Dossier
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Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Sicherung der Fußball-Weltmeisterschaft 2006?
 

 

Zusammenstellung von Meldungen zum "Einsatz" der Bundeswehr bei der Sicherung der Fußball-Weltmeisterschaft 2006:

Siehe dazu den Bericht der Zeitung "Welt" vom 9. Februar 2006
Siehe auch "Spiegel-Online" vom 9. Februar 2006 sowie die offizielle Mitteilung der Bundeswehr.
Siehe auch Spiegel-Online vom 25. März 2006
Siehe auch Tagesschau vom 25. März 2006
Siehe ferner das Dossier zum Thema bei tagesschau.de.

Ein Berufsoldat oder ein Soldat auf Zeit, der zum Beamten ernannt wird, ist gem. § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG kraft Gesetzes entlassen.

Zwar erlaubt § 27 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) unter bestimmten Voraussetzungen die Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn auch ohne deren Zustimmung:

§ 27 BBG

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

 

Die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes gelten aber nur dann für Soldatinnen und Soldaten, wenn dies im Soldatengesetz - wegen vergleichbarer Regelungslage - ausdrücklich bestimmt ist (vgl. §§ 5, 14, 20, 27, 30, 35a, 50, 52 SG, vgl. auch § 1 BBG); auf § 27 BBG trifft dies nicht zu. Auch das Kooperationsgesetz der Bundeswehr ist hiervon keine Ausnahme, da es sich bei den Kooperationsbetrieben, denen die Soldatinnen und Soldaten zugewiesen sind, nicht um einen anderen Dienstherrn (im Sinne des § 27 BBG) handelt. Zudem werden bei den Kooperationsbetrieben auch keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen.

Siehe aber auch die Hinweise in der Kommentierung zum Soldatengesetz von Scherer/Alff:

Scherer/Alff (Kommentar zum Soldatengesetz, 7. Auflage), Vorbemerkungen, Rdnr. 3:

"Wenn sich auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen unterscheiden und schon deshalb Soldaten keine Beamten sind, ist doch bei allen Staatsorganen das Bestreben unverkennbar, das Dienstrecht der Soldaten nach den gleichen Grundsätzen zu gestalten und fortzuentwickeln wie das Beamtenrecht, soweit nicht militärische Effizienz und Disziplin im Einzelfall einmal Besonderes fordern.... Was den Gesetzgeber anbelangt, belegen dies ohne weiteres das Soldatengesetz in seiner ursprünglichen Fassung und die 70 Gesetze, durch die das Soldatengesetz bislang überwiegend im Gleichklang mit den beamtenrechtliche Vorschriften geändert worden ist. Aber auch die Rechtsprechung ist ersichtlich bemüht, zumindest für das Dienstrecht der Soldaten und das Beamtenrecht weitgehend gleiche Grundsätze aufzustellen."

Siehe zum Thema auch die neue Umfrage "Soll die Bundeswehr bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 eingesetzt werden?"

 

weiterführende Hinweise:

 

Siehe ferner die Aufsätze von LRDir Peter Dreist,

"Bundeswehreinsatz als Wahrnehmung materieller Polizeiaufgaben ohne Grundgesetzänderung?" (UBWV 2006, S. 93ff), hier abrufbar, sowie

"Bundeswehreinsatz für die Fußball-WM 2006 als Verfassungsfrage" (NZWehrr 2006, S. 45ff), hier abrufbar.

 

Siehe auch die Abhandlung von Nicole Drees und Matthias Niedzwicki, "Die Fußballweltmeisterschaft 2006 und der bewaffnete innerdeutsche Einsatz der Bundeswehr" ((UBWV 2006, S.139ff), hier abrufbar.

 

 

 

Umfrageergebnis:

 

 

Beteiligung der Bundeswehr an der
Sicherung der Fußball-WM 2006?

 

 

 

An der Umfrage (siehe dazu hier) haben teilgenommen die Besucherinnen und Besuchern der Homepage "www.deutsches-wehrrecht.de"

 

 

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