Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr
(Bundeswehrneuausrichtungsgesetz - BwNeuAusrG)

und

Sechstes Besoldungsänderungsgesetz

www.deutsches-wehrrecht.de

 

 

A. Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr

 

   

Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr (BwNeuAusrG)
vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4013)

Inkrafttreten: 1. Januar 2002

 

Wesentlicher Inhalt:

Verkürzung des Grundwehrdienstes von zehn auf neun Monate ab Januar 2002. Er soll in eine sechsmonatige Grundausbildung und zwei Abschnitte von jeweils 1 1/2 Monaten aufgeteilt werden können und muss insgesamt binnen drei Jahren geleistet werden. Die bisherige zweimonatige Verfügungsbereitschaft soll nach dem Grundwehrdienst entfallen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung auf bis zu 23 Monate soll erhalten bleiben und besser bezahlt werden: statt bisher 40 Mark Wehrdienstzuschlag pro Tag ab dem elften Dienstmonat gibt es diesen Betrag künftig vom neunten Monat an. Der Betrag soll ab dem 13. Monat auf 44 Mark und ab dem 19. Monat auf 48 Mark pro Tag steigen.

Schaffung einer Sonderregelung im Soldatengesetz, nach der wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten in bestimmten Fällen nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden müssen. Es sollen künftig geringere Anforderungen an die Dienstfähigkeit und bei förderlichen Entscheidungen gestellt werden können. Ferner sollen (insofern mit Inkrafttretedatum 1. März 2002) die gesetzlichen Voraussetzungen im Soldatengesetz geschaffen werden, um das Laufbahnrecht der Soldatinnen und Soldaten durch eine Neuordnung der Laufbahngruppe der Unteroffiziere attraktiver zu gestalten. Künftig sollen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufsoldatinnen und Berufssoldaten die Möglichkeit erhalten, während der Dienstzeit ihre zivilberufliche Qualifikation zu verbessern. Dafür stünden künftig 22.000 Stellen oder acht Prozent des Umfangs der Streitkräfte zur Verfügung.
Zur neuen Soldatenlaufbahnverordnung siehe hier.

Schaffung eines Personalanpassungsgesetzes. Um den erheblichen Beförderungsstau abzubauen und jüngeren Berufssoldatinnen und Berufssoldaten wieder bessere Karriereaussichten bieten zu können, soll bis 2006 bis zu 3.000 älteren Soldatinnen und Soldaten (Mindestalter: 50 Jahre) bei dienstlichem Interesse einvernehmlich die vorzeitige Zurruhesetzung ermöglicht werden. Die Höhe der Versorgungsansprüche soll der Summe entsprechen, die die Betroffenen beim regulären Ausscheiden in ihrem Dienstgrad erreicht hätten. Moderate Versorgungsabschläge in Höhe von 1 % für jedes Jahr des vorzeitigen Ausscheidens (max. 5 Prozent) sind für die Soldatinnen und Soldaten der BesGr A 16 (Oberst) und höher vorgesehen.

 

Materialien:

        Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr mit Begründung (BT-Drucksache 14/6881)

        Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages
            

Die Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 14/7235) enthält den im Rahmen der Ausschussberatungen des Deutschen Bundestages geänderten Gesetzentwurf; u.a. wurden notwendige Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts aufgenommen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

Zu den Einzelheiten siehe auch den Aufsatz von Dr. Christian Raap, "Änderungen im Wehrrecht" in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, S. 959ff.
und derselbe, "Das Bundeswehrneuausrichtungsgesetz", UBWV 2002, S. 311ff  (siehe auch hier)

 

Ergänzender Hinweis:

Das Personalanpassungsgesetz ist durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes" vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden; die Änderung trat am 13. Dezember 2007 in Kraft. Das geänderte Gesetz ist hier abrufbar.
Durch die Änderung (Verlängerung) des Personalanpassungsgesetzes will die Bundeswehr zwischen 2007 und 2011 bis zu 1200 Soldaten in den vorzeitigen Ruhestand schicken. So will sie mehr Spielraum für ihr Konzept der Streitkräfte als Armee im Einsatz gewinnen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen mindestens 50 Jahre alt sind und nicht mehr angemessen in der Bundeswehr beschäftigt werden können. Die Kosten für die zusätzlichen Zurruhesetzungen sollen sich bis 2018 auf 110 Millionen Euro belaufen.

Näheres siehe hier.

 

B. Sechstes Besoldungsänderungsgesetz


 

Sechstes Besoldungsänderungsgesetz
vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3702)

Inkrafttreten: 1. Januar 2002

 

Wesentlicher Inhalt:

Materialien:

        Entwurf eines Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes

 

Sachstand: Der Bundesrat hat am 30. November 2001 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zugestimmt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

Zu den Einzelheiten siehe auch den Aufsatz von Dr. Christian Raap "Änderungen im Wehrrecht" in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, S. 959ff.

 

Quellen und Links:
http://www.parlamentsspiegel.de  und  http://dip.bundestag.de
Der Parlamentsspiegel ist ein gemeinsames Projekt der sechzehn deutschen Landesparlamente. Er weist über die Referenzdaten (Quellen) die Dokumente aller besonders wichtigen Initiativen (Gesetzentwürfe, Anträge, Anfragen u.a.) und ihre parlamentarische Behandlung nach. Die Nachweisdatenbank reicht bis 1986 zurück.

 

www.deutsches-wehrrecht.de