Gesetz zur Regelung von Luftsicherheitsaufgaben
Artikel 1: Luftsicherheitsgesetz
Gesetz zur Regelung von Luftsicherheitsaufgaben
vom 11. Januar 2005(BGBl. I S. 78)
Inkrafttreten: 15. Januar 2005
(Hinweis: Das Gesetz wurde geändert durch Artikel 49 des "Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei" vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818])
Hinweis: § 14 Abs. 3 LuftSiG ist verfassungswidrig und daher nichtig
(Urteil des BVerfG vom 15. Februar 2006)
siehe auch
BGBl. I S. 466, ausgegeben am 6. März 2006
Gesetzesmaterialien:
Gesetzentwurf
der Bundesregierung mit Begründung
(BR-Drucksache 827/03)
Plenarprotokoll
zur BT-Sitzung vom 18. Juni 2004
Siehe weitere Materialien hier.
Aktuell:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 10. Februar 2010, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe das Verfahren 2 BvF 1/05.
Gegenstand des von der Bayerischen und der Hessischen Staatsregierung anhängig gemachten Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle waren ursprünglich die am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen §§ 13 bis 15 sowie § 16 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) sowie Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben.
Mit Urteil vom 15. Februar 2006 (- 1 BvR 357/05 -, BVerfGE 115, 118) erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 3 LuftSiG - die Bestimmung zum Einsatz von Waffengewalt gegen Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen - für verfassungswidrig. Die Antragstellerinnen haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich § 14 Abs. 3 LuftSiG für erledigt erklärt. Im Übrigen halten sie an ihrem Antrag fest.
Die Antragstellerinnen rügen, die zur Prüfung gestellten Regelungen seien ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Mit der Frage, ob das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, hatte sich der Erste Senat in seinem Urteil aus dem Jahr 2006 aus formellen Gründen nicht befasst.
Weiter machen die Antragstellerinnen insbesondere geltend: Die zur Prüfung gestellten Vorschriften verstießen gegen Art. 87a Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Die §§ 13 ff. LuftSiG sähen einen Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Verteidigungsauftrags vor, der nicht durch Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zugelassen sei. Im Rahmen des Art. 35 GG könnten die Streitkräfte nur von den Befugnissen Gebrauch machen, die das Landesrecht für die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr bereithalte. Das Luftsicherheitsgesetz weise hingegen dem Bund eigene Befugnisse für einen Einsatz der Streitkräfte zu. In § 14 Abs. 1 LuftSiG sei der Einsatz spezifisch militärischer Waffen vorgesehen. Die Eilzuständigkeit des Bundesverteidigungsministers für die Entscheidung über einen Einsatz (§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 LuftSiG) sei unvereinbar mit Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG, der eine Entscheidung der Bundesregierung verlange. Zudem verletze die in § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG vorgesehene Möglichkeit, Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung ohne vorausgegangenen Antrag eines Landes auf den Bund zurückzuübertragen, den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 140/2009 vom 21. Dezember 2009)
Hintergründe:
Die Bundesregierung hatte am 5. November 2003 den Entwurf eines Luftsicherheitsgesetzes (als Artikel 1 des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben) beschlossen. Der Gesetzentwurf sah u.a. Vorschriften über die Amtshilfe und den Einsatz der Bundeswehr nach Artikel 35 des Grundgesetzes bei Luftzwischenfällen vor. Seitens der Union bestehen Bedenken, ob das Gesetz ohne gleichzeitige Verfassungsänderung noch verfassungskonform ist (siehe unten). Der Gesetzentwurf hat den Bundesrat im ersten Durchgang durchlaufen und wurde vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2004 beschlossen. Der Bundesrat befasste sich am 9. Juli 2004 im zweiten Durchgang mit dem Gesetz befasst. Das Gesetz bedarf zwar nicht der Zustimmung der Länderkammer (siehe Spiegel Online vom 18. Juni 2004); der Bundesrat hat aber den Vermittlungsausschuss angerufen (Artikel 77 des Grundgesetzes). In der Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 24. September 2004 hat die rot-grüne Koalition gegen den Widerstand der Union das Luftfahrtsicherheitsgesetz verabschiedet. Der Bundestag wies mit der so genannten Kanzlermehrheit einen Einspruch des Bundesrats zurück. Zuvor war im Vermittlungsausschuss keine Einigung zustande gekommen. Siehe auch hier. Zu der Prüfung des Gesetzes durch den Bundespräsidialamt siehe Spiegel-Online vom 18. Dezember 2004.
Das Gesetz vom 11. Januar 2005 ist im Bundesgesetzblatt am 14. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) verkündet worden.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. Februar 2006 entschieden, dass § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist (1 BvR 357/05). Der für nichtig erklärte Gesetzestext ist hier nachzulesen.
Die Leitsätze des Urteils lauten:
- Der Bund hat unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
- Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen.
- Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.
Die
Pressestelle des
Bundesverfassungsgerichts hat zu der Entscheidung vom
15. Februar 2006 folgendes mitgeteilt:
§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 15. Februar 2006. Für die Regelung fehle es bereits an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, der den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen regelt, erlaube dem Bund nicht einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen. Darüber hinaus sei § 14 Abs. 3 LuftSiG mit dem Grundrecht auf Leben und mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. Diese würden dadurch, dass der Staat ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte behandelt; ihnen werde dadurch der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.
Damit war die Verfassungsbeschwerde von vier Rechtsanwälten, einem Patentanwalt und einem Flugkapitän, die sich unmittelbar gegen § 14 Abs. 3 LuftSiG gewandt hatten, erfolgreich (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Zu den politischen Diskussionen im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts siehe hier.
Weitere Informationen
Aus der Begründung zu dem Gesetz (= Vorblatt des Gesetzentwurfes)
Der vorliegende Entwurf enthält die für einen wirksame Schutz des Luftverkehrs gegen Flugzeugentführungen, Sabotageakte und sonstige gefährliche Eingriffe erforderlichen Regelungen in einem eigenen Gesetz. Zu diesem Zweck werden die bisher im Luftverkehrsgesetz zersplitterten und mit fremden Regelungsmaterien verbundenen Bestimmungen zur Abwehr äußerer Gefahren für die Luftsicherheit zusammengefasst, komplizierte Zuständigkeitsabgrenzungen begradigt und Regelungen an die Vorschriften der EU-Luftsicherheitsverordnung angepasst. Ferner wird der Einsatz der Streitkräfte in den Fällen, in denen die Polizeibehörden der Länder nicht über die personelle und technische Ausstattung zum Handeln verfügen, ausdrücklich geregelt. Dies dient der Rechtsicherheit und der Rechtsklarheit.
Hintergründe / Gesetzgebungsverfahren:
Die Bundesregierung hatte am 5. November 2003 den Entwurf eines Luftsicherheitsgesetzes (als Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung von Luftsicherheitsaufgaben) beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält u.a. Vorschriften über die Amtshilfe und den Einsatz der Bundeswehr nach Artikel 35 des Grundgesetzes bei Luftzwischenfällen. Seitens der Union bestehen Bedenken, ob das Gesetz ohne gleichzeitige Verfassungsänderung noch verfassungskonform ist (siehe unten). Der Gesetzentwurf hatte den Bundesrat im ersten Durchgang durchlaufen und wurde vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2004 beschlossen. Der Bundesrat hat sich am 9. Juli 2004 im zweiten Durchgang mit dem Gesetz befasst. Das Gesetz bedarf zwar nicht der Zustimmung der Länderkammer (siehe Spiegel Online vom 18. Juni 2004); der Bundesrat hat aber den Vermittlungsausschuss angerufen (Artikel 77 des Grundgesetzes). In der Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 24. September 2004 hat die rot-grüne Koalition gegen den Widerstand der Union das Luftfahrtsicherheitsgesetz verabschiedet. Der Bundestag wies mit der so genannten Kanzlermehrheit einen Einspruch des Bundesrats zurück. Zuvor war im Vermittlungsausschuss keine Einigung zustande gekommen. Siehe auch hier.
Nach Angaben des damaligen Bundesinnenministers Schily sollen die Streitkräfte die Polizei in der Luft bei der Bekämpfung terroristischer Angriffe unterstützen können. Den Befehl zur Anwendung von Waffengewalt könne der Bundesverteidigungsminister nur zur Abwendung tödlicher Gefahren geben. Der Einsatz der Bundeswehr sei sofort nach Beseitigung der Gefahr zu beenden. Damit sei klar gestellt, dass auch die Abwehr von Gefahren aus der Luft grundsätzlich eine Aufgabe der Länder bleibt. Durch das Gesetz werde aber das praktische Zusammenwirken aller an der Gewährleistung der Luftsicherheit Beteiligten intensiviert.
Nach Angaben des damaligen Bundesverteidigungsministers Dr. Struck (Interview der "Lübecker Nachrichten" vom 4. Juni 2004) werde geprüft, ob das Luftsicherheitsgesetz auch auf Schiffe ausgeweitet werden soll. Dann könnte die Bundeswehr auch gegen Terroristen eingesetzt werden, die vom Wasser aus angreifen. In Gesprächen mit dem Bundesinnenministerium und den Küstenländern werde derzeit geklärt, ob die Bundeswehr Abwehraufgaben übernehmen müsse, weil die Polizei dazu technisch nicht in der Lage sei, sagte der Bundesverteidigungsminister. Denkbare Ziele solcher Terrorangriffe sind dem Bericht zufolge Öllager in Häfen oder Kreuzfahrtschiffe.
In § 14 des vom Bundestag verabschiedeten Luftsicherheitsgesetzes wurde u.a. der schwerste aller denkbaren Eingriffe, der Abschuss eines Flugzeugs, geregelt. Dieser Einsatz sollte nur als ultima ratio, also letzte Möglichkeit, zulässig sein. Voraussetzung hierfür sollte sein, dass das Flugzeug als Waffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt wird. Weiter sollte erforderlich sein, dass zusätzlich zu dem Leben der im Flugzeug befindlichen Menschen zielgerichtet auch das Leben anderer Menschen bedroht ist. Außerdem sollte die Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben müssen, dass die unmittelbare Einwirkung von Waffengewalt das einzige Mittel ist, um diese Menschenleben zu retten. Den Einsatz der Streitkräfte sollte die Bundesregierung beschließen. Die Befehls- und Kommandogewalt über die eingesetzten Soldatinnen und Soldaten sollte der Bundesminister der Verteidigung haben.
§ 14 des Luftsicherheitsgesetzes (einschließlich des vom Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärten und daher nichtigen Absatz 3) lautet wie folgt:
§ 14
Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht.
(3) Die unmittelbare Einwirkung von Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. [nichtig]
(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. Im Übrigen kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.
Ergebnis der damaligen Expertenanhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages
Die Notwendigkeit einer Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben ist bei der Expertenanhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages kontrovers beurteilt worden. Hierzu teilte der Informationsservice des Deutschen Bundestages vom 26. April 2004 folgendes mit:
Unterschiedlicher Auffassung sind Experten und Sachverständige hinsichtlich der Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung im Rahmen der Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben. Dies wurde anlässlich einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montagnachmittag deutlich. Zur Diskussion stand ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (15/2361), mit dem ein wirksamer Schutz des Luftverkehrs gegen Flugzeugentführungen, Sabotageakte und sonstige gefährliche Eingriffe in die Luftsicherheit erreicht werden soll. Ausdrücklich geregelt werde darin auch der Einsatz von Streitkräften in Fällen, bei denen die Polizeibehörden der Länder nicht ausreichend handlungsfähig seien, heißt es. Der ebenfalls diskutierte Gesetzentwurf der CDU/CSU Fraktion (15/2649) zielt auf eine Änderung des Grundgesetzes in den Artikeln 35 und 87 ab. Dadurch, so die Fraktion, solle im Falle einer terroristischen Bedrohung die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz der Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte geschaffen werden.
Aus Sicht von Professor Manfred Baldus von der Universität Erfurt ist der Entwurf der Bundesregierung durch das Grundgesetz abgedeckt. Der Bund besitze die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Regelungen zur Gefahrenabwehr im Luftraum. Die verfassungsmäßig garantierte Polizeigewalt der Länder werde dadurch nicht verletzt. Artikel 35 des Grundgesetzes decke auch die vorausschauende Abwehr von Gefahren und räume damit auch im Extremfall den Abschuss eines als Tatwaffe genutzten Flugzeuges ein. Professor Rupert Scholz von der Universität München sprach sich für eine Grundgesetzänderung, wie beispielsweise in dem Unionsentwurf vorgesehen, aus. Damit würde der Einsatz der Streitkräfte auf eine sichere und konstitutive Verfassungsgrundlage gestellt. Wichtig sei auch die vorgesehene Einsatzmöglichkeit der Streitkräfte beim Schutz ziviler Objekte. Für die Deutsche Lufthansa begrüßte Horst Bittlinger die mit den Entwürfen angestrebte Optimierung der Luftsicherheit. Maßnahmen, die den Luftverkehrsunternehmen in diesem Zusammenhang auferlegt würden und der öffentlichen Gefahrenabwehr dienten, müssten dementsprechend jedoch von der öffentlichen Hand getragen werden, forderte der Experte.
Nach Meinung von Professor Volker Epping von der Universität Hannover schließen die Regelungen von Artikel 35 und 87 des Grundgesetzes die Prävention bei der Gefahrenabwehr ein. Es bestehe daher kein Grund für eine Grundgesetzänderung, da es auch an der Verwaltungskompetenz des Bundes in dieser Frage keine Zweifel gebe. Dem widersprach Professor Michael Ronellenfitsch von der Universität Tübingen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sei konzeptionell verfehlt, sei dem verfolgten Anliegen nicht dienlich und stoße auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, kritisierte Ronellenfitsch. Die für einen eventuellen Abschuss eines Flugzeuges benötigte Erweiterung des Verteidigungsauftrages sei durch das Grundgesetz nicht gedeckt. Auch Professor Jörn Ipsen von der Universität Osnabrück forderte eine Grundgesetzänderung. Einfachgesetzliche Regelungen reichten im Falle einer terroristischen Luftbedrohung nicht mehr aus. Das im Grundgesetz vorgesehene Mittel der Amtshilfe sei nicht geeignet, einen Einsatz der Streitkräfte zu rechtfertigen. Generalleutnant Heinz Marzi, Stellvertreter des Inspekteurs der Luftwaffe, betonte die Bedeutung klarer gesetzlicher Regelungen für die Bundeswehr. Nur die Luftwaffe habe Jagdflugzeuge in permanenter Bereitschaft, könne daher bei klaren politischen Vorgaben den Schutz vor terroristischen Luftangriffen leisten.
Weitere Informationen zum Thema:
Nach Ansicht des Bundesministeriums des Innern sollte eine Verfassungsänderung nicht erforderlich gewesen sein. So sei es unter Verfassungsjuristen unbestritten, dass in Fällen eines übergesetzlichen Notstands - also bei Gefahr für Leib und Leben - auch die Bundeswehr eingreifen dürfe. Auch sei der Abschuss eines entführten Flugzeuges, das etwa Terroristen in ein Gebäude lenken wollen, durch Bundeswehrjets grundsätzlich zulässig. Das Bundesministerium der Justiz war nach Meldung von SPIEGEL-Online vom 25. Januar 2003 ebenfalls der Auffassung, dass für den Abschuss durch Selbstmordattentäter entführter Passagierflugzeuge keine Grundgesetzänderung nötig sei. Artikel 35 des Grundgesetzes lasse es zu, die Bundeswehr zur Vermeidung größerer Katastrophen einzusetzen. Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Peter Struck (SPD) hatte am zweiten Jahrestag der Anschläge in den USA am 11. September 2003 angekündigt, die Bundeswehr künftig auch zur Abwehr terroristischer Angriffe im deutschen Luftraum einzusetzen. Auch eine Ausweitung auf die Seewege sei zu überlegen. Dagegen war nach Auffassung der damaligen Opposition zusätzlich zu der einfachgesetzlichen Regelung auch eine Grundgesetzänderung erforderlich (siehe hier). Die jeweils Verantwortlichen müssten sich darauf verlassen können, dass ihr Handeln auch in einem Extremfall verfassungskonform sei. Vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes, dem der Bundesrat zustimmen muss, sollen die rechtlichen Aspekte in einer Anhörung erörtert werden.
Zum Schutz vor Terroristen sollte nach Ansicht der CDU-Vorsitzenden Angela Merkel der Einsatz der Bundeswehr auch im Innern verstärkt möglich sein. Es müsse geprüft werden, ob nicht eine Grundgesetzänderung und -erweiterung oder -klarstellung erforderlich sei (DLF, 30. September 2001). Gedacht sei insbesondere an bestimmte Bereiche des Katastrophenschutzes sowie der Bewachung von Objekten. Die Überlegungen zur Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte hat der frühere CDU/CSU-Kanzlerkandidat Edmund Stoiber im Juni 2002 nochmals bekräftigt. Deutschland müsse "künftig ergänzend zur Polizei auch die Bundeswehr im Inneren einsetzen, etwa zum Schutz von Flughäfen vor Anschlägen
Das Thema "Einsatz der Bundeswehr im Innern bei dem Schutz vor Terroranschlägen" kam auch bei der Länderinnenministerkonferenz in Bremen Anfang Dezember 2002 zur Sprache. Für einen solchen Einsatz haben sich Bayerns Innenminister Günther Beckstein und sein nordrhein-westfälischer Amtskollege Fritz Behrens ausgesprochen. Zu Beginn der Länderinnenministerkonferenz plädierten beide dafür, die Bundeswehr auch bei "Sicherheitskatastrophen" einzusetzen. Die SPD-Länder lehnen jedoch eine von den Unionsländern geforderte Grundgesetzänderung ab, nach der die Bundeswehr Polizeiaufgaben übernehmen kann (Quelle: dpa vom 5. Dezember 2002).
Der Deutsche BundeswehrVerband lehnte einen erweiterten Einsatz der Streitkräfte zur Terrorabwehr im Inland ab. "Eine Vermischung von Polizei- und Bundeswehraufgaben darf es nicht geben. Die Soldaten der Bundeswehr sind nicht im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ausgebildet. Sie sind nur ausgebildet, militärisch umschlossene Anlagen zu sichern", erklärte der Vorsitzende des DBwV, Oberst Bernhard Gertz, im Hinblick auf Überlegungen, Soldaten zum Schutz von Bahnhöfen und anderen Objekten einzusetzen. Außerdem seien in der jetzigen Struktur der Streitkräfte solche Einsätze nicht vorgesehen bzw. seien Mittel dafür nicht bereitgestellt, erklärte Gertz auf der Sitzung des Bundesvorstandes am 15./16. März in Bonn.
Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) hat auf größere gesetzliche Möglichkeiten zur Terrorismus-Bekämpfung gedrängt. Die Bundeswehr habe in bestimmten Gefährdungsbereichen bessere Möglichkeiten als die Polizei, so zum Beispiel beim Schutz vor atomaren, biologischen oder chemischen Kampfstoffen. Auch im Objektschutz könnten Soldaten nach Überzeugung Becksteins eingesetzt werden.
Bundesratsinitiative einiger Bundesländer (Bayern, Hessen, Sachsen und Thüringen) zur Änderung des Grundgesetzes, um die Bundeswehr bei Terrorangriffen auch im Inland einsetzen können. Der Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 35 und 87a)" vom 5. März 2004 - BT-Drucksache 181/04 - ist hier nachzulesen. Der damalige Bundesinnenminister Otto Schily hat eine Klarstellung des Artikels 35 des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen, falls dies notwendig ist, um die Regelungen im Luftsicherheitsgesetz verfassungsrechtlich abzudecken.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Hans-Jürgen Papier, befürwortete eine Grundgesetzänderung für den Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Terrorbekämpfung. Man könne "durchaus zweifeln, ob die Bundeswehr zum Beispiel ein Flugzeug abschießen dürfte, von dem eine terroristische Gefahr ausgeht", sagte Papier der Tageszeitung "Die Welt" (Ausgabe vom 10. April 2004). Deshalb sollte man "aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Verfassung in diesem Punkt ergänzen", schlug Papier vor.
Bundesverteidigungsminister Dr. Jung hat in einem Interview in den Tagesthemen (ARD) am 16. September 2007 bekräftigt, dass er ein entführtes Passagierflugzeug im Extremfall unter "Inanspruchnahme des Rechts des übergesetzlichen Notstands" bis zu einer "verfassungsrechtlichen Klarstellung" abschießen lassen würde, wenn es für einen Anschlag genutzt werden soll. In Abstimmung mit der Luftwaffe sollten bei einem möglichen Abschuss nur jene Piloten fliegen, die auch vor dem Hintergrund dieser schwierigen rechtlichen Frage dazu bereit wären, einen solchen Befehl auszuführen. Siehe näheres hier (www.tagesthemen.de).
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, schließt den Abschuss entführter Passagiermaschinen auch bei einer Grundgesetzänderung aus. Die Garantie der Menschenwürde könne selbst mit einer Verfassungsänderung nicht eingeschränkt werden, sagte Papier dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" (siehe Der Spiegel Nr. 3/2008 vom 14. Januar 2008, hier abrufbar - kostenpflichtig - und hier (AP vom 12. Januar 2008))
Die Bundesregierung hat ihre Haltung zum Abschuss bedrohlicher Flugzeuge in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen deutlich gemacht. Danach könne nur im Einzelfall unter Beachtung aller bekannten Umstände entschieden werden, wie auf ein entführtes Flugzeug zu reagieren sei. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 118 = NJW 2006, 751 = JuS 2006, 448) zum LuftSiG habe zwar die gesetzliche Grundlage für den Abschuss eines Flugzeuges für nichtig erklärt. Gleichwohl beziehe sich das Urteil nicht auf die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens gerichtet seien. Die Grünen hatten nach der Haltung der Bundesregierung zum Abschuss bedrohlicher Flugzeuge, darunter gekaperter Passagiermaschinen, gefragt. Die Bundesregierung hält einen Angriff durch ein Flugzeug für den Verteidigungsfall im Sinne des Grundgesetzes, wenn es sich um einen Angriff eines anderen Staates oder eines de facto Regimes handle. Der Einsatz der Streitkräfte sei dann gerechtfertigt. Ebenso gelte dies für eine internationale terroristische Aggression in einem das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta auslösenden Ausmaß (Autor: Tobias Ehmann).
Aufsätze/Bücher zum Thema:
Artikel in "Spiegel Online" vom 6. Januar 2003 zum Thema "Terror-Abwehr - Struck will Rechtsgrundlage für Abschuss entführter Flugzeuge"
Dr. Christof Gramm, "Bundeswehr als Luftpolizei: Aufgabenzuwachs ohne Verfassungsänderung ?" (NZWehrr 2003, S. 89ff), hier abrufbar.
Dr. Tobias Linke, "Zur Rolle des Art. 35 GG in dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben" (NZWehrr 2004, S. 115ff), hier abrufbar.
Peter Dreist, "Terroristenbekämpfung als Streitkräfteauftrag - zu den verfassungsrechtlichen Grenzen polizeilichen Handelns der Bundeswehr im Innern" (NZWehrr 2004, S. 89ff), hier abrufbar.
Jürgen Lorse, "Die Befehls- und Kommandogewalt des Art. 65a GG im Lichte terroristischer Herausforderungen" (UBWV 2004, S. 241ff), hier abrufbar
"Spiegel Online" zu den Vorschlägen einer Sicherheitsstruktur in Deutschland nach den Terroranschlägen in Madrid am 11. März 2004: grundlegende Reform des Verfassungsschutzes sowie der verstärkte Einsatz der Bundeswehr im Inland, hier und hier abrufbar.
Kritischer Aufsatz zu den angestrebten neuen Aufgaben der Bundeswehr von Kai Rogusch ("Eine "Revolution im verteidigungspolitischen Denken"), erschienen im Novo-magazin.
Historische Ausführungen von Wolfram Wette, "Der Feind im Innern - Soldaten als Polizisten? Die deutsche Geschichte zeigt, warum wir auch weiterhin gut daran tun, die Aufgaben der Polizei von denen des Militärs strikt zu trennen", in DIE ZEIT vom 5. Juni 2003
Kai Hirschmann / Christian Leggemann, "Der Kampf gegen den Terrorismus - Strategien und Handlungserfordernisse in Deutschland" (Näheres hier)
Diskussion zum Thema beim "Forum Deutsches Recht - Forum für Wehrrecht" (siehe hier)
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des "Verbandes der Besatzungen strahlgetriebener Kampfflugzeuge der Deutschen Bundeswehr e.V.", dort unter "Informationen": unter anderem eine Stellungnahme des Bundestagsvizepräsidenten a.D. Dr. Burkhard Hirsch zum Luftsicherheitsgesetz.
RA Dr. Günter Krings, MdB und Wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Christian Burkiczak, "Sicherer Himmel per Gesetz ? - Zum Regierungsentwurf für ein Luftsicherheitsgesetz", in Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, S. 249ff
Karsten Fehn und Miriam Brauns, "Bundeswehr und innere Sicherheit: Eine Analyse der rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen polizeilicher Aufgabenwahrnehmung durch die Streitkräfte, insbesondere bei zu Terrorzwecken entführten Passagierflugzeugen", Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt 2003, 122 S., 14,90 Euro. Siehe dazu die Besprechung von Wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Christian Burkiczak in NWVBl. 2004, S. 367.
Spiegel-Online vom 23. Oktober 2004: "Blinder Alarm zwingt Luftwaffe wiederholt zu Anti-Terror-Flügen". Siehe hier.
Regierungsrat Anton Meyer, "Wirksamer Schutz des Luftverkehrs durch ein Luftsicherheitsgesetz ?" (Zeitschrift für Rechtspolitik 2004, S. 203ff)
Wiss. Mitarbeiter Torsten Hartleb, "Der neue § 14 III LuftSiG und das Grundrecht auf Leben" (NJW 2005, S. 1397)
Michael Haid, "Der 'Eisbrecher' Luftsicherheitsgesetz: Bundeswehreinsätze im Inland", IMI-Analyse 2006/003 - 13. Februar 2006 [Informationsstelle Militarisierung e.V.], hier abrufbar.
Tobias Ehmann, "Polizeiliches Handeln der Bundeswehr im Innern unter besonderer Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 LuftSiG sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006", hier abrufbar.
Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Schenke, Besprechung zu BVerfG Urt. v. 15.02.2006 1BvR 357/05 in NJW 2006, S. 736ff; siehe dazu hier.
Prof. Dr. Friedhelm Hase, "Das Luftsicherheitsgesetz: Abschuss von Flugzeugen als 'Hilfe bei einem Unglücksfall'?“ in DöV 2006, 213ff, siehe auch dazu auch hier.
Dr. Daniela Winkler, "Die Systematik der grundgesetzlichen Normierungen des Bundeswehreinsatzes unter Anknüpfung an die Regelung des LuftSiG" in DöV 2006, 149 f., siehe auch dazu auch hier.
Dr. Karsten Baumann, "Der Schutz von Verfassungsorganen gegen terroristische Angriffe aus der Luft“, DöV 2006, S. 331
Prof. Dr. Udo Fink - Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene (Universität Mainz) - Sommersemester 2006 (Ausführungen zum Thema anhand eines Beispielfalles), Lösung ist hier abrufbar.
Dr. Karsten Baumann, „Das Urteil des BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz der Streitkräfte“, JURA 2006, S. 447 f.
Dr. Christian M. Burkiczak, "Das Luftsicherheitsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht", NWehrr 2006, S. 89ff
Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch, "Zum Verbot des Rettungstotschlags" (NJW 2007,
S. 1188ff) - zugleich Erwiderung auf Pestalozza, NJW 2007, S. 492ff
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MinR PD Dr. Christof Gramm, "Wie weit darf der Staat bei 'besonders schweren Unglücksfällen' gehen?" (UBWV 2007, S. 121ff), hier abrufbar.
Sittard, Ulrich und Ulbrich, Martin, Wiss. Mitarbeiter, Universität zu Köln, Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht, "Neuer Anlauf zu einem Luftsicherheitsgesetz - Ein Schuss in die Luft?", NZWehrr 2007, S. 60ff
Dr. Manuel Ladiges, "Flugzeugabschuss auf Grundlage des übergesetzlichen Notstandes? - Verfassungs- und befehlsrechtliche Beurteilung" (NZWehrr 2008, S. 1ff).
Dr. Manuel Ladiges, "Die Bekämpfung nicht-staatlicher Angreifer im Luftraum unter besonderer Berücksichtigung des § 14 Abs. 3 LuftSiG und der strafrechtlichen Beurteilung der Tötung von Unbeteiligten", Dissertation Berlin 2007, erschienen in der Schriftenreihe "Schriften zum Öffentlichen Recht" im Verlag Duncker & Humblot, ISBN 978-3-428-12436-7, Preis: 86,00 Euro (557 Seiten); Nähere Informationen finden sich auf der Verlagsseite.
Zu den rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Luftsicherheitsgesetz siehe auch das entsprechende Forum auf www.uni-protokolle.de.
Zu den Einsatzmöglichkeiten deutscher
Streitkräfte -
zugleich ein Überblick über die Rechtsgrundlagen: siehe
hier.
Zum Thema siehe auch die Ausführungen auf der Website der
Bundesregierung.
Pro & Contra Einsatz der Bundeswehr in inneren Krisen - siehe die Standpunkte von Richter des BVerfG a.D. Prof. Dr. Hans H. Klein und MdB (SPD) Dr. Dieter Wiefelspütz in Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2003, S. 140. Dazu siehe die Anmerkungen von Dr. Burckhard Hirsch (Bundestagsvizepräsident a.D.), "Einsatz der Bundeswehr in inneren Krisen" (ZRP 2003, S. 378).
Zum Thema "Darf ein von Terroristen entführtes Luftfahrzeug durch die Luftwaffe abgeschossen werden?" siehe hier
Weitere Informationen:
Informationen über die Luftverkehrssicherheit sollen künftig nicht nur zwischen deutschen Behörden ausgetauscht, sondern auch an europäische Stellen übermittelt werden, um die Sicherheit im europäischen Luftraum zu verbessern. Eine Rechtsgrundlage dafür will die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien (BT-Drucksache 16/958) schaffen. (Quelle: heute im bundestag Nr. 83 v. 16. März 2006)
Quellen:
http://www.parlamentsspiegel.de
und http://www.dip.bundestag.de
Der Parlamentsspiegel ist ein gemeinsames Projekt der
sechzehn deutschen Landesparlamente. Er weist über die Referenzdaten (Quellen)
die Dokumente aller besonders wichtigen Initiativen (Gesetzentwürfe, Anträge,
Anfragen u.a.) und ihre parlamentarische Behandlung nach. Die Nachweisdatenbank
reicht bis 1986 zurück.