009) 
Zu den Diskussionen im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts siehe hier.
Siehe ferner die weitergehenden Informationen zum Thema auf der Seite "Aktuelle Meldungen", hier

 

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. Februar 2006 entschieden, dass § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist (1 BvR 357/05).

Die Leitsätze des Urteils lauten:

  1. Der Bund hat unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
  2. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen.
  3. Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.


Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts hat zu der Entscheidung vom 15. Februar 2006 folgendes mitgeteilt:

§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 15. Februar 2006. Für die Regelung fehle es bereits an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, der den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen regelt, erlaube dem Bund nicht einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen. Darüber hinaus sei § 14 Abs. 3 LuftSiG mit dem Grundrecht auf Leben und mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. Diese würden dadurch, dass der Staat ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte behandelt; ihnen werde dadurch der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.

Damit war die Verfassungsbeschwerde von vier Rechtsanwälten, einem Patentanwalt und einem Flugkapitän, die sich unmittelbar gegen § 14 Abs. 3 LuftSiG gewandt hatten, erfolgreich (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Dem Bund fehlt die Gesetzgebungsbefugnis zum Erlass der Regelung des § 14 Abs. 3 LuftSiG. Zwar hat er unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Allerdings steht die in § 14 Abs. 3 LuftSiG enthaltene Ermächtigung der Streitkräfte zur unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt mit Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nicht im Einklang.

a) Die Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 3 LuftSiG mit Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG (regionaler Katastrophennotstand) ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Einsatzmaßnahme zu einem Zeitpunkt angeordnet und durchgeführt werden soll, zu dem sich zwar bereits ein erheblicher Luftzwischenfall ereignet hat (Entführung eines Flugzeugs), der besonders schwere Unglückfall selbst (beabsichtigter Flugzeugabsturz) aber noch nicht eingetreten ist. Denn der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Jedoch wahrt die Einsatzmaßnahme der unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt deshalb nicht den Rahmen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG, weil diese Norm einen Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nicht erlaubt. Die „Hilfe“, von der Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG spricht, wird den Ländern gewährt, damit diese die ihnen im Rahmen der Gefahrenabwehr obliegende Aufgabe der Bewältigung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglückfällen wirksam erfüllen können. Die Ausrichtung auf diese Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Gefahrenabwehrbehörden der Länder bestimmt notwendig auch die Art der Hilfsmittel, die beim Einsatz der Streitkräfte zum Zweck der Hilfeleistung verwendet werden dürfen. Sie können nicht von qualitativ anderer Art sein als diejenigen, die den Polizeikräften der Länder für die Erledigung ihrer Aufgaben originär zur Verfügung stehen.

b) § 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar. Danach ist im Fall des überregionalen Katastrophennotstands zum Einsatz der Streitkräfte ausdrücklich nur die Bundesregierung ermächtigt. Dem werden die Regelungen im Luftsicherheitsgesetz nicht in ausreichendem Maße gerecht. Sie sehen vor, dass der Verteidigungsminister im Benehmen mit dem Bundesinnenminister entscheidet, wenn eine rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht möglich ist. Angesichts des knappen Zeitbudgets, das im vorliegenden Zusammenhang im Allgemeinen nur zur Verfügung steht, wird die Bundesregierung danach bei der Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte im überregionalen Katastrophenfall nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig durch einen Einzelminister ersetzt. Dies macht deutlich, dass Maßnahmen der in § 14 Abs. 3 LuftSiG normierten Art auf dem in Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG vorgesehenen Weg in der Regel nicht zu bewältigen sein werden. Darüber hinaus ist der wehrverfassungsrechtliche Rahmen des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG vor allem deshalb überschritten, weil auch im Fall des überregionalen Katastrophennotstands ein Einsatz der Streitkräfte mit typisch militärischen Waffen von Verfassungs wegen nicht erlaubt ist.

2. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.  Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Abs. 3 LuftSiG greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet. Die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Dies geschieht zudem unter Umständen, die nicht erwarten lassen, dass in dem Augenblick, in dem über die Durchführung einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG zu entscheiden ist, die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig eingeschätzt werden kann. Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten. Die Annahme, dass derjenige, der als Besatzungsmitglied oder Passagier ein Luftfahrzeug besteigt, mutmaßlich in dessen Abschuss und damit in die eigene Tötung einwilligt, falls dieses in einen Luftzwischenfall verwickelt wird, ist eine lebensfremde Fiktion. Auch die Einschätzung, dass die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien, vermag der Tötung unschuldiger Menschen in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstoßes gegen den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. Die teilweise vertretene Auffassung, dass die an Bord festgehaltenen Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln lassen müssten, bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden. Der Gedanke, der Einzelne sei im Interesse des Staatsganzen notfalls verpflichtet, sein Leben aufzuopfern, wenn es nur auf diese Weise möglich ist, das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zu bewahren, die auf dessen Zusammenbruch und Zerstörung abzielen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 LuftSiG geht es nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind. Schließlich lässt sich § 14 Abs. 3 LuftSiG auch nicht mit der staatlichen Schutzpflicht zugunsten derjenigen rechtfertigen, gegen deren Leben das als Tatwaffe missbrauchte Luftfahrzeug eingesetzt werden soll. Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

3. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist dagegen mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit vereinbar, als sich die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt gegen ein unbemanntes Luftfahrzeug oder ausschließlich gegen Personen richtet, die das Luftfahrzeug als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen auf der Erde einsetzen wollen. Es entspricht der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Das mit § 14 Abs. 3 LuftSiG verfolgte Ziel, Leben von Menschen zu retten, ist von solchem Gewicht, dass es den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Leben der Täter rechtfertigen kann. Die Schwere des gegen sie gerichteten Grundrechtseingriffs wird zudem dadurch gemindert, dass die Täter selbst die Notwendigkeit des staatlichen Eingreifens herbeigeführt haben und dieses Eingreifen jederzeit dadurch wieder abwenden können, dass sie von der Verwirklichung ihres verbrecherischen Plans Abstand nehmen.  Gleichwohl hat die Regelung auch insoweit keinen Bestand, da es dem Bund schon an der Gesetzgebungskompetenz mangelt.

(Hinweis: Die Hervorhebungen im Text stammen vom Herausgeber diese Homepage)

 

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Letzte Änderung der Seite: 21.12.2009