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zum Beibehalten des Haar- und Barterlasses

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 gegen die weitere Beschwerde eines mit einer Disziplinarmaßnahme gemaßregelten Soldaten entschieden, dass der Befehl, einen "Pferdeschwanz" zu entfernen, ein unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei. Die Entscheidung, die sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage auseinandersetzt, ist unanfechtbar (§§ 42 Nr. 3, 14 Abs. 1 WDO). Das Gericht ließ erkennen, dass es weniger einschneidende Möglichkeiten gebe, dem Haarerlass Folge zu leisten, als die Entfernung des Zopfes. Sowohl die Kammer als auch das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) haben darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. An eine Änderung der ZDv 10/5 werde seitens des BMVg nicht gedacht.
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat in einem Beschluss vom 14. März 2007 die gegenteilige Auffassung vertreten. Danach stelle der Haarerlass einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) und sei auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen für Soldatinnen und Soldaten (Artikel 3 des Grundgesetzes) sowie unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden (Az: S 1 BLa 3/06). Die Leitsätze des Beschlusses sind hier abrufbar (mit Anmerkung Peter Dreist).
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat sich in mehreren Entscheidungen im Ergebnis der Rechtsauffassung der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd angeschlossen.
Der 2. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts hat am 2. März 2006 entschieden, dass ein ministerieller Erlass, der uniformierten Polizisten vorschreibt, dass sie ihre Haare in "Hemdkragenlänge" tragen müssen, ist mit dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beamten nicht vereinbar ist.In der maßgeblichen Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr - ZDv 10/5 -
(Nr. 103 und Anlage 1) heißt es u.a. (Auszug):
Die Erfordernisse des militärischen Dienstes hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Unfallverhütung, Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit, Disziplin und Hygiene stellen grundsätzliche Anforderungen an die Haartracht der Soldatinnen sowie die Haar- und Barttracht der Soldaten.
1. Die Haar- und Barttracht muss sauber und gepflegt sein. Modische Frisuren sind erlaubt; ausgenommen sind Frisuren, die in Farbe, Schnitt und Form besonders auffällig sind (z.B. Punkerfrisuren, Irokesenschnitte, grell gefärbte Haarsträhnen, Ornamentschnitte).
2. Das Haar von Soldaten muss am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Es ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden. Nicht erlaubt sind besonders ausgefallene Haarschnitte (z.B. Pferdeschwänze, gezopfte Frisuren). ...
3. Die Haartracht von Soldatinnen darf den vorschriftsmäßigen Sitz der militärischen Kopfbedeckung nicht behindern. Zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und bei bestimmten Diensten (z.B. Gefechtsausbildung, Sportausbildung, Teilnahme an Einsätzen und Übungen) kann die oder der Disziplinarvorgesetzte bei langen Haaren das Tragen eines Haarnetzes befehlen.
...
Zum Thema siehe auch den Aufsatz von Rechtsanwalt Robby Fichte, "An den Haaren herbeigezogen - Die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des sog. Haar- und Barterlasses der Bundeswehr", NZWehrr 2006, S. 139ff, hier abrufbar.Ferner siehe die Ausführungen zum Thema unter Punkt 5.5 im Wehrbeauftragtenbericht für das Jahr 2006, hier abrufbar (Seite 33).
Weitere Informationen zum Thema finden sich hier (Urteilsseiten dieser Homepage), hier (Wikipedia - Thema "Haarerlass") und hier (Wikipedia - Thema "Soldatenzopf").
Wie stehen Sie zu dem Haar- und Barterlass für die Bundeswehr ?
(eingerichtet am 3. März 2006)
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