Gesetz zur Durchsetzung der
Gleichstellung von Frauen und Männern
(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG)
vom 30. November 2001
und
Gesetz zur Durchsetzung der
Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz - SGleiG)
vom 27. Dezember 2004
A. Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern
(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG) vom 30. November 2001
(BGBl I S. 3234)
Inkrafttreten: 5. Dezember 2001
Zielsetzung laut Gesetzesbegründung (Auszüge):
Mit dem Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern soll die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männer im öffentlichen Dienst des Bundes entscheidend vorangebracht werden. Die notwendigen Verbesserungen und Konkretisierungen im Bundesgleichstellungsgesetz sehen insbesondere die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen mit gleicher Qualifikation bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung und Beförderung im Falle ihrer Unterrepräsentanz in dem jeweiligen Bereich unter Einzelfallberücksichtigung (sog. einzelfallbezogene Quote) sowie konkrete Benachteiligungsverbote unter dem Aspekt mittelbarer Diskriminierungen vor. Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten werden konkretisiert und gestärkt; die Vorgaben für die Gleichstellungspläne, deren Geltungsdauer verlängert wird, sind konkreter und verbindlicher ausgestaltet und sollen auch bei Stellenabbau gewährleisten, dass der Frauenanteil in Bereichen mit Unterrepräsentanz zumindest gleich bleibt. Die Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit werden verbessert unter ausdrücklicher Einbeziehung neuerer Arbeitsmodelle wie Telearbeit und Sabbatjahr. Nicht zuletzt müssen künftig Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes kraft Gesetzes auch sprachlich die Gleichstellung von Frauen und Männern berücksichtigen. Frauen und Frauenbelange sollen damit auch in diesem Bereich sichtbar werden.
Das Gesetz ist auf die soldatenrechtlichen Vorschriften nicht unmittelbar anwendbar. Hier bedarf es späterer Anpassungen. Die Regierungsparteien haben sich in der Koalitionsvereinbarung vom 16. Oktober 2002 (siehe hier - Quelle: www.spd.de) verpflichtet, zur Weiterentwicklung des Gleichstellungsrechts des Bundes die Bereiche, die im Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz bisher nicht enthalten sind, ergänzend zu regeln.
Pressemitteilung des
Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 11.10.2001:
„Mit dem Gleichstellungsgesetz für den öffentlichen Dienst des Bundes fördern wir die Job- und Aufstiegschancen von Frauen nachdrücklich. Das Gesetz ersetzt den zahnlosen Tiger der Vorgängerregierung; es hatte die Gleichstellung nicht wirksam vorangebracht. Eine effektivere Regelung, die Biss hat, war überfällig: Noch immer sind Frauen im Bundesdienst trotz guter Qualifikation in höheren Positionen deutlich unterrepräsentiert. Obwohl rund 45 Prozent der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes weiblich sind, waren 1998 nur 13,5 Prozent Frauen im höheren Dienst beschäftigt. In den obersten Bundesbehörden lag der Frauenanteil bei Unterabteilungsleitungen bei nur 8,2 Prozent, bei Abteilungsleitungen bei mageren 2,1 Prozent. Das Gesetz hat zum Ziel, das Know-How und die Qualifikation von Frauen im öffentlichen Dienst effektiver zu nutzen. Insofern übernimmt der Bund hier Vorbildfunktion. Er zeigt mit dem Gesetz, dass Gleichstellungsmaßnahmen moderne Instrumente einer Politik der tatsächlichen Chancengleichheit sind."
Zentrale Schwerpunkte des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes sind:
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst die öffentlich-rechtlich organisierte Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und privatrechtlich organisierte Einrichtungen der Bundesverwaltung. Institutionelle Leistungsempfänger des Bundes werden künftig auf der Grundlage dieses Gesetzes vertraglich zur Anwendung seiner Grundzüge verpflichtet. Bei Privatisierungen soll auf die Weitergeltung der gleichstellungsgesetzlichen Regelungen hingewirkt werden.
Frauen sind - unter Berücksichtigung des Einzelfalls (sog. einzelfallbezogene Quote) - in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung und Beförderung.
Bei Bewerbungsgesprächen und Auswahlverfahren sind auch unter dem Aspekt der mittelbaren Diskriminierung Benachteiligungen verboten. Das heißt: Bei der vergleichenden Bewertung dürfen z.B. die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund von Familienpflichten, zeitliche Belastung durch Kinderbetreuung, geringere Dienst- und Beschäftigungsjahre nicht berücksichtigt werden.
Alle gleichstellungsgesetzlichen Regelungen gelten ausdrücklich auch für Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst des Bundes.
Die Gleichstellungspläne werden zu effektiven Instrumenten einer modernen Personalplanung und -entwicklung ausgebaut. So müssen die Gleichstellungspläne u.a. bei Stellenabbau vorsehen, dass der Frauenanteil mindestens gleich bleibt.
Zu den verbesserten Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für alle Beschäftigten mit Familienpflichten zählen u.a. ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle anzubieten. Teilzeitbeschäftigte sind entsprechend ihrer ermäßigten Arbeitszeit auch tatsächlich dienstlich zu entlasten.
Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten des Bundes werden konkretisiert und verstärkt, u.a. durch ein wirksameres Einspruchsrecht und ein zusätzliches Klagerecht. Ihr Aufgabenbereich wird erweitert.
Die Frauenförderberichte der Bundesregierung werden künftig als Gleichstellungsberichte fortgeführt. Sie ermöglichen dem Deutschen Bundestag ein effektives Gleichstellungscontrolling und den Bundesbehörden die Selbstkontrolle (Benchmarking) im Wettbewerb untereinander.
Das internationale gleichstellungspolitische Instrument des Gender Mainstreaming, d.h. die grundsätzliche Einbeziehung geschlechtsspezifischer Belange in alle Politikfelder, wird als durchgängiges Leitprinzip im Bundesdienst gesetzlich verankert.
Alle Rechtsvorschriften des Bundes werden in einer geschlechtergerechten Sprache gefasst.“
Entwurf eines Gesetzes zur
Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern
(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG): BT-Drucksache 14/5679 vom 28.
März 2001
Sachstand: Das Gesetz wurde am 11. Oktober 2001 vom Deutschen Bundestag beschlossen und hat den Bundesrat am 9. November 2001 im zweiten Durchgang passiert. Es ist am 5. Dezember 2001 in Kraft getreten.
B. Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz - SDGleiG) vom 27. Dezember 2004
(BGBl I S. 3822)
Inkrafttreten: 1. Januar 2005
Aus der Begründung (= Vorblatt des Gesetzentwurfes)
Ziel des Gesetzentwurfes: Einführung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 11. Oktober 2001 (Drucksache 14/7074 vom 10. Oktober 2001 und Protokoll der 192. Plenarsitzung, S. 18814 B).
Umsetzung: Schaffung eines Gleichstellungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten in enger Anlehnung an das für die Beschäftigten der Bundesbehörden und Bundesgerichte geltende Bundesgleichstellungsgesetz unter Berücksichtigung der vielfältigen besonderen Erfordernisse der Streitkräfte und deren Funktionsfähigkeit; Vornahme von Folgeänderungen im Bundesrecht, zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere durch Einführung der Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung für Soldatinnen und Soldaten. Das Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist in dem Gesetzentwurf beachtet und wird auch durch eine geschlechtergerechte Sprache zum Ausdruck gebracht. Die Förderung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist zentraler Regelungsgegenstand des Gesetzes. Daher hat das Gesetzesvorhaben erhebliche gleichstellungspolitische Auswirkungen.
Im Einzelnen:
Das "Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldtaten der Bundeswehr" (SGleiG = Artikel 1 des SDGleiG) lehnt sich eng an das Bundesgleichstellungsgesetz an (siehe dazu hier). Die Ziele des Gesetzes sind insbesondere, die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten zu erreichen und die Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften zu verbessern. Ein wichtiger Teil des Gesetzes ist die Festlegung einer Quote, die die Unterrepräsentanz von Frauen definiert. Demnach gelten Frauen in den Streitkräften so lange als unterrepräsentiert, wie ihr prozentualer Anteil in den im Gesetz genannten Bereichen die im Gesetz festgelegte Quote noch nicht erreicht hat. Für die Laufbahn des Sanitätsdienstes gilt eine Quote von 50 Prozent, in den anderen Laufbahnen von 15 Prozent. Der Begriff "Bereiche" umfasst dabei die einzelnen Laufbahngruppen und Laufbahnen, die Besoldungsgruppen, die Statusgruppen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und schließlich die militärischen Organisationsbereiche Heer, Luftwaffe, Marine, Streitkräftebasis und Sanitätsdienst. Eine Unterrepräsentanz von Frauen in den genannten Bereichen hat zur Folge, dass z.B. bei Auswahlentscheidungen eine Frau gegenüber ihrem männlichen Kameraden dann - aber auch nur dann - bevorzugt wird, wenn beide die gleiche Eignung, Befähigung und Leistung (Qualifikation) nachweisen können. Das Prinzip der Bestenauslese bleibt weiterhin bestehen.
Weitere wichtige Inhalte des Gesetzes sind:
Schaffung begrenzter Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung für Soldatinnen wie für Soldaten (zeitlich begrenzt, nur zur Betreuung von minderjährigen Kindern oder sonstiger, pflegebedürftiger Angehöriger, nicht auf allen Dienstposten).
Für Dienststellen von der Divisionsebene (und vergleichbar) an aufwärts sowie für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen und das Bundesministerium der Verteidigung wird durch die zugehörigen Soldatinnen jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt.
Das Gesetz findet bei besonderen Auslandsverwendungen keine oder nur eingeschränkte Anwendung, wenn es vom Bundesministerium der Verteidigung für nicht oder nur eingeschränkt anwendbar erklärt wird. Durch entsprechende Ausführungsbestimmungen (Rechtsverordnung) werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, die den Besonderheiten des Dienstes in den Einheiten und Verbänden Rechnung tragen.
Materialien:
Text des Gesetzentwurfes mit Begründung siehe
hier, siehe dazu auch die BR-Drucksache
589/04
Plenarprotokoll der BT-Sitzung vom 21. Oktober 2004
(Plenarprotokoll 15/132): siehe
hier
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: 24. November 2004
2. Durchgang Bundesrat: 17. Dezember 2004
Weitere Informationen finden sich
hier.
Siehe auch
hier (hib-Meldung des Deutschen Bundestages vom 20. Oktober 2004) und
hier (REGIERUNGonline) vom 25. November 2004
Siehe auch den Aufsatz von Klaus Eichen, "Das Gesetz zur Durchsetzung
der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (UBWV 2005,
S.6ff), hier abrufbar.
Quellen und Links:
http://www.parlamentsspiegel.de und http://dip.bundestag.de
Der Parlamentsspiegel ist ein gemeinsames Projekt der sechzehn deutschen Landesparlamente. Er weist über die Referenzdaten (Quellen) die Dokumente aller besonders wichtigen Initiativen (Gesetzentwürfe, Anträge, Anfragen u.a.) und ihre parlamentarische Behandlung nach. Die Nachweisdatenbank reicht bis 1986 zurück.
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