Aktuelle Gesetzesvorhaben
mit wehrrechtlichem Bezug

16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages
Abgeschlossene Gesetzesvorhaben sind in grauer Schrift dargestellt

(Auswahl)

www.deutsches-wehrrecht.de

 

 

Allgemeine Informationen

 

 

 

Die einzelnen Gesetzesvorhaben

 

Das Bundeskabinett hat am 2. April 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz beschlossen. Es schreibt die besondere Stellung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) sowie des Malteser Hilfsdienstes und der Johanniter-Unfall-Hilfe im Sinne der Genfer Abkommen fest.

Dazu hat das Bundesministerium der Justiz folgende Pressemitteilung herausgegeben:

„Wir geben dem DRK die Rechtssicherheit, die es für seine erfolgreiche Arbeit braucht – verpflichtet auf die sieben Grundsätze der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Das Gesetz bekräftigt die besondere Rolle des DRK, bestätigt die besondere Stellung des Malteser Hilfsdienstes und der Johanniter-Unfall-Hilfe und gibt ihrem Wirken eine solide gesetzliche Basis“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Zum wesentlichen Inhalt des Gesetzes:

  • Das Gesetz schreibt das Recht des DRK fest, das Zeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und die Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ zu benutzen.

  • Das Gesetz erklärt das DRK e.V. zur Nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes. Das DRK unterliegt dadurch drei verschiedenen Rechtsordnungen: Dem humanitären Völkerrecht (insbesondere den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen), dem internationalen Rotkreuzrecht (z.B. Statuten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes und der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung) und dem nationalen Recht. Die Anerkennung als Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes hat u.a. zur Folge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DRK zum Sanitätsdienst der Bundeswehr herangezogen werden können und dann genauso zu schonen und zu schützen sind wie militärisches Sanitätspersonal (Art. 26 des I. Genfer Abkommens).

  • Die wichtigen Aufgaben des DRK im humanitären Bereich ergeben sich direkt aus den Genfer Abkommen. Das Gesetz stellt die zentralen Funktionen des DRK heraus: Die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Unterhaltung eines Auskunftsbüros über besonders geschützte Personen im Konfliktfall und eines Suchdienstes.

  • Es wird bestätigt, dass neben dem DRK auch der Malteser Hilfsdienst und die Johanniter-Unfall-Hilfe „freiwillige Hilfsgesellschaften“ im Sinne der Genfer Abkommen sind. Damit sind sie hinsichtlich ihrer Rechtsstellung nach den Genfer Abkommen dem DRK gleichgestellt.

Derzeit sind die Rechtsstellung und die Aufgaben des DRK gesetzlich nicht geregelt. Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 wird auf das DRK durch die Gerichte allenfalls entsprechend angewandt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1957 festgestellt hatte, dass das „Deutsche Rote Kreuz nach der Kapitulation von der Militärregierung aufgelöst und sein Vermögen gesperrt worden ist“. Deshalb regelt das Gesetz von 1937 nicht die Rechte und Pflichten des heutigen DRK. Weil das Gesetz außerdem noch von nationalsozialistischer Terminologie geprägt ist, wird es im Zuge der Rechtsbereinigung zum 1. Dezember 2010 aufgehoben. Der heute beschlossene Entwurf ersetzt das Gesetz von 1937 durch eine zeitgemäße Neuregelung."

 

 

Siehe auch BR-Drucksache (356/07)

Durch eine Änderung des Personalanpassungsgesetzes will die Bundeswehr zwischen 2007 und 2011 bis zu 1200 Soldaten in den vorzeitigen Ruhestand schicken. So will sie mehr Spielraum für ihr Konzept der Streitkräfte als Armee im Einsatz gewinnen. In Regierungskreisen wurden am 15. Mai 2007 Medienberichte bestätigt, wonach ein entsprechender Gesetzentwurf in Kürze ins Kabinett eingebracht werden soll. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen mindestens 50 Jahre alt sind und nicht mehr angemessen in der Bundeswehr beschäftigt werden können. Die Kosten für die zusätzlichen Pensionen beliefen sich bis 2018 auf 110 Millionen Euro, hieß es.

Aus dem Vorblatt zum Gesetzentwurf (Ausführlicher ist die die Begründung zu den wesentlichen Änderungen, siehe dazu die obige BR-Drucksache)

Das Personalanpassungsgesetz hat wegen seiner zeitlichen Begrenzung bis Ende 2006 nicht alle überbesetzten Geburtsjahrgänge erfasst. Unwuchten in jüngeren Geburtsjahrgängen prägen nach wie vor den militärischen Personalkörper und haben durch Bindung von Haushaltsmitteln zu einer Behinderung strukturgerechter Einstellungen geführt. Das dadurch entstandene Fehl in jüngeren Geburtsjahrgängen führt zu weiteren Verwerfungen´der Personalstruktur.

Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 haben CDU, CSU und SPD deshalb vereinbart, dass geprüft werden soll, „wie die strukturellen Überhänge bei älteren Berufssoldaten mit Blick auf die Erfordernisse der Streitkräfte im Transformationsprozess abgebaut werden können“ (Seiten 133 und 134 am angegebenen Ort).

Die Prüfung hat mit Blick auf den Finanzrahmen und die Erfordernisse der Streitkräfte ergeben, dass es zum Abbau struktureller Überhänge der Schaffung einer rechtlichen Möglichkeit für weitere vorzeitige Zurruhesetzungen in den Jahren 2007 bis 2011 im Umfang von bis zu 1 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bedarf. Dies sollte durch Erweiterung des zeitlichen Rahmens des Personalanpassungsgesetzes erfolgen.

Aus der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf:

Bei Zugrundelegung des idealtypischen Personalstrukturmodells 2010 des Bundesministeriums der Verteidigung besteht auf alle Geburtsjahrgänge bezogen ein struktureller Überhang von etwa 4 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Die Überhänge verhindern Verwendungsflüsse und damit eine planmäßige, alters- und strukturgerechte Versetzung von Soldatinnen und Soldaten auf Dienstposten, die sie im Interesse eines geordneten Verwendungsaufbaus und der erforderlichen Verwendungsbreite einnehmen müssen. Insbesondere im Hinblick auf das erweiterte Aufgabenspektrum der Streitkräfte (Einsätze im Rahmen der Krisen- und Konfliktbewältigung, einschließlich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus) kann dies letztlich zu einer Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft führen. Ein Abbau der Überhänge durch reguläre Zurruhesetzungen ist erst in etwa 15 Jahren erreichbar. Es bedarf daher einer Erweiterung des zeitlichen Rahmens des Personalanpassungsgesetzes.

  • Siehe auch "Bundeswehr hat offenbar Mangel an Nachwuchskräften" - AFP vom 15. Mai 2007, hier abrufbar

 

Regierungsvorlage – Kabinettbeschluss vom März 2007

Siehe auch die BR-Drucksache (226/07)

Aus dem Vorblatt zum Gesetzentwurf (Ausführlicher ist die die Begründung zu den wesentlichen Änderungen, siehe dazu die obige BR-Drucksache)

Angesichts des weiter fortschreitenden Transformationsprozesses der Bundeswehr muss das Wehrrecht als dynamisches Regelwerk erneut an die aktuell den Streitkräften gestellten Anforderungen angeglichen werden. So hat sich insbesondere das Aufgabenprofil der Reservistinnen und Reservisten nachhaltig geändert. Die Wehrdienstart der Hilfeleistung im Innern ist an die neue Form der zivil-militärischen Zusammenarbeit im Katastrophenfall anzupassen; die sofortige Heranziehbarkeit dieser Personen bei einer humanitären Hilfeleistung im Ausland ist auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage zu stellen. Wehrrechtliche Vorschriften, die Wehrpflichtigen oder Dritten Einschränkungen oder Erschwernisse aufbürden, müssen kritisch hinterfragt und an geänderte sicherheitspolitische Rahmenbedingungen oder Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden. Eine Neuordnung des Verfahrens der Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen im Frieden ist angezeigt. Schließlich bietet sich die Chance, den wehrrechtlichen Normenbestand - überwiegend im Sinne einer normativen Klarstellung - an zwischenzeitlich aufgetretene Fragestellungen anzupassen sowie – als Beitrag zur Entbürokratisierung - entbehrlich gewordene Vorschriften aufzuheben.

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 sollen das Wehrpflichtgesetz, das Soldatengesetz, die Wehrbeschwerdeordnung, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die Wehrdisziplinarordnung, das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Unterhaltssicherungsgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Eignungsübungsgesetz und das Zivildienstgesetz im Sinne der vorgenannten Zielsetzung geändert werden. Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen sind in weiteren rechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

 

Der Gesetzentwurf ist für Frühjahr 2007 vorgesehen.

Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Januar 2007:

"Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble hat die Reformpläne der Bundesregierung für das Beamtenrecht des Bundes anlässlich der gewerkschaftspolitische Arbeitstagung des dbb am 8. Januar 2007 in Köln vorgestellt. In seiner Rede zur Eröffnung der gewerkschaftspolitischen Arbeitstagung des Deutschen Beamtenbundes (dbb) in Köln sagte er: „Die deutsche Verwaltung ist – auch und vor allem dank ihrer Beschäftigten – in ihrer Leistungsfähigkeit Vorbild für viele Länder. Mit der Föderalismusreform haben Bund und Länder nun die Chance, innerhalb ihrer Zuständigkeit das Recht ihrer Beamtinnen und Beamten zu regeln. Ich bin überzeugt, dass Vielfalt auch in diesem Bereich Variationen und Innovationen ermöglicht. Der Bund hat dort, wo Einheitlichkeit notwendig ist, bereits einen Entwurf für ein Statusrecht der Landesbeamtinnen und -beamten vorgelegt. Wir werden nun mit der anstehenden Dienstrechtsreform im Bund Leistungsbezogenheit und flexiblen Personaleinsatz fördern. Die Reform wird im Rahmen der konsequent verfolgten Haushaltskonsolidierung kostenneutral konzipiert, weil der wirtschaftliche Aufschwung für den Abbau des Haushaltsdefizits genutzt werden muss. Mit der Verringerung der Belastungen künftiger Generationen investieren wir in die Zukunft.“, betonte der Bundesinnenminister.

Die Bundesregierung hat in Umsetzung der Föderalismusreform mit dem Kabinettbeschluss am 25. Oktober 2006 den Entwurf des Beamtenstatusgesetzes für die Landesbeamtinnen und Landesbeamte auf den parlamentarischen Weg gebracht. Nun folgt die Reform für die Beamtinnen und Beamten des Bundes.
 
Die Modernisierung des Dienstrechts ist Teil des Regierungsprogramms „Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovationen“. In diesem ganzheitlichen Ansatz liegt die Chance, die Bundesverwaltung so fortzuentwickeln, dass sie gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Herausforderungen der Zukunft gewachsen ist.
 
Schwerpunkt der Reform ist die durchgängige Verankerung des Leistungsgedankens sowohl im Laufbahnrecht als auch in der Besoldung. Eine Einstufung nach dem Lebensalter wird es nicht mehr geben. Entscheidend ist die berufliche Leistung und Erfahrung. Gleichzeitig wird das in der Praxis des Bundes bewährte Leistungsprämiensystem fortentwickelt. Individuelle Leistungen und Teamleistungen können damit besser als bisher gewürdigt werden. Anders als bei früheren Reformüberlegungen soll keine neue Bürokratie entstehen. Daher wird es kein aufwendiges Bewertungsverfahren geben, sondern auf die Verantwortung der Führungskräfte ankommen, die über die Vergabe der Prämien entscheiden. Der Gesetzentwurf für dieses „Dienstrechtsneuordnungsgesetz“ soll im Frühjahr vorgelegt werden."

Quelle: Die Pressemitteilung des BMI vom 8. Januar 2007 ist hier abrufbar.
Siehe zum Thema auch die Pressemitteilung des dbb hier. Zu den anschließenden Diskussionen aus politischer Sicht siehe hier.
Siehe auch weitere Hinweise auf der Homepage des Deutschen Bundeswehrverbandes, hier abrufbar.

 

Das Gesetz über Einmalzahlungen und zur Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 746) wurde am 23. Mai 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat rückwirkend zum 1. Dezember 2006 in Kraft.

Aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Auszug):

Die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten sind zuletzt mit Wirkung vom 1. August 2004 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) angepasst worden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlungen auf die aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Soldatinnen und Soldaten des Bundes inhaltsgleich übertragen. Wie im Tarifbereich sollen alle Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Amtsbezügen Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 300 Euro erhalten. Dies gilt entsprechend für Sanitätsoffiziersanwärterinnen und Sanitätsoffiziersanwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 100 Euro.

Der Gesetzentwurf entspricht inhaltlich dem in der 15. Legislaturperiode als Artikel 7b des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (BT-Drucksache 15/5796) eingebrachten Einmalzahlungsgesetz 2005 bis 2007.

Soweit, wie im Juli 2005 erfolgt, ein Teilbetrag der Einmalzahlung bereits geleistet wurde, schafft dieses Gesetz für diesen Teilbetrag die Rechtsgrundlage, insoweit aber zugleich keine neue Zahlungsverpflichtung.

Ergänzende Informationen finden sich hier (www.bundeswehr.de)

 

"Durch Änderungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sollen die Korruptionsbekämpfung verbessert, die Pflicht zur Herausgabe unrechtmäßig erlangter Belohnungen und Geschenke klargestellt und eine Harmonisierung mit dem Bundesdisziplinargesetz vorgenommen werden.

Weiter sollen die wesentlichen Entscheidungen für Beihilfevorschriften gesetzlich geregelt werden. Dies ist erforderlich, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 (Az. 2 C 50/02) entschieden hat, dass die gegenwärtigen Beihilfevorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen eines Gesetzesvorbehalts genügen. Die wesentlichen Grundentscheidungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen müsse der Gesetzgeber treffen. Der vorliegende Entwurf einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung trägt den Ausführungen des Gerichtes Rechnung."

Der Entwurf enthält auch die notwendigen Folgeänderungen im Soldatengesetz. Betroffen sind die §§ 14, 19, 29 und 31 des Soldatengesetzes.

Der später von der Bundesregierung am 17. Mai 2006 in geänderter Fassung als Gesetzentwurf verabschiedete Referentenentwurf ist mit weiteren Informationen hier (Quelle: ver.di) abrufbar. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf steht hier als BR-Drucksache zum Download zur Verfügung.

 

Die vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien sind nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 10. Mai 2006 durch ein einheitliches Gesetz für alle Diskriminierungsmerkmale umgesetzt worden. Dadurch soll ein in sich stimmiger Schutz vor Diskriminierungen verwirklicht werden. Hauptbestandteil des Umsetzungsgesetzes ist das in Artikel 1 enthaltene "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz". Abschnitt 1 enthält das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, ferner werden der Anwendungsbereich (Arbeitsleben, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung, zivilrechtlicher Teil) sowie die Begriffsbestimmungen der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung, der Belästigung und sexuellen Belästigung entsprechend den Vorgaben der Richtlinien festgelegt.
Artikel 2 des Gesetzes über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG enthält in 20 Paragraphen eigenständige Regelungen für Soldatinnen und Soldaten.  

  • Der Gesetzentwurf (mit Begründung) kann hier nachgelesen werden.

  • Nähere Informationen zum Gesetzentwurf siehe auch hier (www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz.de), hier (Informationen der Bundesregierung) und hier (Bundesministerium der Justiz)

  • siehe auch: BR-Drucksache 329/06 (besonders eilbedürftige Vorlage gem. Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG)

  • Das Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wurde am 17. August 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 18. August 2006 in Kraft.

 

Einschnitte beim "Weihnachtsgeld" (= jährliche Sonderzahlung) im Öffentlichen Dienst. Die Bundesbeamten, Soldaten und Versorgungsempfänger werden ab 2006 auf die Hälfte ihres Weihnachtsgeldes verzichten müssen. Sie sollen dann nur 2,5 Prozent ihres Jahresgehalts als jährliche Sonderzahlung erhalten. Bei Versorgungsempfängern reduziert sich die jährliche Sonderzahlung auf 2,085 Prozent der Jahresversorgungsbezüge. Außerdem gibt es nach dem 1. Juli 2006 kein "Entlassungsgeld" mehr für Zeitsoldaten. Insgesamt sollen die Ausgaben in der Öffentlichen Verwaltung um jährlich eine Milliarde Euro gekürzt werden (Quelle: AFP vom 20. November 2005 und BILD-Zeitung vom 10. Februar 2006, siehe auch hier (ntv vom 10. Februar 2006)).
Zivildienstleistende und Wehrpflichtige erhalten entgegen ursprünglicher Ankündigungen der Bundesregierung weiterhin in vollem Umfang "Weihnachts"- und Entlassungsgeld. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück sagte der 'Bild am Sonntag', hier würden die Kürzungsvorhaben korrigiert (Quelle:
Deutsche Welle, 18. Februar 2006).

  • Das Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) ist hier abrufbar.

 

Die Bundesregierung hat am 15. Februar 2006 die o.g. Verordnung zur Änderung u.a. der Arbeitszeitverordnung und damit die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten zum 1. März 2006 auf (grundsätzlich) 41 Stunden beschlossen. Die Änderungsverordnung vom 23. Februar 2006 wurde am 28. Februar 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 427) und ist am 1. März 2006 in Kraft getreten. Soweit Soldatinnen und Soldaten an Dienstzeitvereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in Verbindung mit automatisierter Arbeitszeiterfassung des zivilen Bereichs teilnehmen und über diese Teilnahme bisher eine Wochendienstzeit von 40 Stunden zu Grunde zu legen ist, erfasst die Verlängerung der Wochenarbeitszeit/-dienstzeit auf 41 Stunden auch diese Soldatinnen und Soldaten. Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent, Soldatinnen und Soldaten, die für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhalten, und Soldatinnen und Soldaten, die einen nahen Angehörigen pflegen, werden auf Antrag von der Arbeitzeiterhöhung ausgenommen. Für alle anderen Soldatinnen und Soldaten, die nicht an einer solchen Dienstvereinbarung teilnehmen, gelten weiterhin die Festlegungen der zuständigen truppendienstlichen Vorgesetzten.

Siehe zu den beiden vorgenannten Gesetzesvorhaben auch den folgenden Auszug aus der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 22. Februar 2006:

"Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2006 den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 beschlossen. Die Konsolidierung des Haushalts erfordert auch einen Solidarbeitrag des öffentlichen Dienstes. Über die Hälfte des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Einsparbeitrags wird durch die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes erbracht. Dadurch wird der Bundeshaushalt in den Jahren 2006 bis 2010 jährlich um rund 511 Mio. Euro entlastet. Die Einsparung wird erbracht durch die Halbierung der jährlichen Sonderzahlung für die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen des Bundes sowie die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Beamtinnen und Beamten des Bundes um eine Stunde auf künftig 41 Wochenstunden. Die am 15. Februar 2006 beschlossene Arbeitszeitverlängerung wird bereits zum 1. März 2006 wirksam werden. Mit einer Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes (Artikel 1 des Entwurfs des Haushaltsbegleitgesetzes 2006) sollen die jährlichen Sonderzahlungen in den Jahren 2006 bis 2010 für die Aktiven von derzeit 60 % eines Monatsbezuges auf 30 % vermindert werden und bei den Versorgungsempfängern von gegenwärtig 50 % auf künftig 25 % eines Monatsbezuges. Der zusätzliche Festbetrag von 100 Euro für die unteren Besoldungsgruppen bleibt als soziale Komponente in vollem Umfang erhalten..."

 


 

Weitere Meldungen aus den Printmedien über (mögliche) Gesetzesvorhaben

 

Nach Meldungen der ZEIT (2. August 2007) hat ein Sprecher des Bundesverteidigungsministeriums mitgeteilt, dass zurzeit ein Programm zur Steigerung der Attraktivität des KSK-Dienstes erarbeitet werde. Zu Einzelheiten wollte er sich nicht äußern.

Die ZEIT verweist auf einen Artikel in der "Hannoverschen Allgemeine Zeitung" (Ausgabe vom 2. August 2007). Sie hatte unter Berufung auf Regierungskreise gemeldet, dass das Verteidigungsministerium plane, die KSK-Soldatinnen und -Soldaten künftig besser zu alimentieren. Ferner gab es Forderungen nach schnellerer Beförderung sowie nach Möglichkeiten, den KSK-Angehörigen den Weg zum Berufssoldaten zu erleichtern. Mit den Verbesserungen solle der seit Jahren anhaltende Mangel an Spezialkräften überwunden und gleichzeitig der wachsende Bedarf gedeckt werden. Das Programm müsse aber mit mehreren Ministerien abgestimmt werden.

Näheres siehe hier (Zeit)

 

 

Durch eine Änderung (Verlängerung) des Personalanpassungsgesetzes will die Bundeswehr zwischen 2007 und 2011 bis zu 1200 Soldaten in den vorzeitigen Ruhestand schicken. So will sie mehr Spielraum für ihr Konzept der Streitkräfte als Armee im Einsatz gewinnen. In Regierungskreisen wurden am 15. Mai 2007 Medienberichte bestätigt, wonach ein entsprechender Gesetzentwurf in Kürze ins Kabinett eingebracht werden soll. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen mindestens 50 Jahre alt sind und nicht mehr angemessen in der Bundeswehr beschäftigt werden können. Die Kosten für die zusätzlichen Pensionen beliefen sich bis 2018 auf 110 Millionen Euro, hieß es.

(Näheres siehe Kölner Stadtanzeiger vom 15. Mai 2007)

  • Siehe auch "Bundeswehr hat offenbar Mangel an Nachwuchskräften" - AFP vom 15. Mai 2007, hier abrufbar

 

 

Siehe dazu den Beitrag von Jürgen Mangerich, hier nachzulesen.

 

 

Die Bundeswehr will nach Informationen der NETZEITUNG die Besoldung ihrer Angehörigen in Ost- und Westdeutschland angleichen. Zunächst sollen die unteren Dienstränge auf ein Niveau gebracht werden. Die Besoldung von Bundeswehrangehörigen in Ostdeutschland soll in zwei Schritten spätestens bis zum Jahr 2009 an das Westniveau angeglichen werden. Dies habe Bundesverteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung (CDU) in einem Gespräch mit den Dortmunder "Ruhr Nachrichten" bestätigt. So sei geplant, die Angleichung zunächst im Jahr 2007 für alle Gehaltsstufen bis zum Leutnant vorzunehmen. In einem zweiten Schritt solle die Angleichung bis spätestens 2009 auch in den höheren Gehaltsgruppen erfolgen (Quelle: NETZEITUNG vom 17. März 2006).

 

 


 

Wer sich über den Gang eines Gesetzgebungsverfahrens, über die Befugnisse der Bundesregierung sowie "Zustimmungs-" und "Einspruchsgesetze" informieren möchte, dem seien die im Internet verfügbaren Skripten von Prof. Dr. Markus Heintzen, Freie Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaft, empfohlen. Sie können hier (Gang Gesetzgebungsverfahren), hier (Zustimmungs- und Einspruchsgesetze) sowie eine Übersicht der angebotenen Skripten hier eingesehen werden.
 

Quellen und Links für Gesetze, Verordnungen und Gesetzesmaterialien auf den verlinkten Seiten:
www.parlamentsspiegel.de, dip.bundestag.de, www.bundesgesetzblatt.de und Gesta.online (Stand der Gesetzgebung des Bundes)
Der Parlamentsspiegel ist ein gemeinsames Projekt der sechzehn deutschen Landesparlamente. Er weist über die Referenzdaten (Quellen) die Dokumente aller besonders wichtigen Initiativen (Gesetzentwürfe, Anträge, Anfragen u.a.) und ihre parlamentarische Behandlung nach. Die Nachweisdatenbank reicht bis 1986 zurück.

 

 

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