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Die Bundeswehr im Einsatz

 

 

Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Unterstützung der Überwachungsmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan

(siehe auch Wikipedia UNMIS und AMIS)
 

Der Deutsche Bundestag hat dem Einsatz an der Friedensmission UNMIS am 22. April 2005 zugestimmt. Siehe dazu den Antrag der Bundesregierung vom 13. April 2005 - BT-Drucksache 15/5265 - und Beschlussempfehlung des Auswärtigen Ausschusses - BT-Drucksache 15/5343. Die Bundesregierung hat im Ausschuss ihren Antrag durch eine Protokollnotiz ergänzt. Darin heißt es: Wenn Soldaten der Bundeswehr außerhalb des Schwerpunktgebietes des VN-Einsatzes (in Darfur) unterstützend tätig würden, werde die Bundesregierung vorab die Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses unterrichten. Das Schwerpunktgebiet schließe die Hauptquartiere in der Hauptstadt Khartum und in Kassala ein. Gleichzeitig sicherte die Bundesregierung zu, dass sie einem solchen unterstützenden Einsatz nicht zustimmen werde, wenn es erhebliche Bedenken im Kreise der Obleute und der Vorsitzenden der genannten Ausschüsse gebe (Quelle: Das Parlament, Nr. 17/2005 vom 25. April 2005). Dem Beschluss der Bundesregierung vom 21. September 2005 zur Verlängerung des Einsatzes an UNMIS um sechs Monate hat der Deutsche Bundestag mit Wirkung vom 2. Oktober 2005 (BT-Drucksache 15/5997 vom 24. September 2005) zugestimmt. Am 22. März 2006 hat die Bundesregierung die Fortsetzung der deutschen Beteiligung an UNMIS für weitere sechs Monate über den 24. März 2006 hinaus beschlossen (BT-Drucksache 16/1052). Der Deutsche Bundestag hat dem mit großer Mehrheit zugestimmt. Ziel des Einsatzes ist, die Umsetzung des Friedensvertrags zwischen der sudanesischen Regierung und der Südsudanesischen Volksbefreiungsbewegung zu überwachen. (Quelle: Mitteilung der Bundesregierung vom 7. April 2006: Die Mitteilung enthält zudem Hintergrundinformationen zu Fragen der Überwachung der Umsetzung des Friedensvertrages, der Nothilfe für den Sudan, zum Friedensvertrag und den Aufgaben der Friedensmission „UNMIS“.)

Die Bundesregierung hat mit Beschlusses vom 17. November 2004, dem der Deutsche Bundestag am 3. Dezember 2004 zugestimmt hat (BT-Drucksache 15/4227) sowie mit Verlängerungsbeschlüsse vom 4. Mai 2005, dem der Deutsche Bundestag mit Wirkung vom 12. Mai 2005 zugestimmt hat (BT-Drucksache 15/5423), und vom 29. November 2005, dem der Deutsche Bundestag am 16. Dezember 2005 zugestimmt hat (BT-Drucksache 16/100), die Unterstützung der AU (Afrikanische Union) - Überwachungsmission AMIS beschlossen. Am 17. Mai 2006 hat die Bundesregierung beschlossen, den Einsatz zur Unterstützung von AMIS bis zum 2. Dezember 2006 zu verlängern (BT-Drucksache 16/1508). Einer weiteren, von der Bundesregierung am 30. November 2006 beschlossenen Verlängerung bis Juni 2007 (BT-Drucksache 16/3652) hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2006 seine Zustimmung erteilt (siehe tagesschau vom 15. Dezember 2006). Einer weiteren Verlängerung des Einsatzes hat der Deutsche Bundestag am 14. Juni 2007 zugestimmt; siehe auch die ausführliche Begründung der Bundesregierung in ihrem Antrag vom 23. Mai 2007 (BT-Drucksache 16/5436) - das Abstimmungsergebnis des Deutschen Bundestages ist hier abrufbar.

Am 31. Dezember 2007 ging das Kommando von der afrikanischen Truppe AMIS auf die neue UNAMID-Mission über, in der die Vereinten Nationen (UN) und die Afrikanische Union (AU) zusammenarbeiten; siehe auch hier (NWZ-Online vom 31. Dezember 2007).

Einem Antrag der Bundesregierung vom, 20. September 2006, die Beteiligung an UNMIS bis zum bis 8. Oktober 2006 zu verlängern (BT-Drucksache 16/2700), hat der Deutsche Bundestag am 28. September 2006 zugestimmt. Hintergrund der nur kurzzeitigen Verlängerung ist das Bestreben der VN, Frieden im gesamten Sudan zu schaffen und dazu Truppen auch nach Darfur zu schicken. Dazu soll die Zustimmung der Regierung unter Omar Hassan Ahmad al-Bashir erreicht werden. Die Bundesregierung argumentiert, die Fortsetzung des Nord-Süd-Friedensprozesses mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft sei auch für eine politische Lösung des Konflikts in der westsudanesischen Region Darfur von "entscheidender Bedeutung". Wie es in der Antragsbegründung weiter heißt, müsse die sudanesische Regierung formal ihre Zustimmung für eine VN-Truppenentsendung nicht erteilen. Praktisch, so die Regierung weiter, wäre der Aufbau von VN-Truppen in Darfur gegen den Willen Khartums jedoch kaum vorstellbar (Quelle: Deutscher Bundestag - aktuell - vom 28. September 2006).

Weiteren Verlängerungen des Einsatzes hat der Deutsche Bundestag am 27. April 2007 auf Antrag der Bundesregierung vom 28. März 2007 (BT-Drucksache 16/4861), am 11. November 2007 auf Antrag der Bundesregierung vom 8. November 2007 und am 17. September 2008 auf Antrag der Bundesregierung vom 13. August 2008 eine weitere Verlängerung der Beteiligung an den beiden UNMIS- und UNAMID-Missionen um ein Jahr (bis zum 15. August 2009) beschlossen. Weiteren Verlängerungen hat der Deutsche Bundestag am 2. Juli 2009 (bis zum 15. August 2010) und am 17. Juni 2010 zugestimmt.

Eine zusammenfassende Darstellung des Darfur-Konflikts findet sich hier (Quelle: Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages).
Siehe zum "Darfur-Konflikt" auch die Darstellung bei wikipedia sowie die Informationsseite des Auswärtigen Amtes.

Weitere Informationen zum Einsatz der Bundeswehr im Sudan (UNMIS und AMIS) siehe bei tagesschau.de vom 27. April 2007.

 

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Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

 

Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik  

Zu dem Treffen der Staats- und Regierungschefs Deutschlands, Frankreichs, Luxemburgs und Belgien am 29. April 2003 in Brüssel mit dem Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und damit einer Stärkung des europäischen Pfeilers der NATO siehe hier.

Erstmals in ihrer Geschichte wird die EU künftig militärische Einsätze unabhängig planen und führen können. EU und NATO verständigten sich auf die Ausgestaltung der künftige Militärpolitik. Die NATO wird in der vorgesehenen EU-Zelle zur Planung und Führung militärische Einsätze vertreten sein. Im Gegenzug soll die bereits bestehende EU-Planungszelle im militärischen NATO-Hauptquartier SHAPE eine permanente Einrichtung werden. Die NATO soll bei Militäreinsätze weiter den ersten Zugriff haben. Wenn sie nicht eingreifen will, kann die EU an ihre Stelle treten. Dazu soll eine Vereinbarung beider Organisationen greifen, nach welcher die EU auf NATO-Strukturen zurückgreifen kann. Bei dem EU-Einsatz in Mazedonien wurde dies bereits praktiziert.

Zu den Plänen einer EU-Verteidigungsunion siehe hier (Spiegel-Online vom 1. Dezember 2003).

Die Europäische Union wird vom Jahr 2005 an mit kleinen und mobilen Kampfeinheiten (13 so gen. "Battle Groups") in Krisensituationen eingreifen können. Die Verteidigungsminister der EU verständigten sich bei einem Treffen im niederländischen Noordwijk im September 2004 auf die Aufstellung von bis zu zehn Kampfgruppen. Diese Einheiten sollen aus 1500 Soldaten bestehen, die binnen zwei Wochen weltweit stationiert werden können.

Siehe zum Thema auch die Studie der Bertelsmann Stiftung: "USA verlieren international ihr Monopol als Großmacht - Nur Minderheit der Deutschen sieht die Bundesrepublik noch als Global Player", hier abrufbar (2. Juni 2006). Nach dem Ergebnis der weltweiten, repräsentativen Studie der Bertelsmann Stiftung sieht die Mehrheit der Deutschen das eigene Land weder heute noch in Zukunft als globale Macht. Gleichzeitig glaube sie aber, dass die EU in Zukunft diese Rolle einnehmen wird und spreche sich mehrheitlich für eine multilaterale Weltordnung unter Führung der UNO aus.

 


 

EU-Friedensmission "Concordia" in Mazedonien

Die Europäische Union hatte am 31. März 2003 die Friedensmission in Mazedonien offiziell von der NATO übernommen. Sie endete Mitte Dezember 2003. Damit führte die EU erstmals in ihrer Geschichte eine militärische Aktion. Für "Concordia" richtete die EU ein eigenes Hauptquartier in der militärischen NATO-Europazentrale SHAPE im südbelgischen Mons ein. Das militärische EU-Kommando dort hatte der stellvertretende NATO-Oberkommandierende für Europa, der deutsche Admiral Rainer Feist. Er trug damit (bildlich gesprochen) einen "Doppel-Hut": den der NATO und den der EU. Während die politischen Entscheidungen im sicherheitspolitischen Ausschuss des EU-Ministerrats fallen, sind die EU-Länder bei militärischen Fragen entsprechend der NATO-Architektur in einem eigenen Militärausschuss vertreten. Damit verfügt die EU inzwischen über parallele Strukturen zur NATO, was die Zusammenarbeit beider Organisationen deutlich vereinfacht. 350 Soldaten das Friedensabkommen sicherten das Friedensabkommen von Ohrid ab, das den innermazedonischen Konflikt mit UCK-Rebellen beendete. Bis zu 70 Bundeswehrsoldaten dienten in der Friedenstruppe. 26 Staaten stellten Kontingente. Frankreich stellte mit rund der Hälfte den Großteil der EU-Truppe. Der Rest der Truppe wurde von den anderen 14 EU-Staaten und den elf Kandidatenländern gestellt. "Concordia" war eine Fortführung der NATO-Operationen "Allied Harmony", "Amber Fox" und "Essential Harvast". Der Einsatz galt als Testfall für ein mögliches EU-Kommando über die Friedenstruppen in Bosnien. Den Weg für eine deutsche Beteiligung an der neuen EU-Mission hatte der Bundestag zuvor mit breiter Mehrheit frei gemacht.

Zum Antrag der Bundesregierung "Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem EU-geführten Einsatz auf mazedonischem Territorium zur weiteren Stabilisierung des Friedensprozesses und zum Schutz von Beobachtern internationaler Organisationen im Rahmen der weiteren Implementierung des politischen Rahmenabkommens vom 13. August 2001 auf der Grundlage des Ersuchens des mazedonischen Präsidenten Boris Trajkovski vom 17. Januar 2003 und der Resolution 1371 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. September 2001" siehe hier. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Auswärtigen Ausschusses können hier nachgelesen werden. 

 


 

EU-Militäreinsatz in der Demokratischen Republik Kongo

Die frühere Teilnahme im Rahmen des EU-Militäreinsatzes "Artemis" beschränkte sich in erster Linie auf den Einsatz von Spezialflugzeugen zur medizinischen Versorgung sowie von Transportmaschinen. Die deutschen Soldaten wurden nicht im Kongo eingesetzt, sondern im ugandischen Entebbe.

Informationen hierzu finden sich unter
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,druck-252004,00.html (CDU/CSU) und
http://www.bundestag.de/presse/hib/2003/2003_124/01.html (Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN)
Der Spiegel, Heft 25/2003: "Außenpolitik: Überforderte Bundeswehr" (Seite 36) - online nicht abrufbar
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,druck-253487,00.html

zum Nachlesen: Antrag der Bundesregierung auf Zustimmung des Bundestages vom 13. Juni 2003
Siehe auch
: "EU-Truppen im Kongo - Auch 'Artemis' konnte das Morden nicht stoppen" (Artikel in SPIEGEL-Online vom 29. August 2003)

Erneuter Einsatz europäischer Truppen im Kongo. Die Mission auf Antrag der VN war umstritten. Es sei aber eine Chance, so Dr. Jung, die Wahlen am 18. Juni 2006 abzusichern und damit den Prozess der Demokratisierung und Stabilisierung in dem Land zu unterstützen. Dr. Jung wies darauf hin, dass ein solcher Einsatz ein VN-Mandat und ein Mandat des Bundestages voraussetze (Quelle: tagesschau vom 10. März 2006).

Der VN-Sicherheitsrat hat die Europäische Union zur Absicherung der ersten Wahl in der Demokratischen Republik Kongo ermächtigt. Er nahm am 25. April 2006 in New York einstimmig eine entsprechende Resolution an und schuf damit die völkerrechtliche Grundlage. An der EU-Truppe mit insgesamt etwa 1.500 Soldaten will sich Deutschland zu einem Drittel beteiligen. Unter anderem stellt es die Infrastruktur und die Hälfte des Personals für das Operations-Hauptquartier (OHQ) in Potsdam (Einzelheiten siehe bei FAZ.net vom 26. April 2006).

Informationen und Meinungen zum Thema finden sich hier:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,407178,00.html ("Große Koalition der Kritiker")
http://www.rp-online.de/public/article/nachrichten/politik/ausland/322916 ("CSU und Grüne verlangen Erklärung für Einsatz")
http://www.stern.de/politik/deutschland/:Kongo-Einsatz-Khler-Bundeswehr/558290.html ("Kongo-Einsatz: Köhler wirbt, Bundeswehr schimpft")
http://www.zeit.de/online/2006/13/kongo_contra ("Pro und Contra Kongo-Einsatz")
http://www.bundestag.de/bic/analysen/2006/2006_04_05.pdf (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages - Thema "Kongo-Konflikt")
http://www.welt.de/data/2006/04/22/876878.html ("Bundeswehr bereitet landesweiten Großeinsatz im Kongo vor")
http://www.finanzen.de/index.php?option=com_content&task=view&id=35339&Itemid=218 (´"Verteidigungsminister Jung rechnet mit Kongo-Einsatz nicht vor Juli")
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/502039/
("Afrika-Experte hat Bedenken gegen Kongo-Einsatz der Bundeswehr")
http://www.welt.de/data/2006/05/21/890396.htm
l ("Jung: Notfalls gewaltsame Evakuierungen aus Kinshasa")

sowie hier (aktuelle Yahoo-Nachrichtenseite zum Thema "Kongo")

Die Bundesregierung hatte am 17. Mai 2006 die Beteiligung deutscher Soldaten an der EU-Mission beschlossen (EUFOR RD CONGO - Friedensmission MONUC der VN). Mit insgesamt bis zu 500 Soldatinnen und Soldaten als Einsatzkräfte und bis zu 280 als Unterstützungskräfte sollte Deutschland neben Frankreich den Großteil der EU-Soldaten zur Absicherung der Wahlen Ende Juli stellen. Der Deutsche Bundestag stimmte dem Einsatz am 1. Juni 2006 mit großer Mehrheit zu. Für den Antrag der Bundesregierung stimmten in namentlicher Abstimmung 440 Abgeordnete vor allem von CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/GRÜNE. Es gab 135 Gegenstimmen und sechs Enthaltungen. Das deutsche Kontingent der EU-Militärmission, mit der die Wahlen im Kongo abgesichert werden sollen, umfasste bis zu 780 Soldaten (BT-Drucksache 16/507). Siehe auch hier (Homepage der Bundesregierung) und hier (Spiegel-Online vom 1. Juni 2006).

Die Bundeswehr verlegte ab dem 10. Juli 2006 ihr Hauptkontingent in den Kongo. Bis zum 18. Juli 2006 sollten nach Angaben des damaligen Bundesverteidigungsministers Dr. Franz Josef Jung die 780 an der EU-Mission beteiligten deutschen Soldaten in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa und im benachbarten Gabun stationiert sein. Die Vereinten Nationen hatten die EU gebeten, die seit Jahrzehnten ersten freien Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Kongo am 30. Juli 2006 abzusichern. Dazu sollen rund 2000 Soldaten für vier Monate bereitstehen. Deutschland stellt nach Frankreich (900 Soldaten) das zweitgrößte Kontingent der EU-Truppe. Die Deutschen waren für die mögliche Rettung von Wahlbeobachtern zuständig. Der größere Teil der Bundeswehrsoldaten, darunter zahlreiche Sanitäter, blieb en in Gabuns Hauptstadt Libreville. Nur 280 Soldaten wurden in Kinshasa stationiert. Insgesamt waren 1100 EU-Soldaten in der Sieben-Millionen-Metropole.

Der Einsatz der Bundeswehr im Kongo endete Ende November 2006 planmäßig. Die letzten Soldaten kehrten am 22. Dezember 2006 nach Deutschland zurück.

 


 

EU-Einsatz "Althea" in Bosnien-Herzegowina 

Die Europäische Union übernimmt am 2. Dezember 2004 den bislang größten militärischen Einsatz ihrer Geschichte. Die rund 7.000 Soldaten der internationalen Friedenstruppe in Bosnien-Herzegowina stehen dann nicht mehr unter dem Kommando der NATO. Aus dem ehemaligen SFOR-Einsatz wird der Eufor-Einsatz (= European Force) "Althea". 

Die NATO soll auch nach der Übernahme der SFOR-Mission in Bosnien durch die Europäische Union bei der Fahndung nach den beiden mutmaßlichen Kriegsverbrechern Radovan Karadzic und Ratko Mladic federführend bleiben.

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Jung hat Ende Oktober 2006 mitgeteilt, dass die Bundeswehr ab Dezember 2006 Schritt für Schritt aus Bosnien-Herzegowina abziehen werde. Die Wahlen in dem Land Anfang Oktober 2006 seien „sehr gut verlaufen“ und hätten für Stabilisierung gesorgt. Deshalb werde man im Dezember über eine „Exit-Strategie“, also eine Rückführung der deutschen Truppen, diskutieren. Der Abzug werde aber wohl erst Anfang 2007 beginnen können (Quelle: FAZ.net vom 30. Oktober 2006).

Der Deutsche Bundestag hat am 30. November 2006 der Verlängerung des Einsatzes der Bundeswehr um ein weiteres Jahr mit großer Mehrheit zugestimmt. Zugleich billigt er die Reduzierung der Mandats-Obergrenze um 600 auf 2.400 Soldaten als ersten Schritt auf dem Weg zum vollständigen Truppenabzug aus Bosnien-Herzegowina. Die Verringerung der Obergrenze entspricht aktuellen Planungen in der Europäischen Union für eine in der ersten Jahreshälfte 2007 beginnende stufenweise Reduzierung bis hin zum vollständigen Abzug der multinationalen Kontingente.

Nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 9. Dezember 2009 wird die Personalobergrenze der EU-geführten Mission Althea von 2.400 auf 900 Soldatinnen und Soldaten herabgesetzt. Zur Zeit sind rund 120 im Einsatz. Das Mandat ist zeitlich nicht befristet. Der Deutsche Bundestag hat dem am 19.Dezember 2009 zugestimmt.

 

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Bundeswehr-Einsatz in Nahost (VN-Friedenstruppe UNIFIL)

(siehe auch Wikipedia: UNIFIL)
 

Die Bundesregierung hat sich am 16. August 2006 darauf verständigt, "einen Beitrag" für eine Friedenslösung im Libanon zu leisten. In einer Erklärung heißt es bezüglich der Ausgestaltung des deutschen Beitrags:

"Hierfür kommen eine Vielzahl kurz- und langfristiger Komponenten in Betracht, wie der Wiederaufbau im Libanon, die Umsetzung der Sicherheitsratsresolution 1701 und die beharrliche und konsequente Arbeit zur Durchsetzung einer dauerhaften Friedensordnung in der Region. Eine solche Friedensordnung muss in besonderer Weise das Existenzrecht Israels garantieren, die Entwicklung eines souveränen Libanon sicherstellen und die Überwindung des israelisch-palästinensischen Konfliktes auf Basis einer Zwei-Staaten-Lösung vorsehen.
Bei der Umsetzung der Resolution 1701 will Deutschland einen Beitrag entsprechend seiner Fähigkeiten leisten, vorausgesetzt die hierfür notwendigen Bedingungen werden bei den jetzt laufenden Verhandlungen in New York geschaffen. Im Vordergrund stehen dabei humanitäre Hilfsleistungen, Leistungen des Wiederaufbaus und Beiträge zur Sicherung der syrisch-libanesischen Grenze, insbesondere seeseitig."

Die Bundesregierung hat am 13. September 2006  beschlossen, dass sich bis zu 2400 Marine-Soldaten sich an der VN-Friedenstruppe Unifil beteiligen sollen und einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung des Bundestages gestellt (siehe dazu BT-Drucksache 16/2572). Der Einsatz soll zunächst bis August 2007 befristet sein. Eine Begrenzung des deutschen Einsatzes auf das Gebiet außerhalb der Sieben-Meilen-Zone sei nicht vorgesehen. Der Einsatz werde in enger Kooperation mit der libanesischen Marine vorgenommen, die Bundesmarine könne aber eigenständig agieren. Nach Angaben der Bundeskanzlerin Dr. Merkel handelt es sich um ein "robustes Mandat", das vom Libanon auch gewollt werde. Der Marineverband, der den Waffelschmuggel an die Hisbollah unterbinden soll, werde unter deutscher Führung arbeiten. Von den 2400 Soldaten sind 1500 zur Sicherung der Seeseite vorgesehen. Dafür sollen zwei Fregatten, zwei Truppenversorger und vier Schnellboote entsandt werden. An dem Marineverband sind auch die Niederlande, Dänemark, Norwegen und Schweden beteiligt. Weitere 400 Soldaten sind für die Führung dieser maritimen "task force" und die logistische Unterstützung vorgesehen- Hundert Soldaten sind für den Lufttransport eingeplant, weitere hundert für die Beratung und Ausbildung der libanesischen Streitkräfte und 300 als planerische Reserve. Das zunächst bis August 2007 befristete Mandat erlaubt nach den Erläuterungen des damaligen Bundesministers der Verteidigung Dr. Jung auch die Kontrolle eines verdächtigen Schiffes gegen Widerstand. Das Einsatzgebiet beziehe sich auf das gesamte Küstengebiet und umfasse einen Bereich von rund 50 Seemeilen. Die Kosten bezifferte der damalige Verteidigungsminister für dieses Jahr auf rund 46 Millionen Euro und für 2007 auf rund 147 Millionen Euro (Quelle: Netzeitung vom 13. September 2006).

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Jung hat nach einer kurzfristig einberufenen Sitzung des Verteidigungsausschusses in Berlin mitgeteilt, dass deutsche Schiffe nur in die Sechs-Meilen-Zone eindringen können, wenn sie ein anderes Schiff verfolgen oder ein anerkannter Verdacht des Waffenschmuggels für die extremistische Hisbollah bestehe. Gebe es keinen solchen Verdacht, könne ein deutsches Schiff nur auf Anforderung der Libanesen in diese Zone fahren. Für schnellere Absprachen befinde sich auf dem Führungsschiff des deutschen VN-Kontingents ein libanesischer Verbindungsoffizier (Quelle: tagesschau vom 27. Oktober 2006).

Seit Anfang November 2006 verzichtet die libanesische Regierung aber "bis auf weiteres" auf die Vorgabe, wonach die UNIFIL-Schiffe im Bereich der Sechs-Meilen-Zone vor der libanesischen Küste außer zur Verfolgung verdächtiger Schiffen und bei gemeinsam festgestellten Sicherheitslücken nur auf libanesische Anforderung hin agieren dürfen. Anlass sind offensichtlich technische Probleme der libanesischen Marine, bei schlechtem Wetter selbst Kontrollen in der Sechs-Meilen-Zone vorzunehmen (Quelle: AFP vom 3. November 2006).

Der Deutsche Bundestag hat der Entsendung der Bundeswehr am 20. September 2006 zugestimmt. Am 21. September 2006 verließ der aus acht Schiffen bestehendes Marineverband mit knapp tausend Bundeswehr-Soldaten an Bord Wilhelmshaven in Richtung Libanon. Zu dem Marineverband gehören die Fregatte "Mecklenburg-Vorpommern" als Führungsschiff, die Fregatte "Karlsruhe", der Einsatzgruppenversorger "Frankfurt am Main", der Tender "Elbe" und vier Schnellboote (Quelle: AFP vom 21. September 2006).

Die Deutsche Marine hat am 15. Oktober 2006 und damit zwei Monate nach Ende des kriegerischen Konflikts zwischen Israel und der radikalislamischen Hisbollah-Miliz offiziell das Kommando des VN-Friedenseinsatzes UNIFIL vor der libanesischen Küste übernommen. (Quelle: dpa vom 15. Oktober 2006).

Die Bundesregierung hatte die lang erwartete Anforderung aus dem Libanon zu einem deutschen Einsatz in der Friedenstruppe für den VN-Einsatz am 9./10.09.2006 erhalten. Das Schreiben legt fest, wie die libanesische Regierung sich die Operationen der deutschen Streitkräfte vorstellen. In Verbindung mit der VN-Friedensresolution 1701 sei "von vornherein von einer Bitte um Unterstützung" bei der Grenzkontrolle für den Libanon die Rede gewesen, erläuterte der damalige Bundesaußenminister Steinmeier. Neben der maximalen Truppenstärke ist nach Angaben der Netzeitung bisher bekannt, dass die Deutschen mit einem so genannten robusten Mandat ausgestattet werden sollen, um auch mittels Waffengewalt den Waffenschmuggel an die schiitische Hisbollah-Miliz im Südlibanon zu verhindern (Quelle: Netzeitung vom 13. September 2006).

Im Rahmen der Diskussion um einen Einsatz der Bundeswehr standen von Anfang an Grenzsicherungstruppen und Marineverbände in der Diskussion (Quelle: Spiegel-Online vom 16 August 2006). Laut des damaligen Bundesaußenministers Steinmeier werde die Bundesregierung, um möglichst schnell humanitäre Hilfe zu leisten, unter anderem auf VN-Ebene den Einsatz eines Lazarettschiffes an der libanesischen Küste anbieten. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel schloss aber einen Kampfeinsatz von Bodentruppen der Bundeswehr im Nahen Osten aus. Die Bundesregierung sei aber grundsätzlich bereit, auch bei der militärischen Umsetzung der VN-Sicherheitsresolution für den Nahen Osten Verantwortung zu übernehmen. Ein Einsatz der Bundespolizei zur Absicherung der Grenze zwischen dem Libanon und Syrien und zur Unterbindung des Waffenschmuggels komme aber nicht in Frage (Quelle: Netzeitung vom 17. August 2006).

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) lehnte einen möglichen Einsatz der Bundespolizei im Nahen Osten ab. Der Vorsitzende Konrad Freiberg erklärte am 16. August 2006 in Berlin, aktuelle Ereignisse wie die Absage des Syrien-Besuchs von (dem damaligen) Außenminister Frank-Walter Steinmeier zeigten, dass es sich dort um ein Pulverfass handele. Es herrsche eine fragile Waffenruhe, aber kein Frieden. Polizisten seien keine Soldaten (Quelle: AP vom 16. August 2006).

Auf die Sicherheitsgefahren eines Nahost-Einsatzes der Bundeswehr weist Nahost-Experte Udo Steinbach [Direktor des Hamburger Orient-Instituts] hin, siehe hier (Netzeitung, 13. September 2006).

Die Bundesregierung hat sich in ihrer Kabinettsitzung am 22. August 2007 für die Verlängerung des Libanon-Einsatzes der Bundeswehr um ein Jahr ausgesprochen. Der Bundestag hat am 12. September 2007 mit 441 gegen 126 Stimmen dem Antrag der Bundesregierung zur Verlängerung des Libanon-Einsatzes UNIFIL zugestimmt. Die Obergrenze der Soldaten wird von bisher 2400 auf 1400 Soldaten reduziert. Statt bisher acht Schiffe werden von Anfang Oktober an nur noch eine Fregatte, zwei Schnellboote und ein Versorgungsschiff im Einsatz sein. Einer weiteren Verlängerung des Einsatzes hat die Bundesregierung am 9. September 2008 beschlossen; der Deutsche Bundestag hat dieser Verlängerung am 17. September 2008 zugestimmt. Das Mandat hat diesmal eine Dauer von 15 anstatt zwölf Monaten. Die Obergrenze für den Einsatz soll von 1.400 auf 1.200 Bundeswehrsoldaten reduziert werden.

Die deutsche Marine hat am 29. Februar 2008 das Kommando über die UNIFIL-Flotte vor der libanesischen Küste an einen europäischen Flottenverband übernommen, dem Italien, Frankreich, Spanien und Portugal angehören. Hauptaufgabe der internationalen Flotte, der 13 Schiffe und Boote mit insgesamt 1.500 Soldaten aus vier Ländern angehören, ist die Verhinderung von Waffenschmuggel. Die Bundeswehr ist derzeit mit einer Fregatte, zwei Schnellbooten, zwei Minenjagdbooten, einem Versorgungsschiff und 625 Soldaten im Einsatz. Das Kontingent wird nach der Kommandoübergabe um zwei Boote und etwa 150 Soldaten verringert. Quelle: AP vom 28. Februar 2008).

Eine weitere Verlängerung des Einsatzes der Bundeswehr hat die Bundesregierung in ihrer Kabinettsitzung am 18. November 2009 beschlossen. Der Bundestag hat der Verlängerung am 3. Dezember 2009 um ein halbes Jahr zugestimmt. Damit kann sich die Marine bis zum 30. Juni 2010 mit bis zu 800 Soldaten am UN-Flottenverband vor der Küste des Libanons beteiligen. In namentlicher Abstimmung votierten in Berlin 500 Parlamentarier für den Antrag der Bundesregierung, 82 lehnten ihn ab. Es gab zehn Enthaltungen. Einer weiteren Verlängerung um ein Jahr hat der Deutsche Bundestag am 17. Juni 2010 zugestimmt.

Weitere Informationen zum Thema finden sich hier (= Themenseite web.de), sowie auch hier und hier (jeweils "web.de").
Siehe auch hier (Der Spiegel vom 17. August 2006).
Ferner siehe hier ("Der Einsatz der Marine rückt näher") sowie hier ("Kabinett entscheidet ... über Libanon-Einsatz"), beides FAZ.net vom 12. September 2006.

Ebenfalls interessant sind die Ausführungen der FAZ.Net mit den Themen:
Libanon-Einsatz „Umleiten, Abdrängen, Kontrolle“ - FAZ.Net vom 13. September 2006
Struck zu Kritik der Opposition an Mandat der Bundeswehr - FAZ.Net vom 14. September 2006
„Einsatz von historischer Dimension“ - FAZ.Net vom 13. September 2006
"Anfang eines langen Weges" - FAZ.Net vom 20. September 2006
"Die Existenz unseres Staates ist bedroht" (Israel) - FAZ.Net vom 21. September 2006

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Bundeswehr beendet Bewachung von US-Kasernen
(abgeschlossen)

 

Die Bundeswehr hatte am 24. Januar 2003 mit der Bewachung von US-Kasernen in Deutschland begonnen (rund 2500 Soldaten). Die US-Streitkräfte verzichten aber künftig auf den Schutz ihrer Einrichtungen in Deutschland durch die Bundeswehr. Nach Angaben aus Washington werden die abrückenden Soldaten durch private Sicherheitsdienste ersetzt.

    Nähere Informationen siehe hier (Handelsblatt vom 26. Februar 2005).

Zu den Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr siehe die Übersicht hier. Zum Nachlesen der Rechtsgrundlage (UZwGBw) siehe hier. Siehe auch die Beiträge von Johannes Heinen: "Absicherung von Liegenschaften und Transporten der verbündeten Streitkräfte in Deutschland" und "Der Schutz verbündeter Streitkräfte in Deutschland durch das UZwGBw", beide hier nachlesbar.

 

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Feststellung des Bündnisfalls zur Abwehr des internationalen Terrorismus,
Operation >Enduring Freedom< 

(siehe auch Wikipedia: Operation Enduring Freedom)
 

Die NATO hat am 2. Oktober 2001 wegen der Terroranschläge auf das Word Trade Center in New York den Bündnisfall nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages - NATO-Vertrag - (hier abrufbar, siehe auch hier) festgestellt. Noch am 12. September 2001 hatte sie bekundet, dass die Anschläge als Angriff auf das gesamte Bündnis gewertet werden, sollten sie aus dem Ausland gesteuert worden sein. Artikel 5 des NATO-Vertrages sieht vor, dass ein bewaffneter Angriff auf einen der NATO-Partner als Angriff auf alle Vertragsparteien betrachtet wird und damit gemeinsame Maßnahmen zur Verteidigung ergriffen werden können. Die Staaten sind damit zum gegenseitigen Beistand, auch im Kriegsfall, verpflichtet. Wie die Beteiligung jedes einzelnen Landes aussieht, bleibt diesem jedoch freigestellt. Es ist das erste Mal, dass die Feststellung eines Bündnisfalles innerhalb der Allianz erwogen und auch vollzogen worden ist. Ein von der NATO ausgerufener Verteidigungsfall bedeutet aber nicht unbedingt, dass sich die Verbündeten an einem etwaigen Angriff beteiligen. Es erleichtert aber die Gewährung von Überflugrechten und ähnlicher Unterstützung.

Der Deutsche Bundestag beschloss am 16. November 2001 auf Antrag der Bundesregierung vom 7. November 2001, dem Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Operation „Enduring Freedom“ zuzustimmen. Diese Operation hat zum Ziel, Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen, sowie Dritte dauerhaft von der Unterstützung terroristischer Aktivitäten abzuhalten.

Der Einsatz wurde durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. November 2002, vom 24. Oktober 2003, vom 12. November 2004, vom 8. November 2005, vom 10. November 2006 und vom 15. November 2007 jeweils auf Antrag der Bundesregierung jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Am 29. Oktober 2008 hat die Bundesregierung eine erneute Verlängerung des Einsatzes um ein Jahr - bei reduziertem militärischem Personal von 1.400 auf 800 - beschlossen; der Verlängerung hat der Deutsche Bundestag am 13. November 2008 mit 428:130 Stimmen bei acht Enthaltungen zugestimmt. Eine weitere Verlängerung des Einsatzes der Bundeswehr um ein Jahr hat die Bundesregierung in ihrer Kabinettsitzung am 18. November 2009 beschlossen (Näheres siehe hier - Reuters vom 18. November 2009).

Die wiederholt abgesenkte Obergrenze für den militärischen Beitrag ist auf 1800 Soldaten festgesetzt. Die volle Truppenstärke, die das Mandat erlaubt, ist aber nie ausgeschöpft worden. Im Rahmen von "Enduring Freedom" waren rund 250 deutsche Marine-Soldaten am Horn von Afrika eingesetzt, weitere 190 Soldaten sind an Patrouillen im Mittelmeer beteiligt (Zeit Online vom 10. November 2006). Das OEF-Mandat umfasst auch die Beteiligung von 100 KSK-Elitesoldaten in Afghanistan. Allerdings sind seit rund zwei Jahren im Rahmen der OEF-Mission keine solchen Kräfte mehr von den Amerikanern angefordert worden. Quelle: SPIEGEL-Online vom 1. September 2007.

Nach achteinhalb Jahren beendete die Bundeswehr im Juni 2010 ihren Anti-Terror-Einsatz am Horn von Afrika. Von Djibouti aus startete am 28. Juni 2010 zum letzten Mal ein Seefernaufklärer. Das aktuelle Mandat ist bis Ende 2010 befristet. Die militärischen Möglichkeiten sollen nunmehr auf die Bekämpfung der Piraterie vor der ostafrikanischen Küste konzentriert werden (EU-Operation „Atalanta“) - Quelle. BILD vom 28. Juni 2010.

Weitere Informationen und Meinungen zum Thema finden sich auch hier:
http://www.welt.de/data/2006/04/22/876899.html ("Regierung will Marine-Einsatz am Horn von Afrika ausweiten - Nato soll "Enduring Freedom" nicht übernehmen")

 

Stichwort: BVerfG-Urteil zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr (Quelle: ap vom 19. September 2001)

>> hier abrufbar (Leseversion, pdf, 928 kB)

Am 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Auftrag der Vereinten Nationen oder im Rahmen der NATO vom Grundgesetz gedeckt sind. Allerdings erfordern solche Einsätze die «grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages».

In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass der Bundestag mit seiner Zustimmung zum Beitritt zu den Vereinten Nationen und zur NATO auch den damit verbundenen Pflichten zugestimmt hat: «Hat der Gesetzgeber der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugestimmt, so ergreift diese Zustimmung auch die Eingliederung von Streitkräften in integrierte Verbände des Systems oder eine Beteiligung von Soldaten an militärischen Aktionen des Systems unter dessen militärischem Kommando...»

Unabhängig von den Bündnisverpflichtungen stellten die Verfassungsrichter aber jeden bewaffneten Auslandseinsatz unter einen Parlamentsvorbehalt. Sie leiteten diese Pflicht zur vorherigen Zustimmung des Bundestages vor allem aus der Verfassungsvorschrift ab, wonach der Bundestag den Verteidigungsfall beschließen muss, der den Übergang der obersten Kommandogewalt vom Verteidigungsminister auf den Bundeskanzler auslöst und den Einsatz der Bundeswehr zur Verteidigung einleitet.

Mit der Formulierung «grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung» machten die Richter deutlich, dass es auch Ausnahmen geben kann: «Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung des Bundestages bei konkreten Entscheidungen über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte darf die militärische Wehrfähigkeit und die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug berechtigt, vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen und an entsprechenden Beschlüssen in den Bündnissen oder internationalen Organisationen ohne vorherige Einzelermächtigung durch das Parlament mitzuwirken und diese vorläufig zu vollziehen. Die Bundesregierung muss jedoch in jedem Fall das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen. Die Streitkräfte sind zurückzurufen, wenn es der Bundestag verlangt.»

Im Übrigen stellten die Richter klar, dass der Parlamentsvorbehalt dem Bundestag kein Initiativrecht gibt: Die Abgeordneten können die Regierung nicht zu einem bestimmten Streitkräfteeinsatz zwingen. Auch Einsatzdetails sind ausschließlich Sache der Regierung: «Das gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über die Modalitäten, den Umfang und die Dauer der Einsätze, die notwendige Koordination in und mit Organen internationaler Organisationen.»

 

Weitere Information zu Afghanistan finden sich hier.

 

Informationen zum Irak-Konflikt finden sich hier.
 

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Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan 

(siehe auch Wikipedia: ISAF-Operationsführung im Raum Kunduz seit 2009)
 

Nach Ausweitung des VN-Mandats für die Internationale Schutztruppe in Afghanistan (ISAF) hat die Bundesregierung am 15. Oktober 2003 den Einsatz deutscher Soldaten über Kabul hinaus beschlossen. Der Deutsche Bundestag stimmte dem am 24. Oktober 2003 mit 531:57 Stimmen bei fünf Enthaltungen zu. Eine Verlängerung des ISAF-Einsatzes bis zum 13. Oktober 2006 ist auf Antrag der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/5996) vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung am 28. September 2005 beschlossen worden. Damit wird die Ende 2001 gestartete Isaf-Mission um ein weiteres Jahr weitergeführt. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr bis zum 13. Oktober 2007 hat die Bundesregierung am 13. September 2006 (BT-Drucksache 16/2573 )beschlossen; der Deutsche Bundestag stimmte dem am 28. September 2006 mit 492:71 Stimmen bei neun Enthaltungen zu. Auch danach wurde der Einsatz wiederum um ein Jahr verlängert; die deutsche Beteiligung an der NATO-geführten Internationalen Schutztruppe ISAF sowie der Tornado-Einsatz der Bundeswehr (siehe nachfolgend) sind nunmehr in einem Mandat zusammengefasst. Diesem Beschluss der Bundesregierung vom 19. September 2007 stimmte der Deutsche Bundestag am 12. Oktober 2007 mit 454:79 Stimmen bei 48 Enthaltungen zu. Die Bundesregierung hat am 7. Oktober 2008 eine weitere Verlängerung des Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr um weitere 14 Monate bis Dezember 2009 und eine Aufstockung des deutschen Kontingents um 1.000 Soldaten auf dann 4.500 Soldaten beschlossen. Dem hat der Deutsche Bundestag am 16. Oktober 2008 mit 442:06 Stimmen bei 32 Enthaltungen zugestimmt. Eine weitere Verlängerung des Einsatzes der Bundeswehr um ein Jahr hat die Bundesregierung in ihrer Kabinettsitzung am 18. November 2009 beschlossen. Der Bundestag hat der Verlängerung am 3. Dezember 2009 zugestimmt. Für die Verlängerung stimmten 445 Abgeordnete, dagegen 105; 43 enthielten sich der Stimme. Die Mandatsobergrenze liegt unverändert bei 4500 Soldaten.

Die Aufgaben des auf bis zu 3000 deutsche Soldatinnen und Soldaten aufstockbaren deutschen Kontingents besteht in der Führung und Führungsunterstützung, Stabilisierung, Sicherung, Schutz und ggf. Evakuierung, Aufklärung und Überwachung, Einsatzunterstützung einschließlich Transport und Umschlag, sanitätsdienstliche Versorgung, medizinische Evakuierung, zivilmilitärische Zusammenarbeit einschließlich humanitärer Hilfs- und Unterstützungsdienste. Weiterhin werden Kräfte zur Verwendung in den mit der Führung der ISAF-Operation beauftragten Stäben und Hauptquartieren einschließlich der Kräfte zur Unterstützung der Führungsfähigkeit eingesetzt (AFP vom 28. September 2005).

Darüber hinaus gewähren ISAF-Kräfte Unterstützung bei der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Entwaffnung illegaler Milizen, und tragen zur zivil-militärischen Zusammenarbeit bei. Sie wirken auch bei der Absicherung von Wahlen mit. Die Verantwortung für die Drogenbekämpfung liegt bei der afghanischen Regierung, sie ist nicht Auftrag des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan. Zentrale Aufgabe der Sicherungskomponente in den deutschen Wiederaufbauteams ist die Schaffung eines Klimas der Sicherheit, indem afghanische Kräfte zur Drogenbekämpfung ausgebildet und bei der Umsetzung ihrer langfristigen Drogenbekämpfungsstrategie von der internationalen Gemeinschaft unterstützt werden. In diesem Rahmen leisten deutsche Streitkräfte einen Beitrag gemäß dem am 22. April 2005 den beteiligten Ausschüssen des Deutschen Bundestages zugeleiteten Berichts der Bundesregierung „Deutscher Beitrag zur Drogenbekämpfung in Afghanistan“. Siehe im Einzelnen BT-Drucksache 15/5996.

Am 31. Juli 2006 übernahm die ISAF, die zuvor nur im Norden und Westen des Landes präsent war, das Kommando über den unruhigen Süden Afghanistans. Die NATO hat am 28. September 2006 die Ausweitung des ISAF-Einsatzes in Afghanistan auf den Osten des Landes beschlossen. Auch Ostafghanistan gilt als gefährlich. Bislang ist dort eine US-geführte Anti-Terror-Koalition im Rahmen der Operation Enduring Freedom im Einsatz. Mehr als 10.000 der rund 20.000 in Afghanistan stationierten US-Soldaten sollen in die internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF eingegliedert werden.

Die Bundesregierung stimmte einem Einsatz deutscher Aufklärungs-Kampfflugzeuge, so genannter Recce-Tornados, in Afghanistan in ihrer Kabinettsitzung am 7. Februar 2007 zu. Die bei dem Einsatz gewonnenen Informationen sollen an die Kräfte des US-geführten Anti-Terror-Einsatzes "Enduring Freedom" (OEF) "restriktiv" weiter gegeben werden, also nur, wenn dies zur erfolgreichen Durchführung der ISAF-Operation oder für die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich ist (vgl. Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007, BT-Drucksache 16/4298). Der Deutsche Bundestag hat dem Einsatz am 9. März 2007 zugestimmt. Für den Einsatz votierten 405 Abgeordnete, dagegen 157. Der dagegen von dem CSU-Abgeordneten Peter Gauweiler und Ex-Verteidigungsstaatssekretär Willy Wimmer (CDU) beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Eilantrag blieb erfolglos (dazu Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2007). Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass für eine einstweilige Anordnung kein Raum sei, da die in der Hauptsache gestellten Anträge unzulässig seien (Az: 2 BvE 1/07): Soweit die Antragsteller mit ihrer Klage Rechte des Bundestages geltend machten, seien sie hierzu nicht befugt. Soweit sie die Verletzung eigener Rechte rügten, hätten sie eine Verletzung oder Gefährdung ihrer Statusrechte als Abgeordnete nicht dargetan. Gegen den Einsatz deutscher Recce-Tornados in Afghanistan hat ferner die Bundestagsfraktion DIE LINKE am 20. März 2007 Organklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (Pressemitteilung der Fraktion; Text der Organklage). Das Bundesverfassungsgericht hat  den Eilantrag der Fraktion am 29. März 2007 abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das in den Hauptsacheanträgen als verletzt gerügte parlamentarische Beteiligungsrecht aus Art. 59 Abs. 2 GG ein irreversibler Nachteil drohe, wenn der Vollzug des Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 9. März 2007 nicht vorläufig durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wird. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde. Die mündliche Verhandlung über den Hauptsacheantrag war am Mittwoch, den 18. April 2007 (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG); am 3. Juli 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bundesregierung mit dem Beschluss zur Entsendung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen nach Afghanistan keine Rechte des Deutschen Bundestags aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GG verletzt hat (Az 2 BvE 2/07). Der NATO-geführte ISAF-Einsatz in Afghanistan diene der Sicherheit des euro-atlantischen Raums. Er bewege sich damit innerhalb des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags, wie es der Deutsche Bundestag im Wege des Zustimmungsgesetzes zu diesem Vertrag mitverantwortet.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2007 lautet wie folgt:

Die gegen die Bundesregierung gerichtete Organklage der Bundestagsfraktion PDS/Die Linke, die die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan betrifft, war erfolglos. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 3. Juli 2007 festgestellt, dass die Bundesregierung mit dem Beschluss zur Entsendung von Tornado-Aufklärungsflugzeugen nach Afghanistan keine Rechte des Deutschen Bundestags aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GG verletzt hat. Der NATO-geführte ISAF-Einsatz in Afghanistan diene der Sicherheit des euro-atlantischen Raums und überschreite daher nicht wesentliche Strukturentscheidungen des NATO-Vertrags. Zudem lägen keine Anhaltspunkte für eine strukturelle Abkopplung der NATO von ihrer friedenswahrenden Ausrichtung vor.

(Hintergrund des Verfahrens siehe Pressemitteilungen Nr. 36 und 37/2007 vom 30. März 2007)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Anträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat hinreichend dargelegt, dass der Deutsche    Bundestag durch die angegriffenen Maßnahmen in Rechten verletzt sein könnte, die ihm durch das Grundgesetz übertragen worden sind.

Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln, bedürfen nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften in Form eines Bundesgesetzes. Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruhenden Bindungen der Bundesrepublik und tragen dafür fortdauernd die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger. Wesentliche Abweichungen von der Vertragsgrundlage sind deshalb von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt. Betreibt die Bundesregierung die Fortentwicklung eines Vertrags jenseits der ihr erteilten Ermächtigung, wird der Bundestag in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt.

Der Fortentwicklung eines völkerrechtlichen Vertrags, der die Grundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG bildet, ist eine weitere Grenze gesetzt. Nach Art. 24 Abs. 2 GG kann sich der Bund „zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen“. Verfassungsrechtlich sind die Einordnung der Bundesrepublik in ein solches System und die fortdauernde Teilnahme daran damit unter den Vorbehalt der Friedenswahrung gestellt. Auch die Umwandlung eines ursprünglich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient, ist verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht vom Inhalt des Zustimmungsgesetzes gedeckt sein.

II. Die Anträge sind unbegründet. Der Deutsche Bundestag ist nicht in seinem Recht aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 24  Abs. 2 GG verletzt.

 

1. Der NATO-geführte ISAF-Einsatz in Afghanistan dient der Sicherheit des euro-atlantischen Raums. Er bewegt sich damit innerhalb des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags, wie es der Deutsche Bundestag im Wege des Zustimmungsgesetzes zu diesem Vertrag mitverantworte

 

a) Der regionale Bezug als Kernelement des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags bedeutete von Beginn an nicht, dass militärische Einsätze der NATO auf das Gebiet der Vertragsstaaten beschränkt sein müssten. Mit dem Zweck der NATO als System mehrerer Staaten zur gemeinsamen Abwehr militärischer Angriffe von außen waren abwehrende militärische Einsätze außerhalb des Bündnisgebiets, nämlich auch auf dem Territorium eines angreifenden Staates, von vornherein impliziert. Insofern entspricht neben der militärischen Verteidigung gegen einen Angriff auch ein damit sachlich und zeitlich in Verbindung stehender komplementärer Krisenreaktionseinsatz auf dem Gebiet des angreifenden Staates noch der regionalen Begrenzung des NATO-Vertrags.

 

b) Eine Lösung der NATO von ihrem regionalen Bezugsrahmen kann in dem ISAF-Einsatz in Afghanistan nicht gesehen werden. Denn dieser Einsatz ist ersichtlich darauf ausgerichtet, nicht allein der Sicherheit Afghanistans, sondern auch und gerade der Sicherheit des euro-atlantischen Raums auch vor künftigen Angriffen zu dienen. Der ISAF-Einsatz hat von Beginn an das Ziel gehabt, den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zu ermöglichen und zu sichern, um dadurch ein Wiedererstarken von Taliban, Al-Qaida und anderen friedensgefährdenden Gruppierungen zu verhindern. Die Sicherheitsinteressen des euro-atlantischen Bündnisses sollten dadurch gewahrt werden, dass von einem stabilen afghanischen Staatswesen in Zukunft keine aggressive und friedensstörende Politik zu erwarten ist, sei es durch eigenes aktives Handeln dieses Staates, sei es durch duldendes Unterlassen im Hinblick auf terroristische Bestrebungen auf dem Staatsgebiet. Die Verantwortlichen im NATO-Rahmen durften und dürfen davon ausgehen, dass die Sicherung des zivilen Aufbaus Afghanistans auch einen unmittelbaren Beitrag zur eigenen Sicherheit im euro-atlantischen Raum leistet.

 

2. Der ISAF-Einsatz in Afghanistan liefert danach, wie er sich tatsächlich vollzieht und in den diesbezüglichen Passagen der Gipfelerklärungen von Riga politisch fixiert wird, auch keine Anhaltspunkte für eine strukturelle Abkopplung der NATO von ihrer friedenswahrenden Zweckbestimmung (Art. 24 Abs. 2 GG). Der Charakter des NATO-Vertrags ist durch den ISAF-Einsatz in Afghanistan und das dortige Zusammenwirken mit der Operation Enduring Freedom ersichtlich nicht verändert worden. ISAF und die Operation Enduring Freedom haben getrennte Zwecksetzungen, unterschiedliche Rechtsgrundlagen und klar abgegrenzte Verantwortungssphären. Während die Operation Enduring Freedom vornehmlich der unmittelbaren Terrorismusbekämpfung gilt, dient ISAF der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Afghanistan, um eine Grundlage für den zivilen staatlichen Aufbau zu schaffen. Durch Kooperationen zwischen den Einsätzen, die die Sicherheit in Afghanistan erhöhen sollen, sind diese rechtlichen und tatsächlichen Trennungen nicht aufgehoben worden. Dass von integrierten Kampfeinsätzen nicht gesprochen werden kann, ergibt sich bereits aus dem Beschluss der Bundesregierung zur Entsendung der Tornado-Aufklärungsflugzeuge. Danach sollen die Tornado-Flugzeuge Aufklärungsarbeit leisten, die Fähigkeit zur Luftnahunterstützung ist nicht vorgesehen, und die Flugzeuge sind nur zu Eigen- und Selbstschutzzwecken bewaffnet. Was die Weitergabe von Aufklärungsergebnissen an die Operation Enduring Freedom betrifft, so ist diese nach dem genannten Beschluss auf der Basis des ISAF-Operationsplans der NATO nur dann vorgesehen,„wenn dies zur erforderlichen Durchführung der ISAF-Operation oder für die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich ist“.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist hier abrufbar.

Weitere Informationen zum Thema:

 

Die Bundeswehr weitete ab dem 1. Juli 2008 ihren Afghanistan-Einsatz aus und stellt mit der Schnellen Eingreiftruppe "Quick Reaktion Force (QRF)", deren Verantwortung vom norwegischen auf das deutsche Kontingent übergeht, erstmals einen reinen Kampfverband im Norden des Landes. Die Bundeswehr folgt mit der Entsendung des Kampfverbandes einer entsprechenden Bitte der NATO. Aufgabe der QRF-Truppe mit Basis im Bundeswehr-Stützpunkt Mazar-i-Sharif ist die Nothilfe für die Truppen im gesamten Norden Afghanistans. Die QRF wird im Rahmen der Internationalen Schutztruppe ISAF dem unter deutscher Führung stehenden Regionalkommando Nord unterstellt. Näheres siehe hier (SPIEGEL-Online vom 6. Februar 2008) und den Artikel in der FAZ vom 30. Juni 2008.

Die NATO weitet den Kampf gegen die Produktion von Opium in Afghanistan aus. Die Verteidigungsminister der 26 NATO-Staaten einigten sich im Oktober 2008 in Budapest darauf, dass Soldaten der Afghanistan-Schutztruppe ISAF Laboratorien zerstören dürfen, in denen Schlafmohn zu Opium verarbeitet wird. ISAF-Soldaten dürfen auch den Transport von Chemikalien zur Rauschgiftproduktion verhindern. Die NATO-Staaten können aber selbst entscheiden, ob sie an der Ausweitung des Anti-Drogen-Kampfes teilnehmen. Gemäß der Übereinkunft sollen Bündnisländer wie die USA und Großbritannien im Rahmen des NATO-geführten Einsatzes am Hindukusch erstmals auf eigene Faust gegen Drogenbarone vorgehen können. Bisher ist dies nur unter afghanischer Führung möglich. Für die Bundeswehr soll sich vorerst nichts ändern; sie unterstützen weiterhin afghanische Sicherheitskräfte beim Kampf gegen Drogen (Quelle: AFP vom 10. Oktober 2008).

Deutschland schickt rund 600 zusätzliche Soldaten der Bundeswehr nach Afghanistan. Nach vorläufiger Planung seien 200 für die Sicherung der Präsidentschaftswahlen am 20. August 2009 vorgesehen. Die restlichen 400 Soldaten sollen nach Worten des damaligen Bundesverteidigungsministers Jung unter anderem die Schnelle Eingreiftruppe (Quick Reaction Force - QRF) im Norden Afghanistans verstärken, die Anschläge verhindern und in kritischen Momenten die Lage beruhigen soll. Auch die Polizeiausbildung könnte verstärkt werden. Damit erhöht sich die Zahl der deutschen Soldaten von derzeit 3500 für drei bis vier Monate auf rund 4100. Das Mandat des Bundestags lässt die Entsendung von höchstens 4500 Soldaten zu. (Quelle: AFP vom 19. Februar 2009).

Siehe ferner: "Regierung will neues Afghanistan-Mandat im Eiltempo durchpeitschen" (Spiegel-Online vom 10. Februar 2010)

Danach sollen nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 9. Februar 2010

Der Deutsche Bundestag hat dem am 26. Februar 2010 zugestimmt. In namentlicher Abstimmung votierten 429 Parlamentarier für den Antrag der Bundesregierung, 111 lehnten ihn ab. Es gab 46 Enthaltungen (Quelle: Focus Online vom 26. Februar 2009

Die Nato hat Awacs-Flugzeuge ("Airborne Warning And Control System" - "luftgestütztes Warnungs- und Kontrollsystem") zur Luft-Aufklärung nach Afghanistan entsandt. Die Bundeswehr stellte dabei einen Großteil der Einsatzkräfte und hat dazu am 2. Juli 2009 ein neues, zunächst bis zum 13. Dezember 2009 befristetet Mandat des Deutschen Bundestags erhalten (Quelle: Spiegel-Online vom 12. Juni 2009 und tagesschau vom 12. Juni 2009 und tagesschau vom 2. Juli 2009). Das Mandat soll nicht verlängert werden (Quelle: Spiegel-Online vom 18. November 2009).

Zu dem Bombardement zweier Tanklastzüge in Afghanistan am 4. September 2009, welches von einem deutschen Oberst veranlasst worden ist, siehe das Dossier von Spiegel-Online hier und - zu Afghanistan - hier, die Chronologie von tagesschau.de sowie Welt-Online vom 7. September 2009Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden von der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft übernommen, weil der deutsche Oberst in Leipzig stationiert ist (Welt-Online vom 19. September 2009). Der geheime Nato-Untersuchungsbericht zum Luftangriff auf zwei Tanklastzüge in Afghanistan liegt seit Ende Oktober 2009 dem Verteidigungsministerium vor (Quelle: Welt-Online vom 29. Oktober 2009, Rheinische Post-Online vom 30. Oktober 2009 und Spiegel-Online vom 31. Oktober 2009). Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hatte das Verfahren zur Prüfung der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen den deutschen Oberst an die Bundesanwaltschaft abgegeben. Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe solle mögliche strafrechtliche Konsequenzen dahingehend prüfen, ob es sich in Afghanistan um einen bewaffneten Konflikt handelt und ob der angeordnete Luftangriff im Sinne des Völkerstrafrechts zulässig war (Quelle: Spiegel-Online vom 6. November 2009 und n-tv vom 6. November 2009 und Welt-Online vom 7. November 2009). Diese Prüfung hat ergeben, dass es sich bei dem Konflikt um einen "nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches" handelt (Quelle: Welt-Online vom 16. März 2010); damit zog die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen gegen Oberst Georg Klein an sich siehe auch "Bundesanwälte laden Oberst Klein vor" (Quelle: Spiegel-Online vom 23. März 2010) und stellte sie im April 2010 mit der Begründung ein, Oberst Klein habe mit dem Angriff weder gegen die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuchs noch gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen (Quelle: Spiegel-Online vom 19. April 2010 und Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof):

Inhalt der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof: 

Ermittlungsverfahren wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 eingestellt

Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in der Nähe von Kunduz am 16. April 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil im Ergebnis weder die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) noch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sind.

In dem aufwendigen Prüf- und Ermittlungsverfahren sind erstmals die Umstände eines durch Bundeswehrsoldaten angeordneten militärischen Luftschlages mit weitreichenden tödlichen Folgen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand umfassender strafrechtlicher Überprüfung gewesen. Die Untersuchung betraf insbesondere folgende Themenbereiche:

  • Die Situation in Afghanistan nach dem Sturz des Talibanregimes Ende 2001 und die Entwicklung bis zum 4. September 2009.

  • Die Lage im Einsatzbereich der Bundeswehr, insbesondere in der Provinz Kunduz.

  • Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts.

  • Das Geschehen von der Entführung der Tanklastzüge am 3. September 2009 bis zum Bombenabwurf am 4. September 2009 und seinen Folgen.

  • Die rechtliche Bewertung nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).

  • Das Verhältnis zwischen Völkerstrafrecht und allgemeinem Strafrecht.

  • Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für das Tatgeschehen unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten.

Das der Entscheidung zugrunde liegende militärische Tatsachenmaterial ist zum überwiegenden Teil als geheime Verschlusssache eingestuft. Wegen der Verpflichtung zur Einhaltung des Geheimschutzes können lediglich folgende Aussagen zu den Gründen der Entscheidung mitgeteilt werden

1. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts. Die Soldaten der Bundeswehr sind im Rahmen des ISAF-Einsatzes reguläre Kombattanten, eine Strafbarkeit scheidet daher aus, soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorliegen.

2. Die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden durch Talibankämpfer geraubten Tanklastzüge erfüllt nicht den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB (Verbotene Methoden der Kriegsführung). Dieser setzt in subjektiver Hinsicht die sichere Erwartung des Täters voraus, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht. Das hiernach für dieses Delikt maßgebliche Vorstellungsbild der Beschuldigten und die Grundlagen des subjektiven Tatbestandes bilden den Kern der völkerstrafrechtlichen Beurteilung des Luftangriffs. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind die Beschuldigten schon nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kunduz-Flusses aufhielten. Diese Frage war Gegenstand der Erörterungen des etwa eineinhalbstündigen Entscheidungsprozesses bis zum Bombenabwurf. Nach Ausschöpfung der ihnen in der konkreten militärischen Lage zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten hatten die Beschuldigten keine Hinweise auf die Anwesenheit von Zivilisten. Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass ausschließlich Aufständische vor Ort waren.

3. Auch sonstige Tatbestände des VStGB (§ 8 und § 11 Abs. 1 Nr. 1) sind nicht erfüllt, weil keine der von diesen Vorschriften geschützten Personengruppen Ziel des Luftangriffs waren.

4. Die Normen des allgemeinen Strafrechts sind neben denen des VStGB anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches keine abschließende Regelung getroffen. Nach dem Ergebnis von historischer, systematischer, teleologischer und verfassungsbezogener Auslegung der Zuständigkeitsnorm des § 120 Abs. 1 Nr. 8 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Generalbundesanwalt dafür zuständig, alle in diesem Zusammenhang relevanten strafrechtlichen Tatbestände abschließend zu prüfen.

5. Der Abwurf von Bomben auf Ziele, in deren unmittelbarer Nähe sich Menschen aufhalten, ist auch nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei Geltung des Konfliktsvölkerrechts immer dann gerechtfertigt und damit straflos, wenn der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig ist. So liegt der Fall hier:

a) Soweit die getöteten Menschen zu den Aufständischen gehörten, durfte ihnen als Kämpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei der Angriff gelten. Eine Bekämpfung der vor Ort befindlichen Taliban-Gruppen war am Boden ohne Risiko für die eigenen Truppen nicht möglich. Die Inkaufnahme einer solchen Gefährdung ist dem Befehlshaber nach dem Konfliktsvölkerrecht nicht abzuverlangen.

b) Bei den anderen Getöteten und Verletzten ist davon auszugehen, dass es sich um vom humanitären Konfliktsvölkerrecht geschützte Zivilisten handelte, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnahmen. Gleichwohl war der Angriffsbefehl völkerrechtlich zulässig. Auch bei der nach Völkerrecht zu treffenden Prüfung ist die Perspektive des Angreifenden zur Tatzeit zugrunde zu legen, nicht ein erst nachträglich erkennbarer tatsächlicher Verlauf. Oberst Klein, der sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit irgend möglich zu vermeiden, hat hierbei keine ihm gebotene und praktikable Aufklärung unterlassen. Nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen war in der konkreten zeitkritischen militärischen Situation vielmehr eine weitere Aufklärung nicht möglich, so dass er nach den ihm vorliegenden Informationen nicht mit der Anwesenheit geschützter Zivilisten rechnen musste.

Rechtlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn man mit zivilen Opfern einer Militäraktion rechnen muss, ist ein Bombenabwurf nur völkerrechtlich unzulässig, wenn es sich um einen „unterschiedslosen“ Angriff handelt, bei dem der zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Erfolg steht. Dies war hier nicht der Fall: Oberst Klein hat sich trotz des besonderen Drucks der Entscheidungssituation für einen örtlich eng begrenzten Einsatz mit der kleinsten zur Verfügung stehenden Bombengröße und -anzahl entschieden.

6. Der Beschuldigte Klein durfte davon ausgehen, dass keine Zivilisten vor Ort waren. Deshalb war er nicht verpflichtet, Warnhinweise vor dem militärischen Angriff zu geben.

7. Verstöße gegen innerdienstliche Vorgaben, insbesondere gegen einzelne Einsatzregeln (Rules of Engagement) sind nicht geeignet, völkerrechtlich zulässige Handlungen einzuschränken, weil solche Einsatzregeln rein intern gelten und ihnen keine völkerrechtlich verbindliche Rechtswirkung nach außen zukommt.

8. Zur genauen Anzahl der Opfer des Luftangriffs – die für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nicht entscheidungserheblich ist – konnten die zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten keine hinreichend sichere Aufklärung bringen.

Als sicher anzusehen ist, dass zwei namentlich bekannte Talibanführer getötet wurden und dass Aufständische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren. Das einzig objektive Beweismittel sind die vorhandenen Videoaufzeichnungen der Kampfflugzeuge, auf denen 30 bis 50 Personen zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf der Sandbank zu erkennen sind. In diese Größenordnung weist auch ein Abgleich der Namen auf den in verschiedenen Untersuchungsberichten enthaltenen Opferlisten. Etwa 50 Namen finden sich durchgängig in jeder dieser Aufstellungen, Unsicherheiten bleiben wegen unterschiedlicher Schreibweisen. Eine weitere Aufklärung war und ist nicht möglich, insbesondere weil der Einsatz moderner gerichtsmedizinischer Untersuchungen einschließlich notwendiger Exhumierungen und Obduktionen zur Überprüfung von Zeugenaussagen angesichts der gesellschaftlichen und religiösen Gegebenheiten in Afghanistan ausgeschlossen ist.
 

Die Vertreter der Familienangehörigen der Opfer des Luftangriffes in Kundus wollen rechtlich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Oberst Klein vorgehen. Die Menschenrechtsorganisation "European Center for Constitutional and Human Rights" (ECCHR) mit Sitz in Berlin hat auf ihrer Homepage mitgeteilt, dass sie die Entscheidung der Bundesanwaltschaft zunächst rechtlich prüfen und anschließend gemeinsam mit den drei rechtlichen Vertretern der Opfer gegen den Bescheid vorgehen will (Nähere siehe die Homepage des ECCHR; siehe auch: Opfer-Vertreter verlangen neue Ermittlungen gegen Oberst Klein in Spiegel-Online vom 10. Juni 2010).

Die gegen Oberst Klein geführten disziplinaren Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens wegen der Bombardierung von zwei Tanklastzügen in Kundus wurden eingestellt (Quelle. BILD vom 7. Juli 2010 und Tagesspiegel vom 7. Juli 2010 zur Einleitung, n-tv vom 19. August 2010 zur Einstellung). Eine kritische Bewertung dazu bei Spiegel-Online vom 19. August 2010 "Falsche Kameradschaft mit Oberst Klein" (mit Spiegel-Blog) sowie Spiegel Heft 34/2010 (Seite 32f) "Trotziger Korpsgeist" (24.08.2010) 

Inzwischen haben mehrere Angehörige von Opfern des Luftangriffs Entschädigung von der Bundesregierung gefordert (Quelle: AFP vom 21. November 2009 und Welt-Online vom 23. November 2009); siehe dazu: "Bundesregierung will zivile Opfer entschädigen" (Spiegel-Online vom 7. Dezember 2009, tagesschau.de vom 7. Dezember 2009 und Spiegel-Online vom 10. Januar 2010). Bundesverteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg (CSU) will die Entschädigung der Opfer selbst in die Hand nehmen. Nach monatelangem Tauziehen mit dem Bremer Anwalt Karim Popal, der nach eigenen Angaben 79 Mandate von zivilen Opfern hat, soll von Guttenberg die Gespräche zunächst abgebrochen haben (Spiegel-Online vom 13. April 2010 und tagesschau vom 13. April 2010). Inzwischen wurde den Angehörigen von Opfern jeweils 3800 Euro gezahlt. Das Bundesverteidigungsministerium will das Geld aber nicht als Entschädigung verstehen. Opferanwälte halten die Summe nach der Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 11. August 2010 für zu gering und erwägen eine Klage. (11.08.2010) 

Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg hat seine Bewertung des umstrittenen Luftangriffs von Kundus mit zivilen Opfern korrigiert. Aus heutiger Sicht und in Kenntnis der inzwischen aufgetauchten Berichte halte er die Bombardierung der beiden entführten Tanklaster nicht länger für militärisch angemessen. Dies gelte, obwohl der zuständige deutsche Oberst Georg Klein, der den Angriff am 4. September anordnete, zweifellos nach bestem Wissen und Gewissen und zum Schutze seiner Soldaten gehandelt habe. Klein habe in "kriegsähnlichen Zuständen" gehandelt. Er werde ihn daher "nicht fallen lassen" (Quelle: tagesschau vom 3. Dezember 2009). Siehe zum Thema auch "siehe dazu: "Nato verschärft Regeln für Luftangriffe" (Spiegel-Online vom 7. Dezember 2009).

Nach einer Äußerung des Bundesaußenministers Guido Westerwelle (FDP) im Deutschen Bundestag am 10. Februar 2010 (BT-Drucksache 17/654 - Seite 1894ff) liege auch im deutschen Einsatzgebiet im Norden Afghanistans ein innerstaatlicher „bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts“ vor (siehe Spiegel-Online vom 10. Februar 2010); siehe auch "Die Nebenwirkungen der Afghanistan-Klarstellung" in Welt-Online vom 12. Februar 2010); siehe zu der Erklärung auch die Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung vom 10. Februar 2010.

Siehe auch "Zitate - vom 'Stabilisierungseinsatz' zum 'Krieg'" (Quelle: Nordwest-Zeitung vom 22. April 2010).

Siehe auch den Bericht im Spiegel (Nr. 49/2009, S. 28ff) - "Welt-Streit ums Töten" - zu den sich im vorliegenden Fall stellenden völkerrechtlich relevanten Rechtsfragen sowie den Artikel "Kundus: Gezieltes Töten erlaubt?" (faz.net vom 12. Dezember 2009), das Interview der tagesschau mit dem Völkerrechtlicher Professor Dr. Oeter vom 15. Dezember 2009 ("Bundeswehr-Mandat erlaubt gezielte Tötung"), hier abrufbar, das Interview der Stuttgarter Zeitung mit Privatdozent Dr. Hans-Peter Volz (Stuttgarter Zeitung vom 14. Dezember 2009), das Interview der Süddeutschen Zeitung mit Professor em. Dr. Michael Bothe (Süddeutsche Zeitung vom 15. Dezember 2009) sowie die Ausführungen von Professor Dr. Rupert Scholz (Welt-Online vom 19. Dezember 2009)

Siehe auch: "Afghanistan: Union prüft Grundgesetzänderung" um Auslandseinsätze der Bundeswehr mit so genannten asymmetrischen Bedrohungen (dazu:  auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen.

Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich zum Untersuchungsausschuss konstituiert. Darauf verständigten sich am 2. Dezember 2009 die Mitglieder des Ausschusses. In der 50. Kalenderwoche soll versucht werden, einen gemeinsamen Untersuchungsauftrag zu formulieren (Quelle: Spiegel-Online vom 2. Dezember 2009); siehe dazu auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema "Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss" (Der Aktuelle Begriff vom 09.12.2009). Der "Kundus-Untersuchungsausschuss" des Deutschen Bundestages hat am 21. Januar 2010 in Berlin seine Arbeit aufgenommen. Siehe zum Thema die Dossiers in "Spiegel-Online" (hier und hier), "Welt" (hier) und "Zeit" (hier).

 

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Einsatz der Bundeswehr im Innern (insbesondere zur Abwehr terroristischer Gefahren) ?

 

Nach Meldungen der Netzeitung Deutschland sollen Pläne der - damaligen - Bundesregierung bestanden haben, zur Abwehr von Anschlägen mit biologischen oder chemischen Waffen auf dem Weltjugendtag in Köln Spezialeinheiten der Bundeswehr bereitzuhalten. Bayerns damaliger Innenminister Dr. Günther Beckstein (CSU) hatte zudem den Einsatz der Bundeswehr zum Schutz von Bahnhöfen, Flughäfen und U-Bahnhöfen bei der Fußball-WM 2006 gefordert. Auch der damalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) hielt einen unterstützenden Einsatz der Bundeswehr für möglich, wenn bei der Fußball-WM die Polizeikräfte nicht ausreichen. Zu den (damaligen) Diskussionen über einen Einsatz der Bundeswehr bei der Fußball-WM siehe auch die hierzu erstellte Sonderseite.

Bundeskanzlerin Dr. Merkel (CDU) hatte sich unter dem Eindruck der Anschlagsversuche von London und Glasgow Ende Juni 2007 abermals für eine Aufhebung der bisherigen Aufgabentrennung von Polizei und Bundeswehr ausgesprochen. Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren müsse „im Zusammenhang mit terroristischen Gefahren in ausgewählten Bereichen“ möglich sein, sagte sie. Die frühere Trennung von innerer und äußerer Sicherheit sei „von gestern“.

Brigitte Zypries (SPD) - damalige Bundesjustizministerin - hatte sich wiederholt gegen den von der Union geforderten Einsatz der Bundeswehr im Innern ausgesprochen (Quelle: Echo-Online vom 16. November 2005). Dies sei "sicherheitspolitisch nicht erforderlich", sagte sie am 26. Mai 2006 auf dem Deutschen Anwaltstag in Köln. Bei allen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus dürften nicht die rechtsstaatlichen und freiheitlichen Werte des Grundgesetzes preisgegeben werden (Quelle: Finanzen.de vom 26. Mai 2006). Sie halte nichts davon, den Verteidigungsbegriff unserer Verfassung einfach umzudeuten und - im Ergebnis - dadurch die Aufgaben von Polizei und Militär zu vermischen. Europa sei in den vergangenen Jahren drei Mal von islamistischen Terroranschlägen erschüttert worden. Vor vergleichbaren Anschlägen hätte auch die Bundeswehr kaum schützen können. Die Unterstützung der Bundeswehr sei deshalb nur dann nötig, wenn allein sie über die erforderlichen Einsatzmittel verfüge, sagte Zypries weiter. Dies sei bei der Luft- und Seesicherheit der Fall. Hier könne als letztes Mittel auch der gezielte Einsatz gegen Flugzeuge oder Schiffe nötig sein, um Schlimmeres zu verhüten. Insofern bedürfe es einer Änderung des Grundgesetzes. Siehe dazu auch Welt vom 27. Mai 2006.
Zu den aktuellen Meldungen, das "Weißbuch zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr" (Auszüge bei Welt vom 19. Oktober 2006) deute auf eine Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Innern hin, gab die damalige Bu
ndesjustizministerin am 15. Oktober 2006 folgende Pressemitteilung heraus: „Eine Grundgesetzänderung, die der Bundeswehr generell einen Einsatz im Inneren ermöglicht, ist nicht geplant. Eine solche Änderung ergibt sich schon gar nicht aus dem Weißbuch zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, das die Bundesregierung im Herbst dieses Jahres vorlegen wird. Meldungen, die dies vermuten lassen, entbehren jeglicher Grundlage.“

Der (damalige) Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble: Verteidigung mit militärischen Mitteln müsse auch möglich werden gegen Angriffe, selbst wenn diese nicht von staatlichen Truppen geführt werden, aber die Qualität von kriegerischen Angriffen haben. Seine Forderung nach einem Einsatz der Bundeswehr im Innern bekräftige er auch zum Ende der Fußball-WM. Zur Terrorabwehr bedürfte es einer zusätzlichen Reserve, wenn nicht genügend Polizisten zur Verfügung stünden, sagte Dr. Schäuble gegenüber der "Bild am Sonntag" (Quelle: AFP vom 9. Juli 2006). In einem am 16. August 2006 veröffentlichten Interview der "Sächsischen Zeitung" kündigte er an, man werde ein neues Luftsicherheitsgesetz und eine entsprechende Verfassungsänderung vorlegen. Den Abschuss entführter Passagiermaschinen, mit denen Terrorangriffe begangen werden sollen, halte er für möglich und geboten. Voraussetzung sei eine massive Bedrohung, die einen Angriff auf Deutschland und somit den Verteidigungsfall darstelle. Im Falle des 11. September sei der Abschuss nicht nur rechtlich zulässig, sondern geboten gewesen, so Dr. Schäuble (Quelle: Netzeitung vom 16. August 2006). Seine Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes zur Sicherung des Luftraums durch die Luftwaffe wiederholte Dr. Schäuble nochmals im Dezember 2006; in einer Grundsatzrede hat er bestritten, dass die Regierung sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz im Notfall beim Abschuss einer gekaperten Maschine auf den übergesetzlichen Notstand berufen könne. Auf einen solchen Notstand könne man sich nur berufen, wenn man einen solchen Fall vorher nicht bedacht hätte. Genau das aber habe der Gesetzgeber getan, doch seien die Schlussfolgerungen vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden (Quelle: tagesspiegel vom 9. Dezember 2006). Eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes verlangte er auch in einem Interview der Zeitung "Die Welt" - Ausgabe vom 5. Februar 2007.
Auch im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Piraten vor der Ostküste von Afrika, für den die GSG 9 zuständig ist, hat der damalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble eine Änderung des Grundgesetzes gefordert, um die Bundeswehr (besser) einsetzen zu können (Spiegel-Online vom 10. Mai 2009). Siehe auch die Meldung bei Spiegel-Online vom 27. August 2009: "Schäuble will Grundgesetzänderung nach der Wahl".

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Jung lehnte - im Gegensatz zu vielen Parteifreunden - den Einsatz der Bundeswehr als Hilfspolizei ab: "Die Bundeswehr nimmt die Aufgaben wahr, für die sie ausgebildet ist, die Bundeswehr ist keine Hilfspolizei. In der Richtung, glaube ich, müssen und werden wir uns auch verständigen." (Quelle: ZDF - Berlin direkt vom 20. November 2005 und Netzeitung vom 19. Dezember 2005). Er spricht sich aber für einen Einsatz der Bundeswehr zur Terrorabwehr im Luftraum und auch in deutschen Hoheitsgewässern aus. Für einen erweiterten Einsatz der Bundeswehr im Inland will er die notwenigen Grundlagen schaffen. Gegenüber der "Welt am Sonntag" (14. Mai 2006) erklärte er: Wenn Terroristen ein mit Passagieren besetztes, entführtes Flugzeug auf ein vollbesetztes Fußballstadion steuern, löse dies den Verteidigungsfall aus. Wir müssten uns darauf einstellen, dass asymmetrische terroristische Bedrohungen auch einen Fall der Verteidigung darstellen, sagte der damalige Minister am 12. Mai 2006. Als das deutsche Grundgesetz geschaffen wurde, sei Verteidigung als eine rein kriegerische Auseinandersetzung verstanden worden. Diese Situation habe sich durch den internationalen Terrorismus aber verändert. Die Bundeswehr müsse zum Schutze der Bevölkerung in der Lage sein, auf solche Fälle zu reagieren. Diese Debatte müsse in der Gesellschaft angestoßen werden. (Quelle: Reuters, 13. Mai 2006).
Eine entsprechende Verfassungsänderung sollte noch 2006 vom Bundestag beschlossen werden, sagte der damalige Minister der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung am 28. April 2006. Mit der Verfassungsänderung sollte auch eine Neudefinition des Verteidigungsbegriffs angestrebt werden. Die Änderungen sollten über die in der Koalition bislang angestrebten Konsequenzen aus dem Karlsruher Luftsicherheits-Urteil hinausgehen. In den Verteidigungsbegriff sollen die Auslandseinsätze im Rahmen völkerrechtlicher Verpflichtungen ebenso einbezogen werden wie die Abwehr terroristischer Bedrohungen "größeren Ausmaßes“ im Inland (Quelle: FAZ.NET vom 2. Mai 2006). Der geänder
te Verteidigungsbegriff soll laut Medienberichten im neuen Bundeswehr-Weißbuch definiert werden: "Internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung und insbesondere der Kampf gegen den Internationalen Terrorismus sind (...) die wahrscheinlichsten Aufgaben" (Quelle: "Welt am Sonntag", 14. Mai 2006). Siehe auch die gute Zusammenfassung in "Focus", Heft 20/2006, S. 27ff.
Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Franz-Josef Jung hat auf dem X. International Bertelsmann Forum (IBF) in Berlin (22./23. September 2006) die nach seiner Auffassung zwingende Notwendigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr unterstrichen. Zugleich bekräfte er seine Forderung nach einem Einsatz der Bundeswehr im Inland zur Abwehr terroristischer Gefahren. „Äußere und innere Sicherheit sind nicht mehr voneinander zu trennen“, sagte Jung in der sicherheitspolitischen Diskussionsrunde zum Abschluss der zweitägigen Konferenz der Bertelsmann Stiftung im Weltsaal des Auswärtigen Amts. Als größte Bedrohungen für die Sicherheit Europas bezeichnete der damalige  Bundesverteidigungsminister den internationalen Terrorismus, die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie den zunehmenden Staatsverfall (Quelle: http://www.bertelsmann-stiftung.de/). Siehe auch "Jung pocht auf Verfassungsänderung" (Zeit Online vom 10. November 2006).

In der Diskussion um Bundeswehreinsätze im Inland bei Terroranschlägen sprach sich mit dem SPD-Innenexperten Dieter Wiefelspütz erstmals ein führender SPD-Vertreter für ein erweitertes Vorgehen der Streitkräfte im Innern aus. "Wenn ein Angriff von außen eine bestimmte Dimension überschreitet, dann darf auch militärisch reagiert werden - unter Inkaufnahme von Opfern unter Unbeteiligten", sagte er dem Nachrichtenmagazin "Focus". Eine Verfassungsänderung sei dafür nicht notwendig (Quelle: Netzeitung vom 13. Mai 2006).

Der FDP-Politiker Burkhard Hirsch warnte gegenüber der Berliner Zeitung (Ausgabe 15. Mai 2006) vor einer Militarisierung der Innenpolitik. Überlegungen, der Bundeswehr mehr Kompetenzen bei der Abwehr entführter Flugzeuge einzuräumen, erteilte er eine Absage. Entsprechende Pläne des Bundesverteidigungsministers seien nicht sinnvoll. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung klar gemacht, dass das Leben Unschuldiger keine Verfügungsmasse der Bundesregierung sei. Die Menschenwürde zu schützen, gelte absolut.

Eine Erweiterung des Einsatzes der Bundeswehr im Innern wurde nach dem Terroralarm in Großbritannien Anfang August 2006 erneut diskutiert. Unionspolitiker - Wolfgang Bosbach sowie der CSU-Innenexperte Hartmut Koschyk - und der frühere BND-Chef Hanning sahen einen Einsatz der Bundeswehr im Innern als notwendige Antwort auf den Terroralarm in Großbritannien. Der damalige Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier (SPD) warnte dagegen vor vorschnellen Reaktionen oder Gesetzesänderungen. Erst nach genauer Kenntnis der Londoner Vorfälle könne man entscheiden, ob es Änderungsbedarf gebe. Die Forderung aus der Union, zur Terrorabwehr verstärkt die Bundeswehr hinzuzuziehen, fand auch nicht die Zustimmung der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Wie deren stellvertretender Vorsitzender und niedersächsischer Landesvorsitzender Oliver Witthaut in einem Interview mit NDR Info erklärte, dürfe das Engagement der Bundeswehr nicht über logistische Unterstützung hinaus gehen. Siehe dazu auch Netzeitung vom 11. August 2006, NDR vom 11. August 2006, Reuters vom 11. August 2006 und Tagesspiegel vom 12. August 2006.

Anfang Oktober 2008 verständigte sich die Koalition im Koalitionsausschuss am 5. Oktober 2008 auf eine Änderung des Grundgesetzes (Artikel 35 GG), um die "Amtshilfe der Bundeswehr" zur Abwendung außergewöhnlicher Notfälle auch mit militärischen Mitteln zu ermöglichen. Danach sollte die Bundesregierung befugt werden, den Einsatz militärischer Mittel anzuordnen, wenn die polizeilichen nicht ausreichten. Darüber hinaus sollte eine Eilkompetenz des zuständigen Bundesministers geregelt werden. Insgesamt sollte es - so damals der Fraktionsvorsitzende der SPD, Struck - um eine "Klarstellung" gehen, dass auch die Bundesmarine bei Notfällen auf See helfen darf. SPIEGEL-Online berichtete, dass auch der so genannte "Renegade-Fall" (ein ziviles Flugzeug gerät in den Verdacht, dass es für einen Terrorangriff missbraucht werden soll) erfasst werden sollte.

Art 35 GG
(alte Fassung und angestrebte Ergänzung*)

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(4) Reichen zur Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalls polizeiliche Mittel nicht aus, kann die Bundesregierung den Einsatz von Streitkräften mit militärischen Mitteln anordnen. Soweit es dabei zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, kann die Bundesregierung den Landesregierungen Weisungen erteilen. Maßnahmen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. Bei Gefahr im Verzug entscheidet der zuständige Bundesminister. Die Entscheidung der Bundesregierung ist unverzüglich nachzuholen.

* Quelle: tagesschau vom 6. Oktober 2008 (unter Berufung auf dpa)
 

Der vom Bundesinnenministerium ausgearbeitete Gesetzentwurf sollte so schnell wie möglich der Bundesregierung zur Entscheidung vorgelegt werden. Die SPD-Bundestagsfraktion wollte das Vorhaben zur Änderung des Grundgesetzes aber nicht mittragen, da der Vorschlag eine "qualitative Verschiebung der Sicherheitsarchitektur" darstelle und so nicht akzeptabel sei; mit dem Thema solle sich nun eine SPD-Arbeitsgruppe aus Innen-, Verteidigungs- und Rechtspolitikern beschäftigen (Quellen: u.a. SPIEGEL-Online vom 14. Oktober 2008, Stern vom 14. Oktober 2008, Focus vom 14. Oktober 2008). Auch die FDP (siehe AdHocNews vom 1. November 2008) hatte Bedenken geäußert hat (zu der unterschiedlichen Auslegung der ursprünglich angestrebten Grundgesetzänderung sowie der Kritik an den Plänen: Reuters vom 7. Oktober 2008 und ZEIT-Online vom 10. Oktober 2008).

Nach Meldung der tagesschau (unter Berufung auf die "Neue Osnabrücker Zeitung") lehnt die SPD den Koalitionsbeschluss zum Einsatz der Bundeswehr im Innern weiter grundsätzlich ab und will Operationen im Inland nur in zwei Ausnahmesituationen (Abwehr unmittelbar drohender Gefahren aus der Luft oder von See) zulassen. Darauf soll sich eine SPD-Arbeitsgruppe unter Leitung des damaligen SPD-Fraktionschef Struck und der damaligen Bundesministerin der Justiz Zypries verständigt haben (Quelle: tagesschau vom 11. November 2008, siehe auch NWZ-Online vom 11. November 2008). Dagegen beharrte der damalige Bundesminister der Verteidigung Jung weiterhin auf einer Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Innern in den Fällen, wo die Fähigkeiten der Polizei nicht mehr ausreichen, die Bevölkerung zu schützen (Quelle: finanzen.net vom 11. November 2008).

Die meisten Landesinnenminister sind sich einig, dass "Situationen denkbar sein könnten, die mit militärischen Fähigkeiten und Mitteln gelöst werden könnten" (Quelle: Welt-Online vom 4. Juni 2009, siehe auch Interview mit Jörg Schönbohm (CDU) in Zeit-Online vom 6. Juni 2009). Das geht aus dem gemeinsamen Programm "Innere Sicherheit" der Länder und des Bundes hervor, das Brandenburgs damaliger Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) mit dem damaligen Bundesinnenminister Schäuble (CDU) und dem Bremer Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) am 3. Juni 2009 in Bremerhaven vorgestellt hat (Quelle: Handelsblatt vom 3. Juni 2009). Die wesentlichen Inhalt des Programm "Innere Sicherheit" sowie das Programm selbst sind hier (Ministerium des Innern Brandenburg) abrufbar. Nordrhein-Westfalens Innenminister Ingo Wolf (FDP) lehnt eine Verfassungsänderung für einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren aber weiterhin strikt ab. Nach Ansicht des Berliner Innensenators Ehrhart Körting (SPD) kommt ein Bundeswehreinsatz im Inland allenfalls zur Abwehr von Terrorangriffen aus der Luft oder von See infrage (Quelle: tagesschau vom 4. Juni 2009).

Nach einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" will sich Bundesinnenminister Thomas de Maiziere (CDU) mangels einer Mehrheit im Bundestag nicht mehr offensiv für eine Grundgesetzänderung einsetzen (Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12. Februar 2010).

 

Die wesentlichen Forderungen bzgl. der Zusammenarbeit mit der Bundeswehr im Innern (Programm "Innere Sicherheit", S. 51):

Die Polizei bedarf im Falle terroristischer Bedrohungslagen im Luft- und Seeraum
– der boden- und luftgestützten Luft- und Seeraumüberwachung
– der Unterstützung bei der Einrichtung von Flugeinsatzzentralen in personeller und technischer Sicht
– der Bereithaltung und gegebenenfalls Anwendung militärischer Fähigkeiten und Mittel durch die Bundeswehr.

Aus polizeilicher Sicht bedarf es einer verfassungsrechtlichen Grundlage für den Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung der Polizeien von Ländern und Bund im Wege der Amtshilfe mit militärischen Fähigkeiten und Mitteln. Das gilt sowohl für die maritime als auch für die Luftsicherheit.

Eine Zuständigkeitserweiterung für die Bundeswehr geht mit einer neuen verfassungsrechtlichen Grundlage nicht einher. Die Zuständigkeit der Länder für die Gefahrenabwehr darf nicht angetastet werden. Soweit die Länder um Amtshilfe ersuchen, handelt die Bundeswehr in Auftragstaktik.

Für den Einsatz der Bundeswehr bei maritimen Lagen ist eine dem Luftsicherheitsgesetz entsprechende gesetzliche Regelung in einem künftigen Seesicherheitsgesetz erforderlich.

Für die Unterstützung durch die Bundeswehr bei großen Schadensereignissen sollten ihre spezifischen Fähigkeiten und Ressourcen weitgehend einplanbar zur Verfügung stehen.

Aus polizeilicher Sicht ist es notwendig, ergänzend festzustellen, in welchen Bereichen die Bundeswehr in der Lage ist, die polizeiliche Aufgabenerfüllung durch Unterstützungsleistungen zu optimieren.
 

 

Der Präsident der Bundespolizei, Matthias Seeger, hat sich für den Einsatz der Bundeswehr auch im Inland ausgesprochen. Gegenüber der Zeitschrift "Die Welt" - Ausgabe vom 27. Januar 2009 - hat er ausgeführt, dass die Polizei in bestimmten Gefahrenlagen die Hilfe des Militärs gebrauchen könnte. Es gäbe Bereiche, in denen die Bundeswehr über Kapazitäten verfügt, die die Polizei nicht vorhalte: bei der ABC-Abwehr, im Sanitätswesen oder bei Angriffen aus der Luft (Quelle: adhocnews vom 27. Januar 2009).

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung wollte eine Verfassungsänderung durchsetzen, die der Bundeswehr mehr Rechte bei Geiselbefreiungen einräumt (Quelle: Bild Online vom 9. August 2009 und Deutsche Welle vom 9. August 2009 sowie Zeit-Online vom 10. August 2009: "Jung erntet Abfuhr für Verfassungspläne" und tagesschau vom 10. August 2009: "Verteidigungsminister Jung unter Beschuss")

Siehe zum Thema auch das Interview mit Prof. Werner Heun, Professor an der Universität Göttingen und Leiter des Instituts für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften.

Siehe ferner den Artikel "Verfassungsrichter streiten über Inlandseinsatz der Bundeswehr" in Spiegel-Online vom 3. August 2010.

 


 

Diskussionsthema: Darf ein von Terroristen entführtes Luftfahrzeug durch die Luftwaffe abgeschossen werden?

Nach den Vorstellungen des damaligen Bundesinnenministers Dr. Schäuble (CDU) sollte es im Grundgesetz neben dem "Verteidigungsfall" einen "Quasi-Verteidigungsfall" geben. Im Falle der Entführung eines Flugzeugs durch Terroristen sollte damit ein Abschuss des Flugzeugs durch die Bundeswehr zulässig sein. Im "Quasi-Verteidigungsfall" sollten nach Schäubles Ansicht die Regeln des Kriegsvölkerrechts, also vor allem die Regeln des Genfer Abkommens über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte, gelten. Demnach seien nur Angriffe verboten, "die in keinem Verhältnis zu erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteilen stehen"‘. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip bleibt Schäuble zufolge gewahrt, wenn zur Vermeidung einer noch größeren Katastrophe der Abschuss eines entführten Zivilflugzeugs, also die Tötung von unschuldigen Flugpassagieren, gesetzlich erlaubt wird (Näheres siehe Süddeutsche Zeitung vom 1. Januar 2007). Kritisch hierzu hat sich geäußert haben sich u.a. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Rechtsexpertin der FDP-Fraktion, Dieter Wiefelspütz, innenpolitischer Sprecher des Koalitionspartners SPD-Bundestagsfraktion, und Grünen-Fraktions-Geschäftsführer Volker Beck (Näheres siehe Süddeutsche Zeitung vom 2. Januar 2007 und Netzeitung vom 2. Januar 2007

Siehe auch "Was der Kriegszustand erlaubt" - eine Analyse zu den Plänen des damaligen Bundesinnenministers Dr. Schäuble (Süddeutsche Zeitung vom 2. Januar 2007)

Die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat die Pläne des damaligen Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble zurückgewiesen, durch eine Grundgesetzänderung den Abschuss entführter Passagierflugzeuge zu ermöglichen (Näheres siehe bei Reuters vom 7. Januar 2006 und FAZ.net vom 8. Januar 2007).

Das Bundesinnenministerium soll nach Medienberichten einen neuen Entwurf für ein Luftsicherheitsgesetz (zu dem ersten, teilweise für verfassungswidrig erklärten LuftSiG siehe hier) erarbeitet haben, durch das ein Einschreiten der Luftwaffe bis hin zum Abschuss eines Passagierflugzeuges erlaubt werden soll, wenn ein "elementarer Angriff auf Gemeinschaftsgüter" festgestellt wird. Im Extremfall soll es danach erlaubt sein, gekaperte Flugzeuge abzuschießen, die die Entführer als Waffe einsetzen wollen. Nach Angaben des Innenexperten der SPD, Dieter Wiefelspütz, im Deutschlandfunk am 28. Dezember 2006 würde seine Partei nur "eine sehr, sehr enge, sehr schmale Änderung" des Artikels 35 des Grundgesetzes ("Amtshilfe" und Katastrophenschutzeinsätze, siehe hier) mittragen. Dabei gehe es um den Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei bei schweren Unglücksfällen. Wiefelspütz lehnte erneut eine Änderung des Grundgesetzes ab, durch die ein von Terroristen gekapertes und mit Passagieren besetztes Flugzeug abgeschossen werden könnte: "Der Abschuss eines als Waffe missbrauchten Zivilflugzeuges darf auf keinen Fall erfolgen, wenn unschuldige Menschen an Bord sind.". Die innere Sicherheit müsse Hauptaufgabe der Polizei bleiben. Siehe dazu Reuters vom 28. Dezember 2006).

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Jung hat in einem Interview in den Tagesthemen (ARD) am 16. September 2007 bekräftigt, dass er ein entführtes Passagierflugzeug im Extremfall unter "Inanspruchnahme des Rechts des übergesetzlichen Notstands" bis zu einer "verfassungsrechtlichen Klarstellung" abschießen lassen würde, wenn es für einen Anschlag genutzt werden soll. In Abstimmung mit der Luftwaffe sollten bei einem möglichen Abschuss nur jene Piloten fliegen, die auch vor dem Hintergrund dieser schwierigen rechtlichen Frage dazu bereit wären, einen solchen Befehl auszuführen. Siehe näheres hier (www.tagesthemen.de).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - zur Verfassungsgemäßheit einer gesetzlichen "Abschussregelung" im LuftSiG unter der Rdrn. 130 die strafrechtliche Bewertung eines im Einzelfall dennoch erfolgenden Abschussbefehls ausdrücklich offengelassen (Hervorhebungen vom Herausgeber dieser Homepage):

"Auch wenn sich im Bereich der Gefahrenabwehr Prognoseunsicherheiten vielfach nicht gänzlich vermeiden lassen, ist es unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich wie die Besatzung und die Passagiere eines entführten Luftfahrzeugs in einer für sie hoffnungslosen Lage befinden, gegebenenfalls sogar unter Inkaufnahme solcher Unwägbarkeiten vorsätzlich zu töten. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären (vgl. dazu und zu vergleichbaren Fallkonstellationen etwa OGHSt 1, 321 <331 ff., 335 ff.>; 2, 117 <120 ff.>; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl. 1997, S. 888 f.; Erb, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 1, 2003, § 34 Rn. 117 ff.; Rudolphi, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. I, Allgemeiner Teil, Vor § 19 Rn. 8 <Stand: April 2003>; Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl. 2004, Vor § 32 Rn. 31; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl. 2004, Vor § 32 Rn. 15, § 34 Rn. 23; Hilgendorf, in: Blaschke/Förster/Lumpp/ Schmidt, Sicherheit statt Freiheit?, 2005, S. 107 <130>). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist allein entscheidend, dass der Gesetzgeber nicht durch Schaffung einer gesetzlichen Eingriffsbefugnis zu Maßnahmen der in § 14 Abs. 3 LuftSiG geregelten Art gegenüber unbeteiligten, unschuldigen Menschen ermächtigen, solche Maßnahmen nicht auf diese Weise als rechtmäßig qualifizieren und damit erlauben darf. Sie sind als Streitkräfteeinsätze nichtkriegerischer Art mit dem Recht auf Leben und der Verpflichtung des Staates zur Achtung und zum Schutz der menschlichen Würde nicht zu vereinbaren. ausgeführt: ..."

Nach Auffassung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, Reinhold Robbe (SPD), könnten Bundeswehrpiloten einen Befehl des Bundesverteidigungsministers zum Abschuss eines mit Zivilisten besetzten Flugzeuges verweigern. "Wenn dieser Befehl an die Luftwaffenpiloten lautet, ein bemanntes Flugzeug, in dem offensichtlich auch unbeteiligte Dritte sitzen, abzuschießen, dann ist der Soldat - um es ganz deutlich zu sagen - auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes berechtigt, einen derartigen Befehl zu verweigern" - so Robbe im RBB-Inforadio Berlin (rbb-inforadio Berlin vom 22. September 2007).

 

Informationen zur strafrechtlichen Bewertung:

Der - rechtlich umstrittene - "übergesetzliche (entschuldigende) Notstand" wird angenommen, wenn der den Straftatbestand erfüllende Täter, um ein bedrohtes Rechtsgut zu retten, ein anderes, rechtlich gleichwertiges aufopfern muss. Eine Rechtfertigung seines Handelns ist in diesem Falle ausgeschlossen. Es kann aber ein übergesetzlicher, den Anwendungsbereich des § 35 StGB [entschuldigender Notstand] überschreitender Notstand in Betracht kommen, der wegen der Unzumutbarkeit regelgerechten Verhaltens zum Strafausschluss führt. Die Verletzung muss aber das einzige, unabweisbar erforderliche Mittel zur Hilfe sein; kennzeichnend ist der schwere seelische Konflikt, in den der Täter geriete, wenn er "den Dingen ihren Laufe ließe". Das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes (Rechtsprechung) bzw. Entschuldigungsgrundes (Literatur) ist - ggf. - bei jedem Täter gesondert zu prüfen.

Gehorsamspflicht (§ 11 SG)
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.

Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls (§ 21 WStG)
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum (§ 22 WStG)
(1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den §§ 19 bis 21 absehen.

Zur Verbindlichkeit eines Befehls siehe auch die Übersicht hier.

 

Zum Thema siehe auch:

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Jung wollte die Bundeswehr im Terrorfall nicht nur zum Abschuss eines Flugzeugs, sondern auch zur Sicherung von Industrieanlagen und der Energieversorgung einsetzen. Zu Deutschlands sicherheitspolitischen Interessen gehöre eine freie und sichere Energieversorgung, sagte er dem „Focus“. Die Bundeswehr sei auch an der Sicherung der Ölversorgung am Horn von Afrika beteiligt. Es liege im deutschen Interesse, freien Handel zu garantieren. (Quelle: Tagesspiegel vom 22. Mai 2006 und Focus)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag hat von der Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage (16/7464) Stellungnahme erbeten zu der Frage, ob sie den Abschuss von so genannten "Renegade Aircraft" durch die Luftwaffe für verfassungskonform hält und ob Kampfpiloten einen Abschussbefehl zu befolgen hätten. Die Bundesregierung hat dazu in ihrer Antwort ausgeführt, dass nur im Einzelfall unter Beachtung aller bekannten Umstände entschieden werden könne, wie auf ein entführtes Flugzeug zu reagieren sei. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 118 = NJW 2006, 751 = JuS 2006, 448) zum LuftSiG habe zwar die gesetzliche Grundlage für den Abschuss eines Flugzeuges für nichtig erklärt. Gleichwohl beziehe sich das Urteil nicht auf die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens gerichtet seien. Die Grünen hatten nach der Haltung der Bundesregierung zum Abschuss bedrohlicher Flugzeuge, darunter gekaperter Passagiermaschinen, gefragt. Die Bundesregierung hält einen Angriff durch ein Flugzeug für den Verteidigungsfall im Sinne des Grundgesetzes, wenn es sich um einen Angriff eines anderen Staates oder eines de facto Regimes handle. Der Einsatz der Streitkräfte sei dann gerechtfertigt.  Ebenso gelte dies für eine internationale terroristische Aggression in einem das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta auslösenden Ausmaß (Autor: Tobias Ehmann).

 

Siehe weitere Informationen zum Thema "Bundeswehreinsatz im Innern" auf der Sonderseite zum Luftsicherheitsgesetz hier sowie (zur aktuellen Gesetzeslage) hier. Zu den (damaligen) Diskussionen über einen Einsatz der Bundeswehr bei der Fußball-WM 2006 siehe auch die hierzu erstellte Sonderseite.

Zum Thema siehe auch den neuen Aufsatz von Dr. Manuel Ladiges in NZWehrr 2008, S. 1ff ("Flugzeugabschuss auf Grundlage des übergesetzlichen Notstandes? - Verfassungs- und befehlsrechtliche Beurteilung").
 


 

 

Literatur und weitergehende Informationen zum Thema "Einsatz der Bundeswehr im Innern":

 


 

 

Zu den Diskussionen über den Einsatz von Tornado-, Eurofighter- und Phantom-Flugzeugen anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm im Juni 2007 im Rahmen der Amtshilfe siehe Spiegel-Online vom 19. Juni 2007 ("Piloten donnerten zu tief über Protest-Camps") und vom 21. Juni 2007 ("Spähpanzer schützten Genmais") sowie FOCUS vom 22. Juni 2007 ("Nur zwei von sieben Flügen genehmigt").

 

Zu den Voraussetzungen der Amtshilfe sowie des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen des Artikels 35 des Grundgesetzes siehe hier (Übersicht "Einsatz der Streitkräfte") sowie die Aufsatzseite zum Einsatz der Bundeswehr im Innern, hier abrufbar. Siehe ferner tagesschau vom 4. Juli 2007 ("Jung lässt Luftwaffeneinsatz bei G8-Gipfel prüfen") und dpa vom 4. Juli 2007 ("Kritik an Jung: G8-Tornado-Einsatz war verfassungswidrig").

 

Beim Verwaltungsgericht Schwerin ist am 23. August 2007 Klage gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern eingereicht worden. Die drei Kläger, darunter die beiden Sprecher der Grünen Jugend, Paula Riester und Jan Philipp Albrecht, wollen mit Verweis auf das Grundgesetz verhindern, dass "mit dem Einsatz der Flugzeuge die Verwendung der Bundeswehr in Innern weiter normalisiert wird" (Näheres bei NDR-online vom 23. August 2007).
Siehe ferner den Artikel bei Spiegel-Online vom 4. September 2007 "Polizei forderte Tornados direkt von Bundeswehr an", hier abrufbar.

 

Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Deutschen Bundestag hat am 2.Oktober 2007 das Bundesverfassungsgericht wegen den Einsatz der Bundeswehr beim G-8-Gipfel im Juni in Heiligendamm angerufen (Quelle: tagesschau vom 2. Oktober 2007 sowie Homepage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen). Der Antrag im Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2010 (Az 2 BvE 5/07) verworfen, siehe hier. Die Fraktion hatte die Feststellung beantragt, dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Art. 87a Abs. 2 GG dadurch verletzt habe, dass sie es unterlassen habe, vor dem Einsatz der Bundeswehr anlässlich des G8-Gipfels den Deutschen Bundestag damit zu befassen. 

 

"Einsatz nah am Drehbuch" - Vor dem Innenausschuss des Schweriner Landtags hat Mecklenburg-Vorpommerns Innenminister Caffier (CDU) in seinem Abschlussbericht über den Polizeieinsatz beim G-8-Treffen in Heiligendamm eine positive Bilanz gezogen (siehe Näheres FAZnet vom 5. Oktober 2007).

Die Bundesregierung hat den Vorwurf zurückgewiesen, sie hätte den Deutschen Bundestag unzureichend über die Unterstützungsleistungen der Bundeswehr während des G8-Gipfels informiert. In ihrer Antwort (16/7427) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/7228) weist die Regierung darauf hin, dass eine vorherige Bekanntgabe detaillierter Informationen über Unterstützungsleistungen der Streitkräfte im Inland nach Artikel 35 des Grundgesetzes den ungefährdeten Ablauf gefährde. Es lägen sechs positiv entschiedene Anträge auf Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Zuge der Amtshilfe vor; sie seien vom Bundespräsidialamt und dem Bundeskanzleramt gestellt worden. Im Wesentlichen handele es sich dabei um die Bereitstellung von medizinischem Personal im Umfang von zwei bis vier Soldaten und Fahrzeugen für offizielle Veranstaltungen. Zudem lägen derzeit drei weitere Anträge auf Unterstützungsleistungen im Zuge der Amtshilfe vor, die noch nicht abschließend bearbeitet seien. Darüber hinaus seien derzeit acht Anträge auf Unterstützungsleistungen für Veranstaltungen Dritter, das heißt nichtstaatlicher Stellen, entschieden worden (Quelle: Deutscher Bundestag - hib vom 8. Januar 2008).

 


 

Mit dem "Weißbuch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr" wird die inzwischen 12 Jahre alte Fassung aktualisiert. Danach soll die Bundeswehr zur Abwehr terroristischer Gefahren verstärkt auch im Innern eingesetzt werden können. Dazu heißt es: "Die in der Vergangenheit bewährten Strategien zur Abwehr äußerer Gefahren reichen gegen die neuen asymmetrischen Bedrohungen nicht aus. ... Deshalb sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Erweiterung des verfassungsrechtlichen Rahmens für den Einsatz der Streitkräfte vor" (Quelle: dpa vom 24. Oktober 2006). Das Weißbuch ist abrufbar auf der Homepage des BMVg).

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde dieses strittige Thema ausgeklammert:

Zeilen 5677 - 5682:

"Angesichts der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus greifen äußere und innere Sicherheit immer stärker ineinander. Gleichwohl gilt die grundsätzliche Trennung zwischen polizeilichen und militärischen Aufgaben. Wir werden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz prüfen, ob und inwieweit verfassungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang werden wir auch die Initiative für ein Seesicherheitsgesetz ergreifen."

sowie

"Anmerkung: Eine Änderung des Art. 35 Abs. 3 GG bezüglich einer Neufassung der Koordinierungskompetenz des Bundes beim Katastrophenschutz wird im Zuge eines Gesetzgebungsverfahrens nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz erörtert."
 

Siehe dazu: Netzeitung vom 17. August 2005
Tagesspiegel vom 8. September 2005
Die Welt, Ausgabe vom 24. Oktober 2005
Spiegel-Online vom 25. Oktober 2005
Echo-Online vom 16. November 2005
 

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Einsatz der Bundeswehr zur Terrorabwehr in deutschen Hoheitsgewässern

 

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung wollte die Bundeswehr zur Terrorabwehr nicht nur im Luftraum, sondern auch in deutschen Hoheitsgewässern einsetzen. Bei einem Terroranschlag auf See "kann uns keine Polizei helfen", sagte Dr. Jung bei einem Besuch der Luftwaffe im niedersächsischen Wittmund. "Dann brauchen wir die Bundeswehr." Nötig sei eine rechtliche Klarstellung im Grundgesetz für künftige Missionen zu Luft und auf See. Darüber hinaus sei es wünschenswert, die verfassungsrechtliche Grundlage für die Auslandseinsätze klarer zu fassen, sagte Jung. Dafür müsse der Artikel 87a des Grundgesetzes, in dem die Aufstellung und Befugnisse der Streitkräfte geregelt wird, präziser gefasst werden.

 

Ein Einsatz der Bundeswehr im Anti-Terror-Kampf im Inland darf auch nach Ansicht von Bayerns damaligen Innenminister Günther Beckstein (CSU) nicht auf den Luftraum beschränkt bleiben. Luft- und Seeüberwachung könne die Polizei nicht leisten. Deshalb sei es notwendig, diese Aufgaben der Bundeswehr zu übertragen, die bereits mit optimalem Gerät ausgestattet sei (dpa vom 21. September 2007).

 

Siehe ferner die Darstellung von Stephan Löwenstein: "Bundeswehreinsätze - Der Terror und der 'V-Fall'" (in FAZ.NET vom 6. April 2006)

sowie hier.

 

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Einsatz der Bundeswehr zur Bekämpfung der Piraterie in See (EU-Marineeinsatz "Atalanta")

(siehe auch Wikipedia: ATALANTA)
 

Unter dem Eindruck der jüngsten Piratenüberfälle vor der Küste Somalias soll nach Informationen der "Süddeutschen Zeitung" die Einsetzung einer Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen unter Federführung des Kanzleramtes geplant sei. Noch vor der Sommerpause sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie auch ohne eine Grundgesetzänderung der Einsatz der Marine gegen Piraten ermöglicht werden kann. Nach geltender Auffassung der Regierung sei die Bekämpfung der Piraterie nach nationalem Recht eine Polizeiaufgabe und nicht Sache der Marine. Deshalb dürfen Schiffe der Marine z.B. im Rahmen der Anti-Terror-Operation Enduring Freedom vor der Küste Somalias nur im Rahmen der Nothilfe bei einem Überfall eingreifen. Gegen flüchtende Piraten sei dies nicht möglich und überdies ein Polizeiaufgabe.

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, bei Lebensgefahr Hilfe zuleisten. Das Abkommen stellt fest, dass auf hoher See oder an jedem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein "Seeräuberschiff" aufgebracht werden dürfe. Die Resolution 1816 des VN-Sicherheitsrates vom 2. Juni 2008 fordert darüber hinaus alle Staaten auf, sich an der Bekämpfung der Piraterie vor der somalischen Küste zu beteiligen. Der VN-Sicherheitsrat hat am 16. Dezember 2008 in seiner Resolution 9541 beschlossen, dass Piraten nach Artikel 6 der Resolution auch auf somalischem Territorium verfolgt werden dürfen. UN-Generalsekretär Ban erklärte dazu, man müsse die Piraterie auf dem Hintergrund der seit 17 Jahren herrschenden Anarchie in Somalia sehen und einem umfassenden Ansatz folgen, der den Frieden in Somalia fördert. (Quelle: Heise vom 18. Dezember 2008)

Die Bundesregierung hat am 10. Dezember 2008 über die deutsche Beteiligung an dem von der EU am 8. Dezember 2008 beschlossenen und Marineeinsatz "Atalanta" (zu der Herkunft der Bezeichnung siehe hier [Wikipedia]) entschieden. Ziel dieser Operation, die mit einem so genannten "robusten Mandat" (also notfalls mit Waffengewalt) verbunden ist, ist die Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias mit zunächst sechs Kriegsschiffen und drei Aufklärungsflugzeugen. Das Kommando soll Großbritannien innehaben. Beteiligen wollen sich Deutschland (mit einer Fregatte und bis zu 1.400 Soldaten; als wahrscheinlich gilt jedoch zunächst nur der Einsatz von einigen hundert Soldaten und einer Fregatte), Belgien, Spanien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Schweden und den Niederlanden (sowie vermutlich Portugal). Der Deutsche Bundestag billigte am 19. Dezember 2008 die deutsche Teilnahme am Einsatz "Atalanta" mit einer Mehrheit von 491 Stimmen. 55 Abgeordnete votierten dagegen, zwölf enthielten sich. Die Fraktion "Die Linke" sieht verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Einsatz der Bundeswehr und sprach sich stattdessen für den Einsatz der Bundespolizei aus. Das Mandat der EU-geführten Mission Atalanta soll nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 9. Dezember 2009 unverändert mit bis zu 1.400 Soldaten fortgeführt werden. Als Mandatsende ist der 18. Dezember 2010 vorgesehen. Der Deutsche Bundestag billigte dies am 17. Dezember 2009 mit einer Mehrheit von 492 Stimmen. 74 Abgeordnete votierten dagegen, elf enthielten sich.  

Das zu überwachende Seegebiet, das bislang im Wesentlichen das Horn von Afrika umfasste, soll sich - bei gleich bleibender Obergrenze von 1.400 Soldaten im Einsatz - künftig bis zu den Seychellen erstrecken und von 3,5 auf 5 Millionen Quadratkilometer wachsen. Das beschloss die Bundesregierung am 27. Mai 2009 in Berlin. Dem stimmte der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 zu. Nach der Ausweitung überwacht der europäische Marineverband damit eine Zone von fünf Millionen statt bisher 3,5 Millionen Quadratkilometern See.

Näheres siehe hier, hier ("Schäuble sieht Rechtsgrundlage für Einsatz gegen Piraten geklärt"),
Spiegel-Online vom 10. Dezember 2008, tagesschau vom 19. Dezember 2008 und Spiegel-Online vom 27. Mai 2009 und Reuters vom 19. Juni 2009

Weitere Informationen zur Operation "Atalanta" und zu dem Einsatz der Bundeswehr finden auf den Seiten der Bundeswehr (www.bmvg.de - dort "Sicherheitspolitik" - "Europäische Union" - "Auftrag der Operation Atalanta").

Siehe zum Thema auch das Interview mit Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg in WELT-Online vom 1. Oktober 2008: "Die Mehrzahl der Staatsrechtler ist sich darüber einig, dass die deutsche Marine in vielen Bereichen auf hoher See sehr wohl operative Aufgaben der Piratenbekämpfung erfüllen dürfte. Doch im Verteidigungsministerium und im Auswärtigen Amt ist man immer noch der überholten Auffassung, dass das so genannte Trennungsgebot auch in internationalen Gewässern Tausende Kilometer von Deutschland entfernt gilt."

Ferner siehe das Interview mit Prof. Dr. Rüdiger Wolfrum, "Keine Einsätze an Land", abgedruckt in Das Parlament Nr. 52/2008, hier abrufbar: "Das Mandat nimmt zwar auf unbestimmte 'nachfolgende' Resolutionen des UN-Sicherheitsrats Bezug, doch Landeinsätze in Somalia sind vom jetzigen Parlamentsmandat nicht gedeckt. Das aktuelle Mandat bezieht sich eindeutig nur auf See- und Lufteinsätze. Für die Entsendung von Bodentruppen, Panzern und Geländewagen wäre ein neuer Beschluss des Bundestags erforderlich." Prof. Dr. Wolfrum ist Direktor des Max-Planck-Instituts für Völkerrecht in Heidelberg und seit Oktober 2005 Präsident des Internationalen Seegerichtshof in Hamburg.

Über die strafrechtliche Verfolgung aufgegriffener Piraten, die ein deutsches Schiff angegriffen haben, siehe auch hier (Reuters vom 8. Dezember 2008).

Siehe dazu die Meldung netzeitung vom 13. Juni 2008, taz vom 3. Juni 2008 und
Spiegel-Online vom 1. Oktober 2008 sowie SPIEGEL-Online vom 15. November 2008

Siehe auch: "Bericht aus Bonn" vom 15. Februar 2009 (ARD) - "Piraterie: Mit der Bundeswehr auf Piratenjagd"
FOCUS vom 3. März 2009: "Bundeswehr nimmt erstmals Piraten fest" 
Spiegel-Online vom 3. März 2009: "Deutscher Expertenstab entscheidet über Schicksal von neun Piraten"
Welt-Online vom 6. März 2009: "Hamburger Gericht erlässt Haftbefehl gegen festgesetzte Piraten"
Spiegel-Online vom 21. März 2009: "Deutsche Behörden unterstützen kenianische Justiz im Prozess gegen Piraten"
Spiegel-Online vom 28. März 2009: "Kenias Justiz kritisiert Bundeswehr"
tagesschau vom 8. September 2009: "Was passiert mit den Gefangenen?"
(Nach dem Anti-Piraten-Einsatz der deutschen Fregatte "Brandenburg" im Golf von Aden war erstmalig ein mutmaßlicher Pirat tödlich verletzt worden)

Am 6. März 2009 wurde in der kenianischen Hauptstadt Nairobi ein Abkommen unterzeichnet, das die Überstellung von Piraten, die von EU-Einheiten am Horn von Afrika gefasst werden, an die kenianischen Behörden regelt (siehe AFP vom 6. März 2009). Die Hamburger Staatsanwaltschaft, auf deren Betreiben zunächst ein deutscher Haftbefehl ausgestellt worden war, hat daraufhin von einer Strafverfolgung in Deutschland abgesehen. Sie betonte aber, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handle (siehe Spiegel-Online vom 7. März 2009).

Im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Piraten vor der Ostküste von Afrika, für den die GSG 9 zuständig ist, hat der damalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble eine Änderung des Grundgesetzes gefordert, um die Bundeswehr (besser) einsetzen zu können (Spiegel-Online vom 10. Mai 2009). Dem widersprach der SPD-Innenpolitiker Dieter Wiefelspütz; nach seiner Auffassung sei es staats- und völkerrechtlich unproblematisch, dass die Bundeswehr Piraten bekämpfe und auch Geiseln befreie (tagesschau vom 11. Mai 2009).

Bei einem Angriff auf ein unter deutscher Bundesflagge fahrendes Schiff in internationalen Gewässern ist für Straftaten, die auf diesem Schiff begangen werden, gemäß § 10 Abs. 1 StPO das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen des Schiffes liegt (BGH, Beschluss vom 7. April 2009, Az.: 2 ARs 180/09; Näheres siehe unter Jura-Lotse).

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung hatte die Forderung deutscher Reeder zurückgewiesen, zum Schutz vor Piraten Soldaten an Bord deutscher Frachtschiffe zu stationieren. Die Bundeswehr sei vor der Küste Somalias im Rahmen des europäischen Mandats Atalanta im Einsatz, um die Piraterie sinnvoll zu bekämpfen. Dr. Jung setzte sich dafür ein, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Bundeswehr auch Geiseln befreien kann (siehe Süddeutsche Zeitung vom 17. Juli 2009).

Der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung wollte eine Verfassungsänderung durchsetzen, die der Bundeswehr mehr Rechte bei Geiselbefreiungen einräumt (Quelle: Bild Online vom 9. August 2009 und Deutsche Welle vom 9. August 2009 sowie Zeit-Online vom 10. August 2009: "Jung erntet Abfuhr für Verfassungspläne" und tagesschau vom 10. August 2009: "Verteidigungsminister Jung unter Beschuss")

Weitere Informationen/Abhandlungen zum Thema:

 

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 Bundeswehr hilft bei der Bekämpfung der Vogelgrippe
(abgeschlossen)

 

Die Bundeswehr unterstützt die Behörden im Kampf gegen die Vogelgrippe auf Rügen. Nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes kann ein Land bei regional begrenzten Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen die Unterstützung der Bundeswehr anfordern. Zu den Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr siehe die Übersicht hier.

 

Die Bundeswehr wird die zivil-militärische Zusammenarbeit im Inland durch den Einsatz von 5500 Reservisten verstärken. Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Modellversuchs in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern kündigte der damalige Bundesverteidigungsminister Dr. Jung gegenüber der Zeitschrift "WELT" an, zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den unteren und mittleren Katastrophenschutzbehörden etwa 470 Verbindungskommandos einzurichten. Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt und jeder Regierungsbezirk werde in Zukunft ein derartiges Verbindungskommando erhalten. Mit dem Aufbau dieser mit jeweils zehn Reservisten unter Führung eines Stabsoffiziersbesetzten Verbindungskommandos war in den drei Bundesländern im Rahmen des Modellversuchs bereits begonnen worden. Dass das Modell in der Praxis funktioniere, habe sich besonders bei der Bekämpfung der Vogelgrippe auf der Insel Rügen gezeigt, bei der die Unterstützung der Bundeswehr angefordert worden war. Näheres siehe "WELT" vom 14. März 2006.

 

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Diskussion um Parlamentsvorbehalt bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr

 

Der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) soll den generellen Parlamentsvorbehalt bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr in Frage gestellt haben. Zumindest beim Einsatz deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden werde man die Parlamentsbeteiligung diskutieren müssen, sagte Schäuble am 8. Dezember 2006 auf einer Sicherheitskonferenz in Berlin. Schließlich stünden nationale Vorbehalte der Einsatzfähigkeit solcher integrierten Verbände entgegen. Näheres siehe hier (ddp vom 8. Dezember 2006).

Nach Mitteilungen des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerin, Christian Schmidt (CSU), soll der Bundestag künftig bestimmten Bundeswehreinsätzen im Ausland mit einem Doppelbeschluss zustimmen. Nach einer entsprechenden Änderungen des Parlamentsbeteiligungsgesetzes soll  der Bundestag künftig dem Einsatz zunächst generell zustimmen und im konkreten Einsatzfall  ein zweites Mandat erteilen - dann aber ohne Obergrenzen bei der Zahl der eingesetzten Soldaten. Näheres siehe hier (Handelsblatt vom 7. Januar 2007).

In der Großen Koalition ist nach Informationen der Financial Times ein Streit um die Rechte des Bundestags bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr entbrannt. Die CDU will danach die Entsendung deutscher Soldaten zu internationalen Einsätzen unter EU- und Nato-Flagge erleichtern. Dazu soll der Bundestag der Regierung mit einem sogenannten Vorratsbeschluss ein generelles Mandat erteilen. Im Gegenzug hätte das Parlament für 90 Tage nach Beginn einer Auslandsmission ein Rückholrecht. Die SPD hält dagegen nach Angaben des Fraktionsvize, Walter Kolbow, eine "geänderte Beschlussfassung nicht für notwendig". Näheres siehe hier (Financial Times vom 24. Januar 2007).

Siehe auch dies Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema "Parlamentsherr unter exekutivem Befehl", hier abrufbar (Quelle: Deutscher Bundestag).

Siehe zum Thema "Bundestag und Bundeswehr" auch die Spezialausgabe des "Blickpunkt Bundestag", abrufbar auf dem Server des Deutschen Bundestages (Stand: 5. Juni 2008)
 

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Rechtlicher Beistand im Auslandseinsatz / Versicherungsschutz

 

Das Bundesministerium des Innern hat in Absprache mit dem Bundesministerium der Verteidigung den Erlass „über die Gewährung von Rechtsschutz für Bundesbedienstete“ (VMBl. 2006, S. 103) mit Rundschreiben vom 24. Oktober 2008 erweitert. Danach trägt der Bund bei allen Bundesbediensteten, die wegen einer dienstlichen Tätigkeit im Ausland einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit beschuldigt oder verdächtigt werden, die notwendigen Kosten ihrer strafrechtlichen Rechtsverteidigung. Der Anspruch entsteht bereits dann, wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu erwarten sind. Er ist unabhängig von eventuellen Rechtsschutzansprüchen gegen Dritte. Die gewährten Leistungen sind nur im Falle der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zurückzuzahlen. Über die Gewährung entscheidet der ermittelnde Disziplinarvorgesetzte im Benehmen mit dem Rechtsberater-Stabsoffizier (insoweit im Wesentlichen nur wegen der zu erwartenden staatsanwaltschaftlichen Ermittelungen). Erfasst werden von dieser Neuregelung nicht nur Soldaten und Bundeswehrangehörige in besonderen Auslandsverwendungen, sondern ebenfalls alle weiteren Bundesbediensteten wie beispielweise die Angehörigen der Bundespolizei, bei denen die genannten Voraussetzungen vorliegen (Quelle: BMVG vom 29. Oktober 2008 und FOCUS Online vom 29. Oktober 2008).

Aus Fürsorgegründen kann es auch geboten sein, den Betroffenen im Sinne der erweiterten Rechtsschutzregelungen zur Wahrnehmung des bestmöglichen Rechtsschutzes auf Antrag die unverzügliche Rückführung in das Heimatland zu ermöglichen bzw. dies sicherzustellen.

Soweit es im Rahmen der Erstellung und Verdichtung des militärischen Lagebildes erforderlich ist, eine dienstliche (wahrheitsgemäße) Meldung zu verlangen (§ 13 Abs. 2 des Soldatengesetzes), unterliegen die im Wege der Meldung gemachten Angaben einem Verwertungsverbot im Disziplinar- und Strafverfahren. Sie dürfen daher nicht gegen den Soldaten verwertet werden (vgl. auch Bundesverfassungsgericht - Entscheidung vom 13. Januar 1981, 1 BvR 116/77, Bundesgerichtshof vom 27. Februar 1992 (5 StR 190/91) und vom 22. November 2001 (1 StR 220/01)).

Zum Thema siehe auch das Interview mit dem Parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion, Jörg van Essen vom 7. Dezember 2008 (Quelle: Berliner Morgenpost - "Soldaten brauchen Rechtssicherheit", hier abrufbar).

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat darauf hingewiesen, dass die meisten Unfallversicherungen nicht für Unfälle zahlten, "die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden". Eine Privatversicherung könne vom Grundsatz her nicht Kriegsrisiken übernehmen. Soldaten hätten aber die Möglichkeit, Spezialversicherungen abzuschließen. Diese seien allerdings mit höheren Prämien verbunden. Anders verhalte es sich mit Lebensversicherungen. Sie unterschieden zwischen "aktivem" und "passivem Kriegsrisiko". Die Zahlung verweigern würden die Lebensversicherung in der Regel nur in Fällen von "aktivem Kriegsrisiko", also dann, wenn Soldaten ihre Gegner aufgrund eines Befehls aktiv und nicht nur zu Verteidigungszwecken angreifen müssten. Dies treffe auf Bundeswehrsoldaten in Afghanistan, die sich laut Mandat ausdrücklich nur verteidigen dürfen, nicht zu. Ob ein Einsatz offiziell als "Krieg" bezeichnet wird oder nicht, sei für die Versicherungen dabei irrelevant.

Falls sich der Versicherer auf die „Kriegsklausel“ beruft, besteht gemäß § 63b des Soldatenversorgungsgesetz (SVG) grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang. In „angemessenem Umfang“ bedeutet, dass sich die Leistung an einem üblichen Versicherungsschutz unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse der oder des Betroffenen und an den sonstigen Umständen des Einzelfalles orientiert. Dazu kommen mögliche Ansprüche aus dem Einsatzweiterverwendungsgesetz.

Der damalige Verteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung (CDU) soll nach Angaben des Ministeriums die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes für solche Fälle geprüft haben (Quelle: Welt Online vom 11. Juli 2009).

Weitere Informationen - auch zur so genannten "Kriegsklausel" in den Versicherungsbedingungen - finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums der Verteidigung und in der von dem Ministerium herausgegebene Broschüre "Wichtige Informationen zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen", beides abrufbar auf www.bundeswehr.de - dort: Startseite > Einsätze > Leben im Einsatz > Absicherung > Versicherungsschutz).

 

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Diskussion über eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften/Strafgerichte bei der Verfolgung von Straftaten von Soldaten im Rahmen von Auslandseinsätzen

 

Nach den Plänen der Bundesregierung soll künftig die Staatsanwaltschaft in Leipzig zentral für Ermittlungen und die Verfolgung von Straftaten durch Bundeswehr-Soldaten im Auslandseinsatz zuständig sein. Bisher bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Heimatstand- oder Wohnort der Soldaten. Durch die Bündelung der Zuständigkeit soll eine besondere Sachkunde von Richtern und Staatsanwälten erreicht werden. Fälle, bei denen es um Völkerstrafrecht gehe, sollen weiterhin in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe fallen. Ein entsprechender Gesetzentwurf könnte noch vor der Sommerpause 2010 von der Bundesregierung beschlossen werden (Quelle: Reuters, 13. Mai 2010).

Zur Reaktion auf diese Pläne siehe hier (Kommentar Wolfgang Neskovic, Bundesrichter a. D., stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags und Justiziar der Fraktion Die Linke) und hier (Leipziger Volkszeitung vom 18. Mai 2010)

Die FDP-Fraktion hatte bereits im Jahre 2006 einen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, wonach für die Verfolgung von Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen begehen, nicht mehr das Gericht des jeweiligen Wohnortes des Soldaten, sondern das Gericht zuständig sein soll, in dessen Bezirk das für den Einsatz zuständige Einsatzführungskommando seinen Sitz hat (BT-Drucksache 16/673 vom 15. Februar 2006).

Aus der Begründung:

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Eine besondere Ermittlungszuständigkeit besteht derzeit nicht. Demnach ist nach geltendem Recht die jeweilige Staatsanwaltschaft und das Gericht des Wohnortes des Soldaten zuständig (§ 8 Abs. 1, § 143 Abs. 1 der Strafprozessordnung). Dies ist bei Zeit- und Berufssoldaten der letzte inländische Standort (§ 9 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Gleiches gilt für Wehrdienstleistende, wenn diese noch Heranwachsende sind. Der letzte inländische Standort ist die Stammeinheit des Soldaten, nicht jedoch der Standort, an dem das Auslandskontingent organisatorisch zusammengefasst ist. Diese Rechtslage führt zu komplizierten Zuständigkeitsverteilungen, weil damit grundsätzlich jede Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland zuständig sein kann. Sind an einer Straftat mehrere Soldaten verschiedener Stammeinheiten beteiligt, kommt es sogar zu einer Zuständigkeit mehrerer Staatsanwaltschaften.

Zwar übernimmt die Staatsanwaltschaft Potsdam eine Koordinierungsfunktion. Diese Aufgabe ist ihr aber nicht gesetzlich zugewiesen und in der staatsanwaltschaftlichen Praxis auch nicht unumstritten.

Die Konzentration aller Verfahren, die anlässlich von Auslandseinsätzen begangene Straftaten betreffen, bei einer Staatsanwaltschaft ist aus Sachgründen geboten. Die Ermittlungstätigkeit bei solchen Taten erfordert eine Kenntnis der militärischen Strukturen und Abläufe, die in aller Regel in Staatsanwaltschaften nicht in der nötigen Tiefe vorhanden ist. Die Begründung einer speziellen Zuständigkeit kann hier eine Verbesserung der Abläufe bewirken. Schon in anderen Bereichen hat sich die Einrichtung von Staatsanwaltschaften mit speziellen Zuständigkeiten bewährt, weil so Einheiten mit besonderem Fachwissen errichtet werden können, beispielsweise die Schwerpunktstaatsanwaltschaften in Wirtschaftssachen.
 

 

Auch der damalige Bundesminister der Verteidigung Dr. Jung (Reuters vom 15. November 2008 unter Bezugnahme auf den SPIEGEL) sowie der damalige Brandenburgische Innenminister Schönbohm (CDU) (FAZ-Sonntagsausgabe vom 16. November 2008) haben eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft gefordert, die in sämtlichen Verfahren gegen Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz ermittelt. 

Siehe auch "Tatort Auslandseinsatz - Ermittlungen gegen Soldaten" (n-tv vom 18. März 2008) zum aktuellen Sachstand der Überlegungen, ob die Ermittlungsarbeit in Deutschland auf nur noch eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft zentralisiert werden soll.

Siehe zum Thema auch Koalitionsvereinbarung CDU/CSU/FDP, hier abrufbar.

Ferner siehe die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema "Gerichtsorganisation und Auslandseinsätze der Bundeswehr" (hier abrufbar) sowie den Aufsatz von Bundesanwalt beim BGH Hannich und Generalstaatsanwalt Dr. Rautenberg, "Brauchen wir einen besondern Gerichtsstand für Straftaten im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen der Bundeswehr?" in Zeitschrift für Rechtspolitik 2010, S. 140.

 

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Letzte Änderung der Seite: 24.08.2010